Full text : Obrigkeit und Untertanen

Im  letzten  Drittel  des  18  Jahrhunderts  waren  sich  Obrigkeit  und  Untertanen  so  nahe
gekommen,  daß  selbst  ein  Duodezfürstentum  ohne  landständische  Tradition,  wie
Nassau-Saarbrücken,  einen  quasi-ständischen  Verfassungscharakter  annahm.  'Land
und  Herrschaft'  standen  sich  in  einem  recht  gut  funktionierenden  System  von  'checks
and  balances'  gegenüber,  dem  eine  typisch  deutsche,  nicht  mit  Frankreich,  sondern
vielmehr  mit  England  vergleichbare  dualistisch-ständestaatliche  Konzeption  zugrundelag18,
  die  ihre  Wurzeln  im  mittelalterlichen  Prinzip  der  Mutualität  hatte,  in  der
wechselseitigen  Verpflichtung  von  Herrn  und  Holden  -  auf  die  korrekten  Brunnerschen
  Begriffe  gebracht:  in  "Schutz  und  Schirm"  der  Fürsten  und  "Rat  und  Hilfe"  der
Stände.  Diese  'mutua  obligatio'  wurde  vor  dem  Forum  der  Vernunft  in  die  Neuzeit
übertragen  und  besaß  ein  nicht  zu  unterschätzendes  Entwicklungspotential,  wie  das
englische  Beispiel  gerade  zeigt19.  Daß  es  in  Deutschland  anders  kam,  daß  hier  das
ständische  Modell  keine  Chance  besaß,  sondern  der  landesfürstliche  Absolutismus
und  später  dann  der  obrigkeitliche  Interventionsstaat  sich  durchsetzten,  darf  uns
allerdings  nicht  dazu  verleiten,  aus  der  Retrospektive  unbesehen  von  einer  'Krise'  des
ausgehenden  Ancien  Régime  zu  sprechen.  Wenn  wir  die  Dinge  aus  ihrer  Zeit  heraus
verstehen  wollen  und  einem  'reflektierten  Historismus'  das  Wort  reden,  dann  müssen
wir  vielmehr  die  enormen  Entwicklungsmöglichkeiten  erkennen,  die  das  politische
System  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  in  Deutschland  besaß.  Um  1780  war
die  politische  Situation  noch  offen:  Weder  war  die  Herrschaft  zu  sehr  in  die  Defensive
  gedrängt,  daß  sie  bereits  in  einer  Krise  steckte,  noch  waren  die  gesellschaftlichen
Kräfte  so  stark  im  Anmarsch,  daß  sie  antifeudale  Forderungen  stellten,  die  auf  eine
Überwindung  des  politischen  Systems  hinausgelaufen  wären.  Obrigkeit  und  Untertanen
  standen  vielmehr  in  einem  rationalen  Diskurs  über  die  Entwicklungs-  und
Reformfähigkeit  des  Ancien  Régime.  Aber  man  darf  die  modernisierenden  Elemente
auch  nicht  überbetonen.  Die  Forderungen  der  Stadt-  und  Landuntertanen  bzw.  ihrer
Anwälte  blieben  nämlich  trotz  aller  Rationalisierungstendenzen  ausschließlich
altständisch  motiviert,20  und  vor  allem:  Stadt  und  Land  fanden  nicht  zusammen,
sondern  gingen  bis  zum  Schluß  getrennte  Wege!  Erst  die  katalysatorische  Wirkung
der  frühen  Französischen  Revolution  brachte  hier  einen  kurzzeitigen  Solidarisierungs-
  und  zusätzlichen  Politisierungseffekt.  Ein  schlagendes  Beispiel  hierfür
liefert  vor  allem  der  sog.  Landkassenstreit,  der  von  1789  bis  1792/93  andauerte  und
an  dem  unsere  drei  'konfliktträchtige  Landschaften'  der  zweiten  Jahrhunderthälfte

chung  von  Olsenhausen  in:  GG  21  (1995),  S.447-454.
18  Vgl.  allgem.  dazu  jetzt  mit  vielleicht  etwas  zu  starker  Betonung  des  Vorbildcharakters  Englands  für
den  deutschen  Frühliberalismus:  Wilhelm,  Frühliberalismus.
19  Vgl.  Schulze,  Einführung,  S.148f.
20  Vgl.  allgem.  die  Kritik  an  kurzschlüssiger  Kontinuität  vom  Ständetum  zum  Parlamentarismus  bei
Press,  Herrschaft,  S.176ff.

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