Full text : Obrigkeit und Untertanen

nie  Landstände  gab,  in  Form  der  Stadtgerichte  ein  quasi-ständisches  Kontrollorgan
auf  einen  wichtigen  Teilbereich  der  vom  Land  aufzubringenden  Steuergelder'4.
Dieses  städtische  Mitspracherecht  wurde  im  Zuge  des  in  Nassau-Saarbrücken  erst  im
18.Jahrhundert  erfolgenden  absolutistischen  Staatsausbaus  von  der  Landesherrschaft
zunehmend  ausgehöhlt  und  verdrängt.  Der  Grund  hierfür  lag  jedoch  nicht  allein  in
dem  zentralisierenden  Zugriff  und  universalen  Anspruch  der  Politik  der  guten  Polizey,
  d.h.  in  dem  von  Dietmar  Willoweit  sogenannten  Grundwiderspruch  zwischen
'Autonomie  und  Polizey’15,  sondern  auch  ganz  simpel  in  der  Tatsache,  daß  die  beiden
letzten  Saarbrücker  Fürsten  zur  Finanzierung  ihrer  reformabsolutistischen  Politik  die
Landgelder  ständig  erhöhten  und  dafür  nicht  auf  das  Einverständnis  der  Stadtgerichte
angewiesen  sein  wollten.  Nicht  erst  Fürst  Ludwig  -wie  die  Forschung  behauptetlb  -,
sondern  bereits  sein  Vorgänger  Wilhelm  Heinrich  setzte  sich  schon  gleich  nach
seinem  Regierungsantritt  über  das  alte  städtische  Mitspracherecht  hinweg  und
erhöhte  eigenwillig  die  Landgelder  um  ein  Erhebliches.  Bereits  im  Februar  1747
baten  die  Städte  daher  den  Fürsten,  hinführo  die  Landesvätterliche  Obsorge  zu
tragen,  damit  die  Land-Cassen  Gelder  zu  Gravirung  beyder  Städte  nicht  zu  hoch
steigen  und  die  Stadtgerichten  zu  derselben  Ansetzung  und  Ausschreibung,  wie  vor
alters  gewöhnlich  gewesen  (sic!),  gezogen  werden  mögen,  umb  ihre  allenfallsige
Nothdurft  nahmens  beyder  Bürgerschaften  gegen  eins  oder  das  andere  vorstellen  und
die  Bürger  versichern  zu  können,  daß  ihnen  hierbey  kein  ungleich  geschehe11.  Die
Antwort  des  Fürsten  ist  nicht  bekannt,  die  Tatsache  jedoch,  daß  die  Städte  im  Sommer
  1789  mit  einer  gleichlautenden  Beschwerde  an  seinen  Nachfolger  herantraten
und  es  im  Dekret  des  Fürsten  hieß,  daß  den  Suppl(ikanten)  ihr  Gesuch  bereits  mehrmalen
  abgeschlagen  worden  ist]B,  läßt  in  der  Tat  darauf  schließen,  daß  eine
"zufriedenstellende  Lösung  (...)  auf  Dauer  nicht  zustande  gekommen  sein  (mag)"14 19.
So  kam  das  städtische  Mitspracherecht  bei  der  Landgelderausschreibung  bis  zum
Ausbruch  der  Französischen  Revolution  nicht  in  Ausübung;  denn  auf  die  städtische
Forderung  von  1784  nach  Rechnungsvorlage  seit  der  Regierungszeit  Fürst  Ludwigs
reagierte  der  Regent  völlig  ungehalten,  daß  die  Städte  "solche  hochtrabende(n)  mit
der  bisherigen  Observanz  nicht  zu  vereinbahrende(n)  und  ein  ehrenrühriges  Mistrauen
  verrathende(n)  Äußerungen"  von  sich  gegeben  hätten,  daß  er  aus  seiner  Sicht

14  Die  Forschung  mußte  diese  nicht  nur  für  die  Steuergeschichte,  sondern  auch  für  die  absolutistische
Regierungspraxis  wichtige  Frage  bislang  unbeantwortet  lassen,  vgl.  explizit  dazu  Herrmann,  Wilhelm
Heinrich,  S.51.
15  Vgl.  allgem.  dazu  nochmals  Willoweit,  Strukturen.
16  Vgl.  etwa  Ecker,  Saargebiet,  S.41.
17  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  an  Fürst  Ludwig  wegen  der  zu  hoch  ausgeschriebenen
  Landgelder,  Saarbrücken  11.Februar  1747:  StadtA  SB  Gern.  Stadtger.  22,  unpag.
18  Vgl.  das  Dekret  Fürst  Ludwigs  auf  die  Beschwerden  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann,
Saarbrücken  5.0ktober  1789:  LA  SB  22/2851,  fol.207-213,  hier  fol.207.
19  Gerhard,  Steuerwesen,  S.  141.

439
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.