2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
Wir erinnern uns, daß die Landkasse bei allen unseren Konfliktfällen der zweiten
Jahrhunderthälfte bereits eine nicht unwesentliche Rolle spielte: Während sich die
Völklinger Gemeinden im Jahre 1766 anläßlich ihrer Mandatsklage am Reichskammergericht
gegen Fürst Wilhelm Heinrich lediglich über die Höhe der ausgeschriebenen
Landgelder beschwerten1, führten die Köllertaler Gemeinden rund zehn
Jahre später bei ihrem Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß gegen Fürst
Ludwig bereits einen prinzipiellen Protest gegen die Art und Weise der unter herrschaftlicher
Aufsicht stehenden Landgelderausschreibung und stellten quasi-ständische
Partizipationsansprüche im Schutze der Reichsverfassung2 3; die beiden Städte
Saarbrücken und St. Johann wiederum forderten etwa zur gleichen Zeit anläßlich der
Beschwerdewelle von 1776/77 lediglich eine Minderung der Landkassengelder, was
damit zusammenhing, daß die Stadtgerichte ohnehin ein auf den städtischen Freiheitsbrief
von 1322 zurückgehendes Mitspracherecht bei der Landgeldererhebung
besaßen'. Die Städte hatten also auch in diesem Fall ein viel weitergehendes Recht
als die Landgemeinden - ein Recht, um das die Landgemeinden erst kämpfen
mußten4. Es war wohl dieser rechtliche 'Vorsprung' der Städte, der sie geradezu in
die Initiativrolle drängte, als im Sommer 1789 unter dem Eindruck der großen
Revolution im Nachbarland allenthalben die Beschwerden über die Landgelder und
die Landkassenverwaltung seit der Regierungszeit Fürst Ludwigs laut wurden5. Die
von Anfang führende Stellung der beiden Saarstädte beim Landkassentreit ist ein
wichtiges Faktum, sie konstituiert den gesamten Protest ganz wesentlich6. Worum
ging es im einzelnen?
1 Vgl. oben Kap.II.2c).
2 Vgl.oben Kap.II.3 c), d) und e).
3 Vgl. dazu oben Kap.II.4a) u.c); das städtische Mitspracherecht bei der unter herrschaftlicher Aufsicht
stehenden Landgeldererhebung bezog sich laut dem Freiheitsbrief auf die Stadtgerichte und auf eine
zu wählende Bürgerschaftsvertretung; infolge der völligen Integration des bürgerlichen Zugeberamtes
in die stadtgerichtliche Behörde bezog sich die Finanzkontrolle im 18.Jahrhundert nur noch auf die
Stadtgerichte.
4 Auch dies belegt den doch erheblichen Stadt-Land-Unterschied, der in der landesgeschichtlichen
Forschung oftmals unterschätzt wird.
5 Vgl. zur allgem. Beschwerdewelle von 1789/90 Fehrenbach, Unruhen, S.28ff.; Ries, Die Reaktion,
S.68ff.
6 Die Führungsrolle der Städte deckt sich nicht mit der gängigen Forschungsmeinung, wonach die
Köllertaler Gemeinden in Weiterführung ihres Prozesses die Initialzündung setzten, denen sich dann
die Städte anschlossen (vgl. Fehrenbach, Unruhen, S.40ff); auch Rolle berichtet auf diese Art in
seiner "Sammlung der wohltätigen Handlungen" der Fürsten über den Landkassenstreit (vgl. Rolle,
Sammlung: LA SB Dep. H.V. Abt. A 592, S.83ff.), Ein genaues Aktenstudium der einschlägigen
Quellen zum Landkassenstreit belegt allerdings eindeutig die von Anfang an führende Stellung der
beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (vgl. LA SB 22/3038, passim u. ebd. 4719, passim).
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