waltung völlig undurchschaubar, eine jährliche Rechnungsvorlage fand nicht mehr
statt. Die Saarbrücker Regiemng belastete allein in den Jahren von 1768 bis 1789 die
General- und Speziallandkasse der Grafschaft mit über 88.000 Gulden, die rein
rechtlich gar nicht hierhin gehörten, indem sie u.a. einen Teil der Gehälter der Hofbeamten,
der fürstlichen Dienerschaft und des Militärpersonals, die eigentlich aus
einer der Kameralkassen hätten bestritten werden müssen, in die Landkasse anwies.
Außerdem nahm sie eigenmächtig eine hohe Schuldensumme auf die Landkasse auf,
welche die Untertanen der Grafschaft mit einer Ratenzahlung von über 39.000
Gulden hätten begleichen müssen27. Diese Mißwirtschaft, die sich die Beamten der
Saarbrücker Regierung mit Rückendeckung der kaiserlichen Schuldentilgungskommission
leisteten, war es, die die Bauern und Bürger der Grafschaft 1789/90
monierten und die sie veranlaßte, die Landkassenverwaltung seit dem Jahre 1768
prüfen zu wollen. Es ist wichtig, frühzeitig schon auf diesen - in der Forschung
bislang nicht erkannten - Zusammenhang zwischen Landkassenstreit und Schuldenwesen
in Nassau-Saarbrücken hinzuweisen. Ganz generell besteht nämlich ein
"Zusammenhang zwischen einer Verbesserung der Staatsfmanzierung und der
Verfassungsstiftung"; die bayerische Verfassung vom 15.Mai 1808 beispielsweise,
"die erste genuin deutsche Konstitution", ist auch und vor allem deswegen zustande
gekommen, weil die rapide anwachsende Staatsschuld "konstitutionalisiert" werden
sollte28. Wir wollen diesen konstitutionellen Aspekt im Auge behalten, wenn wir uns
nun dem nassau-saarbrückischen Landkassenstreit zu wenden.
Der noch getrennt vorgetragenen Forderung der Stadt- und Landgemeinden nach
Einsicht in die Landkassenrechnungen seit 1768 kam der Fürst noch im Oktober und
Dezember 1789 entgegen - allerdings nur aus bloser Gnade für dieses Mal und ohne
Consequenz29, Dieses Gnadenversprechen genügte den Bürgern und Bauern der
Grafschaft jetzt allerdings nicht mehr. Nach Prüfung der Landkassenrechnungen vereinigten
sie sich unter Federführung der Stadtgerichte von Saarbrücken und St.Johann
und überreichten im Dezember 1790 der Saarbrücker Regiemng eine gemeinsame
Petition, in der sie nicht nui die zahlreichen Ausgabeposten, die nicht in die
Landkasse gehörten, monierten, sondern sie verlangten vielmehr, vor die Zukunft uns
gegen den Eingang jeden Jahres den Entwurf was in bevorstehendem Jahr zu
27 Vgl. die Petition der zur Grafschaft Saarbrücken gehörigen Städte und Ortschaften an die Saarbrücker
Regierung wg. der Landkassenrechnungen von 1768 bis 1789, Saarbrücken 3.Dezember 1790: LA SB
22/3038, fol.7-18.
28 Vgl. Wehler, Gesellschaftsgeschichte I, S.381-385 (zit. S.382f.); ausführlich dazu Ullmann, Staatsschulden
und Reformpolitik.
29 Auch in diesem Fall können nicht alle Dekrete des Fürsten auf die Petitionen der einzelnen Gemeinden
aufgelistet werden; das Dekret für die beiden Städte erfolgte von Karlsbrunn aus am
5.Oktober 1789 (LA SB 22/2851, fol.207-213, zit. fol.207v.); die Dekrete für die Landgemeinden
erfolgten am 5.Dezember 1789, s.z.B. die Dekrete für Dudweiler u. Sulzbach (LA SB 22/2558, S.20-25,
hier Punktl), für St.Amual (ebd. 2903, fol. 1-3, hier P.l) und für Malstatt u. Burbach (ebd.,
fol. 199-205, hier P.2).
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