Full text : Obrigkeit und Untertanen

Verrechtlichungstendenz  unter  Fürst  Ludwig  schlug  sich  bei  den  Städten  allerdings  -
un  Unterschied  zu  den  Landgemeinden  -  nicht  nur  in  den  institutionalisierten  Formen
der  Konfliktaustragung,  sondern  auch  im  sprachlichen  Umgang  nieder.  So  legten  die
Bürger  im  Jahre  1784  ihrem  Fürsten  nahe,  daß  er  bei  seinen  künftigen  Dekreten  die
Worte  'aus  Gnaden'  weglassen  solle,  weil  sie  nicht  mehr  'Gnade',  sondern  bereits
'Recht'  wollten;  und  als  der  St.Johanner  Kaufmann  Friedrich  Firmond  im  gleichen
Jahr  die  Abschrift  einer  Petition  an  den  Fürsten  vomahm,  da  strich  er  bei  der  Anrede
bewußt  die  Worte  gnädigst  durch,  um  so  ganz  augenfällig  der  veränderten  Mentalität
der  Bürger  Ausdruck  zu  verleihen.  Dies  zeigt  doch,  wie  hemmungslos  die  Städte  die
Ambivalenz  der  Reformpolitik  Fürst  Ludwigs  entlarvten,  die  sich  -  wie  wir  in  Anlehnung
  an  die  Webersche  Typenlehre  ausführten  -  'zwischen  Gnade  und  Recht'  bewegte.
  Die  von  der  vormundschaftlichen  Herrschaft  im  ersten  Drittel  des  18.Jahrhunderts
eingeleitete  Rationalisierungspolitik  hatte  im  letzten  Drittel  die  Bürger  der  beiden
Saarstädte  erreicht  und  wurde  von  ihnen  bereits  gegen  die  Herrschaft  selbst  gewendet.
  Fürst  Ludwig  wurde,  wenn  man  so  will,  die  Geister  nicht  mehr  los,  die  seine
Großmutter  gerufen  hatte.  Durch  den  'rationalen  Konfliktaustrag'  übten  die  Bürger
einen  derartigen  Druck  auf  den  Fürsten  aus,  daß  er  ihnen  am  Ende  in  allem  nachgab
und  die  städtischen  Privilegien  ganz  wie  früher  bestätigte.  Als  Gegenleistung  boten
sie  ihm  in  einem  offiziell  so  genannten  'Revers'  eine  Geldsumme  von  sage  und
schreibe  10.000  Gulden  an  und  brachten  auf  diese  Weise  ihr  altständisches,  in
wechselseitig  verpflichtenden  Kategorien  verhaftetes  Denken  zum  Ausdruck.  Die
Verrechtlichung  der  Auseinandersetzung  führte  schließlich  dazu,  daß  die  Städte  am
Ende  den  Fürsten  aufforderten,  er  möge  ihnen  die  Privilegien  in  einem  ordentlichen
'Vertrag'  bestätigen.  Wozu  die  Köllertaler  Bauern  einen  Reichsjuristen  brauchten,
dazu  gelangten  die  Bürger  der  beiden  Saarstädte  aus  eigener  Kraft,  Damit  blieb  auch
bei  ihnen  das  mittelalterliche  Prinzip  der  Mutualität  gewahrt  -  gegen  Ende  des
Ancien  Régime  erschien  es  allerdings  bereits  in  neuzeitlicher  Variante:  Nicht  mehr
als  personales  Treueverhältnis,  sondern  als  rationales  Vertragsverhältnis!
Gerade  diese  vertraglich  untermauerten  Partizipationsansprüche,  die  sowohl  beim
Köllertaler  Prozeß  als  auch  beim  städtischen  Privilegienstreit  unter  Fürst  Ludwig
erstmals  zum  Ausdruck  kamen,  verweisen  auf  ein  nicht  zu  unterschätzendes
Modemisierungspotential  der  Stadt-  und  Landproteste,  das  sich  nur  aus  dem  mehr
oder  weniger  engmaschigen  Interaktionsprozeß  mit  der  reformabsolutistischen  Herrschaft
  ergab.  Angesichts  dessen  stellt  sich  die  Frage,  ob  das  ausgehende  Ancien
Régime  wirklich  in  eine  Krise  geraten  oder  nicht  vielmehr  eine  Situation  entstanden
war,  die  durchaus  zukunftsweisende,  um  nicht  zu  sagen:  'moderne'  Züge  enthielt17.

17 Vgl.  allgem.  zu  diesem  Problem  die  Beiträge  in:  Bosl  (Hg.),  Parlamentarismus,  hier  bes.  ders.,
Repräsentierte,  S.99-120;  Vierhaus,  Repräsentativverfassung,  S.  177-195  und  alle  Standpunkte  von
'Kontinuität  und  Diskontunität'  abschließend  kommentierend  Löwenthal,  Kontinutität,  S.341-356;  s.a.
für  den  neuesten  Forschungsstand  die  Beiträge  in:  Neuhaus  (Hg.),  Aufbruch;  zum  Kontinuitätsproblem
  jetzt  auch  die  Arbeit  von  Nolte,  Gemeindebürgertum;  s.dazu  auch  die  ausführliche  Bespre¬434

            
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