Full text : Obrigkeit und Untertanen

gelegen.  Sie  dachten  und  lebten  in  gewisser  Weise  noch  in  den  Kategorien  des
mittelalterlichen  Personenverbandsstaates15 16.
Es  war  dieses  Wissen  um  die  von  den  Untertanen  so  ersehnte  permanente  Präsenz
des  Herrschers,  die  den  neuen  Landesherm,  Graf  Friedrich  Ludwig  von  Nassau-Ottweiler,
  bewog,  am  3.Januar  1724  sein  treues  Volck  dahier  (=in  Saarbrücken,
K  R.)  zu  sehen.  Dies  wiederum  wurde  als  sehr  erfreulich  bezeichnet,  denn  wer  freue
sich  nicht-  wie  es  hieß  wenn  auf  einen  verblaßten  Carl  Ludwig  ein  so  huldreicher
Friedrich  Ludwig  erfolget,  der  seinen  treu  gehorsambsten  Unterthanen  sich  sobald
Selbsten  zeigen  und  ihnen  die  erste  Versicherung  von  seiner  Gnade  öffentlich  mittheilen
  wollen;  der  Graf  habe  sich  damit  umb  so  mehr  geeylet,  weil  ihm  versichert
worden  sei,  daß  er  getreue  Untertanen  vorfinde,  denen  er  umb  so  weniger  ihre
mildvolle  Gegenwart  länger  vorenthalten  wolle,  je  mehr  Ihm  kund  werden  müßte,  wie
sehr  vorhin  sothane  Gegenwart  ihres  hohen  Landes-Regenten  von  ihnen  desideriret
worden  ist.  Wegen  seines  besonders  vertrauten  Verhältnisses  zum  Saarbrücker  Haus
(der  Großvater  des  Grafen  war  der  nassau-saarbrückische  Landesherr  Graf  Wilhelm
Ludwig,  der  von  1627  bis  1640  regierte)  habe  der  Graf  schon  so  oft  dieser  Städte  und
Lande  dero  hohe  Gegenwart  vorhin  gegönnet,  daß  dero  getreue  Unterthanen  dahier
genugsahme  Gelegenheit  gehabt,  Sie  kennen  und  folglich  lieben  zu  lernen.  Gleichwie
nun  sein  Verhältnis  zum  Vorgänger  gewesen  sei,  stets  spürten  die  Untertanen  sein
holdreiches  Hertz,  welches  dann  eben  dasjenige  ist,  was  große  und  von  Gott  an
dessen  Statt  gesetzte  Herrn  am  mehrsten  unterscheidet  und  woraus  der  mehrste
Seegen  und  Überfluß  auf  ein  Land  entspringen  und  fließen  muß™.  Die  von  den
Untertanen  so  gewünschte  und  von  Friedrich  Ludwig  auch  in  Aussicht  gestellte  stete
'Gegenwart'  des  Landesherm  wurde  gekoppelt  an  die  herrscherliche  Gnadengabe,  die
sich  aus  dem  Gottesgnadentum  als  oberstem  Legitimationsgmnd  des  absolutistischen
Herrscheramtes  ableitete17 18.  Dies  veranlaßte  auch  den  anonymen  Berichterstatter  der
Huldigung  zu  der  rein  rhetorischen  Frage:  Was  können  sich  also  die  Saarbrücker
Untertanen  anderes  versprechen  als  lauter  landesvätterliche  Gnade  und  Schutzl
Wenn  der  neue  Landesherr  auch  nicht  allezeit  persönlich  bey  ihnen  seyn  können,  so
wird  doch  dero  Hulde  beständig  bey  ihnen  und  dero  hohe  Gegenwart  sodann  ihnen
desto  schätzbahrer  bleiben,  wie  der  Zeitenwechsel  die  nähere  Gegenwart  des  Lichts
desto  vergnügter  und  angenehmer  zu  machen  pflegte™.  Die  herrscherliche  Präsenz

15  Zum  Weiterwirken  mittelalterlicher  Denkstrukturen  in  Duodezfürstentümem  vgl.  Bader,  Südwesten,
S.89ff.
16  Bericht  über  die  Huldigung  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  Graf  Friedrich  Ludwig  vom
3.Januar  1724:  LA  SB  22/2287,  S.7f.
17  Vgl.  allgem.  dazu  Brunner,  Gottesgnadentum,  S.  160-186.
18  Bericht  über  die  Huldigung  der  nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  Graf  Friedrich  Ludwig  vom
3.Januar  1724:  LA  SB  22/2287,  S.3.

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