nie Landstände gab, in Form der Stadtgerichte ein quasi-ständisches Kontrollorgan
auf einen wichtigen Teilbereich der vom Land aufzubringenden Steuergelder'4.
Dieses städtische Mitspracherecht wurde im Zuge des in Nassau-Saarbrücken erst im
18.Jahrhundert erfolgenden absolutistischen Staatsausbaus von der Landesherrschaft
zunehmend ausgehöhlt und verdrängt. Der Grund hierfür lag jedoch nicht allein in
dem zentralisierenden Zugriff und universalen Anspruch der Politik der guten Polizey,
d.h. in dem von Dietmar Willoweit sogenannten Grundwiderspruch zwischen
'Autonomie und Polizey’15, sondern auch ganz simpel in der Tatsache, daß die beiden
letzten Saarbrücker Fürsten zur Finanzierung ihrer reformabsolutistischen Politik die
Landgelder ständig erhöhten und dafür nicht auf das Einverständnis der Stadtgerichte
angewiesen sein wollten. Nicht erst Fürst Ludwig -wie die Forschung behauptetlb -,
sondern bereits sein Vorgänger Wilhelm Heinrich setzte sich schon gleich nach
seinem Regierungsantritt über das alte städtische Mitspracherecht hinweg und
erhöhte eigenwillig die Landgelder um ein Erhebliches. Bereits im Februar 1747
baten die Städte daher den Fürsten, hinführo die Landesvätterliche Obsorge zu
tragen, damit die Land-Cassen Gelder zu Gravirung beyder Städte nicht zu hoch
steigen und die Stadtgerichten zu derselben Ansetzung und Ausschreibung, wie vor
alters gewöhnlich gewesen (sic!), gezogen werden mögen, umb ihre allenfallsige
Nothdurft nahmens beyder Bürgerschaften gegen eins oder das andere vorstellen und
die Bürger versichern zu können, daß ihnen hierbey kein ungleich geschehe11. Die
Antwort des Fürsten ist nicht bekannt, die Tatsache jedoch, daß die Städte im Sommer
1789 mit einer gleichlautenden Beschwerde an seinen Nachfolger herantraten
und es im Dekret des Fürsten hieß, daß den Suppl(ikanten) ihr Gesuch bereits mehrmalen
abgeschlagen worden ist]B, läßt in der Tat darauf schließen, daß eine
"zufriedenstellende Lösung (...) auf Dauer nicht zustande gekommen sein (mag)"14 19.
So kam das städtische Mitspracherecht bei der Landgelderausschreibung bis zum
Ausbruch der Französischen Revolution nicht in Ausübung; denn auf die städtische
Forderung von 1784 nach Rechnungsvorlage seit der Regierungszeit Fürst Ludwigs
reagierte der Regent völlig ungehalten, daß die Städte "solche hochtrabende(n) mit
der bisherigen Observanz nicht zu vereinbahrende(n) und ein ehrenrühriges Mistrauen
verrathende(n) Äußerungen" von sich gegeben hätten, daß er aus seiner Sicht
14 Die Forschung mußte diese nicht nur für die Steuergeschichte, sondern auch für die absolutistische
Regierungspraxis wichtige Frage bislang unbeantwortet lassen, vgl. explizit dazu Herrmann, Wilhelm
Heinrich, S.51.
15 Vgl. allgem. dazu nochmals Willoweit, Strukturen.
16 Vgl. etwa Ecker, Saargebiet, S.41.
17 Petition der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann an Fürst Ludwig wegen der zu hoch ausgeschriebenen
Landgelder, Saarbrücken 11.Februar 1747: StadtA SB Gern. Stadtger. 22, unpag.
18 Vgl. das Dekret Fürst Ludwigs auf die Beschwerden der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann,
Saarbrücken 5.0ktober 1789: LA SB 22/2851, fol.207-213, hier fol.207.
19 Gerhard, Steuerwesen, S. 141.
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