Full text : Obrigkeit und Untertanen

Der  letzte  größere  Protestfall,  den  wir  behandelten,  war  der  Privilegienstreit  der
beiden  Städte  Saarbrücken  und  St  Johann.  Allein  schon  die  Tatsache,  daß  die  beiden
Saarstädte  in  der  zweiten  Hälfte  des  18  Jahrhunderts  einen  unerbittlichen  und  -  wie
wir  gesehen  haben  -  prinzipiellen  Kampf  um  Bestätigung  und  Erweiterung  ihrer
Privilegien  aus  dem  Jahre  1322  führten,  bestätigt  unsere  These  von  der  Wiederbelebung
  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens  im  Zeitalter  des  Reformabsolutismus.  Die
städtischen  Privilegien  basierten  nämlich  auf  einem  'zweiseitigen'  Vertragsverhältnis,
gekennzeichnet  zum  einen  durch  den  von  der  Herrschaft  ausgestellten  Freiheitsbrief,
der  nicht  nur  städtische  Privilegien,  sondern  auch  herrschaftliche  Vorbehalte  enthielt,
und  zum  andern  durch  den  'Revers'  der  Bürger  als  vertragliche  Verpflichtungserklärung
  zur  Einhaltung  aller  Artikel  der  Freiheitsurkunde.  Wenn  damit  auch  eine
grundsätzliche  Gemeinsamkeit  von  Stadt-  und  Landprotesten  zu  erkennen  ist,  so
müssen  wir  doch  einen  Unterschied  festhalten:  Wie  der  städtische  Forstkonflikt  unter
nassau-usingischer  Vormundschaft,  so  besaß  auch  der  städtische  Privilegienstreit  der
zweiten  Jahrhunderthälfte  eine  stark  innengeleitete  Dimension,  d.h.  er  stand  nicht  in
unmittelbarer  Wechselwirkung  mit  der  aufgeklärten  Reformpolitik  der  beiden  letzten
Saarbrücker  Fürsten,  sondern  war  von  Anfang  an  ein  Kampf  um  kommunale  Autonomie.
  Das  was  sich  in  vormundschaftlicher  Zeit  nur  auf  dem  Sektor  des  Forstwesens
  abspielte,  nahm  nun  allgemeinen  Charakter  an.  Ausschlaggebend  für  das
unterschiedliche  Vorgehen  war,  wir  haben  es  bereits  angedeutet,  die  unterschiedliche
politisch-rechtliche  Ausgangslage:  Die  Städte  besaßen  durch  den  Freiheitsbrief  von
1322  vertraglich  festgelegte  Rechte  und  Privilegien,  die  ihnen  einen  wesentlich
höheren  Autonomiegrad  verliehen  als  den  Landgemeinden.  Sie  waren  befreit  von  der
Leibeigenschaft,  von  herrschaftlichen  Frondiensten,  sie  hatten  ein  eigenes  Siegel,  sie
besaßen  ein  Finanzkontrollrecht  bei  der  landesherrlichen  Landgelderausschreibung
und  sie  hatten  mit  dem  gemeinsamen  Stadtgericht  eine  oberste  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörde,
  die  bis  zum  Ende  des  17  Jahrhunderts  auch  als  Oberhof  für  einige
Dorfgerichte  fungierte.  Ein  Kampf  um  städtische  Privilegien  war  daher  immer  auch
ein  Kampf  um  kommunale  Autonomierechte.  Aber  auch  der  städtische  Privilegienstreit
  läßt  sich  in  den  Kontext  seiner  Zeit  einordnen:  Er  stellte  eine  Reaktion  auf  die
absolutistische  Diziplinierungspolitik  dar  und  entlarvte  damit  ein,  wenn  nicht  das
Grunddilemma  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus.  Bei  allem  aufklärerischen
Impetus,  der  in  letzter  Konsequenz  auf  gesellschaftliche  Emanzipation  und  politische
Partizipation  hinauslief,  war  der  aufgeklärte  Reformabsolutismus  nämlich,  was  das
herrscherliche  Selbstverständnis  betraf,  in  gewisser  Weise  noch  'absolutistischer'  als
der  klassische  Absolutismus.  Und  exakt  gegen  diese  Politik  der  'guten  Polizei',  die
mit  ihrem  Anspruch  auf  Universalgültigkeit  in  letzter  Konsequenz  auf  Verdrängung
bzw,  Beseitigung  genossenschaftlicher  Autonomie  hinauslief,  richtete  sich  der
Privilegienstreit  der  beiden  Saarstädte.  Dieser  Grundwiderspruch  zwischen  "Autonomie
  und  Polizei",  d.h.  zwischen  kommunalen  Autonomierechten  und  polizeilicher

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