Full text : Obrigkeit und Untertanen

Verordnungspolitik  verlieh  dem  städtischen  Privilegienstreit  seinen  prinzipiellen
Charakter13.
Im  Normalfall  wurden  die  städtischen  Privilegien  bei  jedem  Herrschafts  Wechsel
anläßlich  der  Huldigung  schriftlich  bestätigt.  Die  erste  Herrschaft,  die  mit  dieser  über
400jährigen  Tradition  in  Nassau-Saarbrücken  brach,  war  die  nassau-usingische
Vormundschaft,  was  einmal  mehr  den  (reform-)absolutistischen  Neuanfang,  ja  die
epochale  Zäsur  der  Usinger  Herrschaftsübemahme  von  1728  widerspiegelt;  denn
faktisch  entfernte  sich  die  Herrschaft  damit  "immer  weiter  von  der  früheren  Grundlage
  konsensueller  Entscheidungsfindung  mit  ständisch-korporativer  Partizipation
sowie  von  der  Bindung  an  das  lokale  und  partikulare  Recht"14.  Während  die  Städte  in
vormundschaftlicher  Zeit  zu  sehr  mit  ihrem  Forstkonflikt  beschäftigt  waren  und  ihre
Privilegienangelegenheit  nicht  weiter  verfolgten,  entbrannte  unter  Fürst  Wilhelm
Heinrich  ein  Konflikt,  der  in  Reaktion  auf  die  Politik  der  'guten  Polizei'  nicht  mehr
nur  um  das  defensive  Ziel  der  Bestätigung,  sondern  -  ganz  offensiv  -  um  die  Erweiterung
  der  alten  Privilegien  geführt  wurde.  Die  Städte  wollten  ganz  der  neuen  Zeit
angepaßte,  wirtschaftliche  'Freiheiten',  wie  z.B.  die  Brückengeldsbefreiung  oder  die
Partizipation  am  Ohmgeld  auf  herrschaftliche  Wirtshäuser  außerhalb  der  Stadtbänne,
die  nichts  mit  ihren  alten  Privilegien  zu  tun  hatten,  in  ihren  Privilegienkatalog  aufgenommen
  wissen.  So  sehen  wir  auch  in  diesem  Fall,  wie  erst  der  zupackende  'Territorialismus'
  einen  'Kommunalismus'  hervorrief,  der  seine  defensive  Bahnen  verließ  und
eine  umso  offensivere  Stoßrichtung  erhielt,  je  stärker  der  Druck  'von  oben'  wurde.
Ferner  konnten  wir  auch  bei  diesem  Protest  eine  starke  Verrechtlichungstendenz
während  der  Regiemngszeit  Fürst  Ludwigs  beobachten:  Zu  Anfang  der  1780er  Jahre
(etwa  zeitgleich  mit  dem  Köllertaler  Verfahren  am  Reichskammergericht)  versuchten
die  Städte  ihre  Privilegien  beim  Reichshofrat  in  Wien  einzuklagen,  von  dem  sie  sich
den  Schutz  ihrer  alten  Rechte  und  Freiheiten  versprachen,  was  durchaus  berechtigt
war;  denn  es  war  bekannt,  "daß  in  der  Interpretation  des  Reichshofrats  Freiheit  und
Verfassung  korporativ  gedacht  und  Ausdruck  einer  Privilegiengesellschaft  waren"15.
Außerdem  führte  die  St.Johanner  Bürgerschaft,  von  jeher  der  konfliktfreudigere  Teil
der  Schwestemstadt,  in  den  Jahren  1786  bis  1788  einen  Reichskammergerichtsprozeß
  wegen  des  städtischen  Privilegs  der  eigenständigen  Schöffenwahl  mit  dem
Ergebnis,  daß  das  Reichsgericht  den  Bürgern  ihr  altes  Recht  zusprach  und  dem
Fürsten  seine  Grenzen  wies;  Edith  Ennen  hat  diesen  Prozeß  als  Beleg  für  ihre  -  zwar
verfassungsrechtlich  orientierte,  aber  doch  auch  unsere  Grundannahme  bestätigende  -
These  genommen,  daß  "eine  organisatorische  und  eine  idelle  Kontinuität  der
Selbstverwaltung  vom  Mittelalter  bis  zur  Neuzeit  besteht"16.  Die  zunehmende

13  Vgl.  allgem.  dazu  nochmals  Willoweit,  Intermediäre  Gewalten,  S.10-27  (zit.  S.17).
14  So  allgem.  Holenstein,  Huldigung,  S.378.
15  So  Press  am  Beispiel  Mecklenburgs  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  (Landstände,  S.  138).
16  Ennen,  Organisation,  S.153.

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