Full text : Obrigkeit und Untertanen

2. Die  Bedeutung  der  frühen  Französischen  Revolution  am  Beispiel  des  Landkassenstreits

Wir  erinnern  uns,  daß  die  Landkasse  bei  allen  unseren  Konfliktfällen  der  zweiten
Jahrhunderthälfte  bereits  eine  nicht  unwesentliche  Rolle  spielte:  Während  sich  die
Völklinger  Gemeinden  im  Jahre  1766  anläßlich  ihrer  Mandatsklage  am  Reichskammergericht
  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  lediglich  über  die  Höhe  der  ausgeschriebenen
  Landgelder  beschwerten1,  führten  die  Köllertaler  Gemeinden  rund  zehn
Jahre  später  bei  ihrem  Austrägal-  und  Reichskammergerichtsprozeß  gegen  Fürst
Ludwig  bereits  einen  prinzipiellen  Protest  gegen  die  Art  und  Weise  der  unter  herrschaftlicher
  Aufsicht  stehenden  Landgelderausschreibung  und  stellten  quasi-ständische
  Partizipationsansprüche  im  Schutze  der  Reichsverfassung2 3;  die  beiden  Städte
Saarbrücken  und  St.  Johann  wiederum  forderten  etwa  zur  gleichen  Zeit  anläßlich  der
Beschwerdewelle  von  1776/77  lediglich  eine  Minderung  der  Landkassengelder,  was
damit  zusammenhing,  daß  die  Stadtgerichte  ohnehin  ein  auf  den  städtischen  Freiheitsbrief
  von  1322  zurückgehendes  Mitspracherecht  bei  der  Landgeldererhebung
besaßen'.  Die  Städte  hatten  also  auch  in  diesem  Fall  ein  viel  weitergehendes  Recht
als  die  Landgemeinden  -  ein  Recht,  um  das  die  Landgemeinden  erst  kämpfen
mußten4.  Es  war  wohl  dieser  rechtliche  'Vorsprung'  der  Städte,  der  sie  geradezu  in
die  Initiativrolle  drängte,  als  im  Sommer  1789  unter  dem  Eindruck  der  großen
Revolution  im  Nachbarland  allenthalben  die  Beschwerden  über  die  Landgelder  und
die  Landkassenverwaltung  seit  der  Regierungszeit  Fürst  Ludwigs  laut  wurden5.  Die
von  Anfang  führende  Stellung  der  beiden  Saarstädte  beim  Landkassentreit  ist  ein
wichtiges  Faktum,  sie  konstituiert  den  gesamten  Protest  ganz  wesentlich6.  Worum
ging  es  im  einzelnen?

1  Vgl.  oben  Kap.II.2c).
2  Vgl.oben  Kap.II.3  c),  d)  und  e).
3  Vgl.  dazu  oben  Kap.II.4a)  u.c);  das  städtische  Mitspracherecht  bei  der  unter  herrschaftlicher  Aufsicht
stehenden  Landgeldererhebung  bezog  sich  laut  dem  Freiheitsbrief  auf  die  Stadtgerichte  und  auf  eine
zu  wählende  Bürgerschaftsvertretung;  infolge  der  völligen  Integration  des  bürgerlichen  Zugeberamtes
in  die  stadtgerichtliche  Behörde  bezog  sich  die  Finanzkontrolle  im  18.Jahrhundert  nur  noch  auf  die
Stadtgerichte.
4  Auch  dies  belegt  den  doch  erheblichen  Stadt-Land-Unterschied,  der  in  der  landesgeschichtlichen
Forschung  oftmals  unterschätzt  wird.
5  Vgl.  zur  allgem.  Beschwerdewelle  von  1789/90  Fehrenbach,  Unruhen,  S.28ff.;  Ries,  Die  Reaktion,
S.68ff.
6  Die  Führungsrolle  der  Städte  deckt  sich  nicht  mit  der  gängigen  Forschungsmeinung,  wonach  die
Köllertaler  Gemeinden  in  Weiterführung  ihres  Prozesses  die  Initialzündung  setzten,  denen  sich  dann
die  Städte  anschlossen  (vgl.  Fehrenbach,  Unruhen,  S.40ff);  auch  Rolle  berichtet  auf  diese  Art  in
seiner  "Sammlung  der  wohltätigen  Handlungen"  der  Fürsten  über  den  Landkassenstreit  (vgl.  Rolle,
Sammlung:  LA  SB  Dep.  H.V.  Abt.  A  592,  S.83ff.),  Ein  genaues  Aktenstudium  der  einschlägigen
Quellen  zum  Landkassenstreit  belegt  allerdings  eindeutig  die  von  Anfang  an  führende  Stellung  der
beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (vgl.  LA  SB  22/3038,  passim  u.  ebd.  4719,  passim).

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