Verordnungspolitik verlieh dem städtischen Privilegienstreit seinen prinzipiellen
Charakter13.
Im Normalfall wurden die städtischen Privilegien bei jedem Herrschafts Wechsel
anläßlich der Huldigung schriftlich bestätigt. Die erste Herrschaft, die mit dieser über
400jährigen Tradition in Nassau-Saarbrücken brach, war die nassau-usingische
Vormundschaft, was einmal mehr den (reform-)absolutistischen Neuanfang, ja die
epochale Zäsur der Usinger Herrschaftsübemahme von 1728 widerspiegelt; denn
faktisch entfernte sich die Herrschaft damit "immer weiter von der früheren Grundlage
konsensueller Entscheidungsfindung mit ständisch-korporativer Partizipation
sowie von der Bindung an das lokale und partikulare Recht"14. Während die Städte in
vormundschaftlicher Zeit zu sehr mit ihrem Forstkonflikt beschäftigt waren und ihre
Privilegienangelegenheit nicht weiter verfolgten, entbrannte unter Fürst Wilhelm
Heinrich ein Konflikt, der in Reaktion auf die Politik der 'guten Polizei' nicht mehr
nur um das defensive Ziel der Bestätigung, sondern - ganz offensiv - um die Erweiterung
der alten Privilegien geführt wurde. Die Städte wollten ganz der neuen Zeit
angepaßte, wirtschaftliche 'Freiheiten', wie z.B. die Brückengeldsbefreiung oder die
Partizipation am Ohmgeld auf herrschaftliche Wirtshäuser außerhalb der Stadtbänne,
die nichts mit ihren alten Privilegien zu tun hatten, in ihren Privilegienkatalog aufgenommen
wissen. So sehen wir auch in diesem Fall, wie erst der zupackende 'Territorialismus'
einen 'Kommunalismus' hervorrief, der seine defensive Bahnen verließ und
eine umso offensivere Stoßrichtung erhielt, je stärker der Druck 'von oben' wurde.
Ferner konnten wir auch bei diesem Protest eine starke Verrechtlichungstendenz
während der Regiemngszeit Fürst Ludwigs beobachten: Zu Anfang der 1780er Jahre
(etwa zeitgleich mit dem Köllertaler Verfahren am Reichskammergericht) versuchten
die Städte ihre Privilegien beim Reichshofrat in Wien einzuklagen, von dem sie sich
den Schutz ihrer alten Rechte und Freiheiten versprachen, was durchaus berechtigt
war; denn es war bekannt, "daß in der Interpretation des Reichshofrats Freiheit und
Verfassung korporativ gedacht und Ausdruck einer Privilegiengesellschaft waren"15.
Außerdem führte die St.Johanner Bürgerschaft, von jeher der konfliktfreudigere Teil
der Schwestemstadt, in den Jahren 1786 bis 1788 einen Reichskammergerichtsprozeß
wegen des städtischen Privilegs der eigenständigen Schöffenwahl mit dem
Ergebnis, daß das Reichsgericht den Bürgern ihr altes Recht zusprach und dem
Fürsten seine Grenzen wies; Edith Ennen hat diesen Prozeß als Beleg für ihre - zwar
verfassungsrechtlich orientierte, aber doch auch unsere Grundannahme bestätigende -
These genommen, daß "eine organisatorische und eine idelle Kontinuität der
Selbstverwaltung vom Mittelalter bis zur Neuzeit besteht"16. Die zunehmende
13 Vgl. allgem. dazu nochmals Willoweit, Intermediäre Gewalten, S.10-27 (zit. S.17).
14 So allgem. Holenstein, Huldigung, S.378.
15 So Press am Beispiel Mecklenburgs in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts (Landstände, S. 138).
16 Ennen, Organisation, S.153.
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