Der letzte größere Protestfall, den wir behandelten, war der Privilegienstreit der
beiden Städte Saarbrücken und St Johann. Allein schon die Tatsache, daß die beiden
Saarstädte in der zweiten Hälfte des 18 Jahrhunderts einen unerbittlichen und - wie
wir gesehen haben - prinzipiellen Kampf um Bestätigung und Erweiterung ihrer
Privilegien aus dem Jahre 1322 führten, bestätigt unsere These von der Wiederbelebung
mittelalterlichen Verfassungsdenkens im Zeitalter des Reformabsolutismus. Die
städtischen Privilegien basierten nämlich auf einem 'zweiseitigen' Vertragsverhältnis,
gekennzeichnet zum einen durch den von der Herrschaft ausgestellten Freiheitsbrief,
der nicht nur städtische Privilegien, sondern auch herrschaftliche Vorbehalte enthielt,
und zum andern durch den 'Revers' der Bürger als vertragliche Verpflichtungserklärung
zur Einhaltung aller Artikel der Freiheitsurkunde. Wenn damit auch eine
grundsätzliche Gemeinsamkeit von Stadt- und Landprotesten zu erkennen ist, so
müssen wir doch einen Unterschied festhalten: Wie der städtische Forstkonflikt unter
nassau-usingischer Vormundschaft, so besaß auch der städtische Privilegienstreit der
zweiten Jahrhunderthälfte eine stark innengeleitete Dimension, d.h. er stand nicht in
unmittelbarer Wechselwirkung mit der aufgeklärten Reformpolitik der beiden letzten
Saarbrücker Fürsten, sondern war von Anfang an ein Kampf um kommunale Autonomie.
Das was sich in vormundschaftlicher Zeit nur auf dem Sektor des Forstwesens
abspielte, nahm nun allgemeinen Charakter an. Ausschlaggebend für das
unterschiedliche Vorgehen war, wir haben es bereits angedeutet, die unterschiedliche
politisch-rechtliche Ausgangslage: Die Städte besaßen durch den Freiheitsbrief von
1322 vertraglich festgelegte Rechte und Privilegien, die ihnen einen wesentlich
höheren Autonomiegrad verliehen als den Landgemeinden. Sie waren befreit von der
Leibeigenschaft, von herrschaftlichen Frondiensten, sie hatten ein eigenes Siegel, sie
besaßen ein Finanzkontrollrecht bei der landesherrlichen Landgelderausschreibung
und sie hatten mit dem gemeinsamen Stadtgericht eine oberste Gerichts- und Verwaltungsbehörde,
die bis zum Ende des 17 Jahrhunderts auch als Oberhof für einige
Dorfgerichte fungierte. Ein Kampf um städtische Privilegien war daher immer auch
ein Kampf um kommunale Autonomierechte. Aber auch der städtische Privilegienstreit
läßt sich in den Kontext seiner Zeit einordnen: Er stellte eine Reaktion auf die
absolutistische Diziplinierungspolitik dar und entlarvte damit ein, wenn nicht das
Grunddilemma des aufgeklärten Reformabsolutismus. Bei allem aufklärerischen
Impetus, der in letzter Konsequenz auf gesellschaftliche Emanzipation und politische
Partizipation hinauslief, war der aufgeklärte Reformabsolutismus nämlich, was das
herrscherliche Selbstverständnis betraf, in gewisser Weise noch 'absolutistischer' als
der klassische Absolutismus. Und exakt gegen diese Politik der 'guten Polizei', die
mit ihrem Anspruch auf Universalgültigkeit in letzter Konsequenz auf Verdrängung
bzw, Beseitigung genossenschaftlicher Autonomie hinauslief, richtete sich der
Privilegienstreit der beiden Saarstädte. Dieser Grundwiderspruch zwischen "Autonomie
und Polizei", d.h. zwischen kommunalen Autonomierechten und polizeilicher
432