Full text : Obrigkeit und Untertanen

Die  Finanzverwaltung  in  Nassau-Saarbrücken  war  "ausgesprochen  rückständig"7.  Im
Unterschied  zu  anderen  Territorien  kam  es  hier  nie  zur  Ausbildung  eines  zentralisierten
  Kassenwesens.  Die  Rentkammer  als  oberste  Finanzbehörde  war  ausschließlich
Kontrollorgan  und  nicht  etwa  Zentralkasse;  die  Einnahmen  und  Ausgaben  wurden
auf  die  verschiedenen  örtlichen  Rezepturen  angewiesen:  die  Saarbrücker  Rentei,
Hofkellerei,  Forstkasse,  Bergkasse  und  so  fort  für  die  anderen  verwaltungsmäßigen
Gebietsteile8.  Neben  diesen  herrschaftlichen  Kassen  gab  es  noch  als  Besonderheit  die
sogenannten  'Landkassen',  die  sich  aus  Reichs-,  Kreis-  und  landesherrlichen  Steuern
zusammensetzten,  wobei  die  Reichs-  und  Kreissteuem  (zumeist  Beiträge  zum  oberrheinischen
  Kreis  und  für  die  Erhaltung  des  Reichskammergerichts)  in  die  Generallandkasse
  flössen,  während  die  zur  Unterhalüing  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Landesunkosten  bestimmten  landesherrlichen  Steuern  durch  die  drei
Speziallandkassen  der  Grafschaft  Saarbrücken  und  der  (Ober-)Ämter  Ottweiler  und
Harskirchen  vereinnahmt  wurden9.  In  Nassau-Saarbrücken  besaß  der  Landesherr
zwar  aufgrund  des  Fehlens  konkurrierender  landständischer  Behörden  die  volle
Finanzhoheit  seines  Landes10,  über  die  zweckgebundenen  Landkassen-  bzw.  Landgelder
  konnte  er  allerdings  nicht  frei  verfügen11.  Auch  die  Rentkammer  besaß  hier
keine  Kompetenz12.  Lediglich  die  Saarbrücker  Regiemng  hatte  die  Zahlungshöhe  der
jährlich  auszuschreibenden  Landgelder  nach  dem  jeweiligen  Landesbedarf  festzulegen
  und  wohnte  in  ihrer  Funktion  als  Justizkollegium  der  Abhörung  der  Landkassenrechnungen
  bei13.  Hinzugezogen  zur  jährlichen  Landgelderausschreibung  und
ausgestattet  mit  einem  Mitspracherecht  waren  auch  -  wir  haben  es  bereits  erwähnt  -
von  alters  her  die  beiden  Stadtgerichte  von  Saarbrücken  und  St.  Johann  nebst  einem
Bürgerausschuß,  der  allerdings  aufgrund  der  Integration  des  bürgerlichen  Zugeberamtes
  in  die  stadtgerichtliche  Behörde  im  Laufe  der  Zeit  wegfiel,  so  daß  nur  noch  die
Gerichtsmitglieder  bei  der  von  der  Regiemng  verordneten  Festlegung  der  Landgelder
hinzugezogen  wurden  und  über  den  Ausgang  der  Verhandlungen  den  Bürgerschaften
zu  berichten  hatten.  Eine  irgendwie  geartete  Hinzuziehung  der  Landgemeinden  (etwa
in  Form  des  Heimeiers  oder  der  Dorfgerichte)  zur  Landgelderausschreibung  bestand
nicht.  Wir  finden  also  für  Nassau-Saarbrücken  angesichts  der  Tatsache,  daß  es  hier

7  Vgl.  zur  recht  dürftig  untersuchten  Finanzverwaltung  in  Nassau-Saarbrücken  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,
  S.168-179  (zit.  S.  174);  Klein,  Staatshaushalt,  S.240-243.
8  Vgl.  die  Auflistung  bei  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.172f.  Anm.427.
9  Vgl.  zu  den  Landgeldem  in  Nassau-Saarbrücken  vor  allem  Gerhard,  Steuerwesen,  S.140-155.
10  Klein,  Staatshaushalt,  S.240.
"  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.171.
13 Ebd.
13  Vgl.  die  Petition  der  zur  Grafschaft  Saarbrücken  gehörigen  Städte  u.  Dörfer  an  die  Saarbrücker
Regierung  wegen  der  Landkassenrechnungen  seit  1768,  Saarbrücken  22.November  1791:  LA  SB
22/3038,  fol.31-59  (hier  fol.43);  s.  zur  Landgeldererhebung  in  Nassau-Saarbrücken  auch  den  Saarbrücker
  Regierungsbericht  v.  25.Februar  1778  ans  RKG  wegen  des  Kameralprozesses  der  Köllertaler
Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig:  LA  SB  22/2714,  S.l-76  (hier  S.54-59).
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