korporativen Konsensvorstellungen wurden als bewußte Gegenposition zur
reformabsolutistischen Zentralisierungspolitik, die in der zweiten Jahrhunderthälfte
ihrem Höhepunkt zutrieb, formuliert und verstanden. Als zusätzliche Nuance kam
beim Verfahren am Reichskammergericht zu Beginn der 1780er Jahre noch hinzu,
daß die Partizipationsbestrebungen erstmals vertragsrechtlich untermauert wurden,
wobei die dominante Rolle der Reichsjuristen, die sich mit ihren Vertragsforderungen
auf der Höhe der Zeit befanden, unverkennbar war10. So wurden die mittelalterlichen
Mutualitätsvorstellungen im Schutze der Reichsverfassung in die Neuzeit
übertragen.
Die politische Dimension des Köllertaler Prozesses hatte aber nicht nur eine rechtliche
Komponente. Der Prozeß stand auch im Kontext des Aufklärungszeitalters, d.h.
er war auch eine ganz 'eigensinnige' Reaktion der Untertanen auf den aufgeklärten
Reformabsolutismus11. So wurde nun beispielsweise zum ersten Mal die Eigentumskategorie,
die im Zuge der aufgeklärten Reformpolitik erst zum Tragen gekommen
war, zum Gegenstand der Auseinandersetzung: Während der vormundschaftliche
Forstkonflikt auf dem Land - auch bei den waldbesitzenden Gemeinden des Köllertals
- noch ein 'mittelalterlicher' Nutzungsstreit war, führten die Köllertaler in der
zweiten Jahrhunderthälfte am Reichskammergericht bereits einen 'modernen'
Eigentumsprozeß. Der Wald bietet sich hervorragend an, um einen derart qualitativen
Entwicklungssprung aufzuzeigen, denn er teilt, wie Blickle betont, "die Geschicke
einer Entwicklung, die mit der Abbreviatur 'von der >Nutzungsgesellschaft< zur
>Eigentumsgesellschaft<’ skizziert werden kann"12. Auch bei anderen Konfliktgegenständen
schlug sich der Einfluß der 'neuen Zeit' nieder: So konnten wir etwa bei der
Beschwerde über die staatliche Monopole des Salz-, Tabak- und Branntweinvertriebs
eine Naturrechtsdebatte ausmachen, die von aufklärerischem Gedankengut geprägt
war. Kurz und gut: Der Köllertaler Prozeß gegen Fürst Ludwig war ein Kind seiner
Zeit, er trug bereits die 'modernen' Kennzeichen der aufgeklärten Epoche, ja es
scheint gar, als ob die Köllertaler oder vielmehr ihre juristischen Vertreter die Aufklärung
gegen den Absolutismus auszuspielen begannen und sich auf diese Weise
das Grunddilemma des aufgeklärten Reformabsolutismus zu Nutze machten, das sich
aus dem 'Spannungsverhältnis von Aufklärung und Absolutismus' ergab. In jedem
Fall stand der Köllertaler Prozeß in einer reziproken Wechselwirkung mit der aufgeklärten
Reformpolitik der zweiten Jahrhunderthälfte.
10 Allgem. zu den Vertragsdiskussionen gegen Ende des 18.Jahrhunderts im Umfeld von Reichsprozessen
vgl. Press, Landstände, S. 133ff.
11 Vgl. zur historisch-anthroplogischen Kategorie des "Eigensinns" der Untertanen im Sinne einer
eigenen Handlungslogik vor allem die Arbeiten v. van Dülmen, hier den jüngsten Forschungsbericht:
van Dülmen, Historische Kulturforschung.
12 Blickle, Wald, S.47.
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