Full text : Obrigkeit und Untertanen

waltung  völlig  undurchschaubar,  eine  jährliche  Rechnungsvorlage  fand  nicht  mehr
statt.  Die  Saarbrücker  Regiemng  belastete  allein  in  den  Jahren  von  1768  bis  1789  die
General-  und  Speziallandkasse  der  Grafschaft  mit  über  88.000  Gulden,  die  rein
rechtlich  gar  nicht  hierhin  gehörten,  indem  sie  u.a.  einen  Teil  der  Gehälter  der  Hofbeamten,
  der  fürstlichen  Dienerschaft  und  des  Militärpersonals,  die  eigentlich  aus
einer  der  Kameralkassen  hätten  bestritten  werden  müssen,  in  die  Landkasse  anwies.
Außerdem  nahm  sie  eigenmächtig  eine  hohe  Schuldensumme  auf  die  Landkasse  auf,
welche  die  Untertanen  der  Grafschaft  mit  einer  Ratenzahlung  von  über  39.000
Gulden  hätten  begleichen  müssen27.  Diese  Mißwirtschaft,  die  sich  die  Beamten  der
Saarbrücker  Regierung  mit  Rückendeckung  der  kaiserlichen  Schuldentilgungskommission
  leisteten,  war  es,  die  die  Bauern  und  Bürger  der  Grafschaft  1789/90
monierten  und  die  sie  veranlaßte,  die  Landkassenverwaltung  seit  dem  Jahre  1768
prüfen  zu  wollen.  Es  ist  wichtig,  frühzeitig  schon  auf  diesen  -  in  der  Forschung
bislang  nicht  erkannten  -  Zusammenhang  zwischen  Landkassenstreit  und  Schuldenwesen
  in  Nassau-Saarbrücken  hinzuweisen.  Ganz  generell  besteht  nämlich  ein
"Zusammenhang  zwischen  einer  Verbesserung  der  Staatsfmanzierung  und  der
Verfassungsstiftung";  die  bayerische  Verfassung  vom  15.Mai  1808  beispielsweise,
"die  erste  genuin  deutsche  Konstitution",  ist  auch  und  vor  allem  deswegen  zustande
gekommen,  weil  die  rapide  anwachsende  Staatsschuld  "konstitutionalisiert"  werden
sollte28.  Wir  wollen  diesen  konstitutionellen  Aspekt  im  Auge  behalten,  wenn  wir  uns
nun  dem  nassau-saarbrückischen  Landkassenstreit  zu  wenden.
Der  noch  getrennt  vorgetragenen  Forderung  der  Stadt-  und  Landgemeinden  nach
Einsicht  in  die  Landkassenrechnungen  seit  1768  kam  der  Fürst  noch  im  Oktober  und
Dezember  1789  entgegen  -  allerdings  nur  aus  bloser  Gnade  für  dieses  Mal  und  ohne
Consequenz29,  Dieses  Gnadenversprechen  genügte  den  Bürgern  und  Bauern  der
Grafschaft  jetzt  allerdings  nicht  mehr.  Nach  Prüfung  der  Landkassenrechnungen  vereinigten
  sie  sich  unter  Federführung  der  Stadtgerichte  von  Saarbrücken  und  St.Johann
  und  überreichten  im  Dezember  1790  der  Saarbrücker  Regiemng  eine  gemeinsame
  Petition,  in  der  sie  nicht  nui  die  zahlreichen  Ausgabeposten,  die  nicht  in  die
Landkasse  gehörten,  monierten,  sondern  sie  verlangten  vielmehr,  vor  die  Zukunft  uns
gegen  den  Eingang  jeden  Jahres  den  Entwurf  was  in  bevorstehendem  Jahr  zu

27  Vgl.  die  Petition  der  zur  Grafschaft  Saarbrücken  gehörigen  Städte  und  Ortschaften  an  die  Saarbrücker
Regierung  wg.  der  Landkassenrechnungen  von  1768  bis  1789,  Saarbrücken  3.Dezember  1790:  LA  SB
22/3038,  fol.7-18.
28  Vgl.  Wehler,  Gesellschaftsgeschichte  I,  S.381-385  (zit.  S.382f.);  ausführlich  dazu  Ullmann,  Staatsschulden
  und  Reformpolitik.
29  Auch  in  diesem  Fall  können  nicht  alle  Dekrete  des  Fürsten  auf  die  Petitionen  der  einzelnen  Gemeinden
  aufgelistet  werden;  das  Dekret  für  die  beiden  Städte  erfolgte  von  Karlsbrunn  aus  am
5.Oktober  1789  (LA  SB  22/2851,  fol.207-213,  zit.  fol.207v.);  die  Dekrete  für  die  Landgemeinden
erfolgten  am  5.Dezember  1789,  s.z.B.  die  Dekrete  für  Dudweiler  u.  Sulzbach  (LA  SB  22/2558,  S.20-25,
  hier  Punktl),  für  St.Amual  (ebd.  2903,  fol.  1-3,  hier  P.l)  und  für  Malstatt  u.  Burbach  (ebd.,
fol.  199-205,  hier  P.2).

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