Full text : Obrigkeit und Untertanen

korporativen  Konsensvorstellungen  wurden  als  bewußte  Gegenposition  zur
reformabsolutistischen  Zentralisierungspolitik,  die  in  der  zweiten  Jahrhunderthälfte
ihrem  Höhepunkt  zutrieb,  formuliert  und  verstanden.  Als  zusätzliche  Nuance  kam
beim  Verfahren  am  Reichskammergericht  zu  Beginn  der  1780er  Jahre  noch  hinzu,
daß  die  Partizipationsbestrebungen  erstmals  vertragsrechtlich  untermauert  wurden,
wobei  die  dominante  Rolle  der  Reichsjuristen,  die  sich  mit  ihren  Vertragsforderungen
  auf  der  Höhe  der  Zeit  befanden,  unverkennbar  war10.  So  wurden  die  mittelalterlichen
  Mutualitätsvorstellungen  im  Schutze  der  Reichsverfassung  in  die  Neuzeit
übertragen.
Die  politische  Dimension  des  Köllertaler  Prozesses  hatte  aber  nicht  nur  eine  rechtliche
  Komponente.  Der  Prozeß  stand  auch  im  Kontext  des  Aufklärungszeitalters,  d.h.
er  war  auch  eine  ganz  'eigensinnige'  Reaktion  der  Untertanen  auf  den  aufgeklärten
Reformabsolutismus11.  So  wurde  nun  beispielsweise  zum  ersten  Mal  die  Eigentumskategorie,
  die  im  Zuge  der  aufgeklärten  Reformpolitik  erst  zum  Tragen  gekommen
war,  zum  Gegenstand  der  Auseinandersetzung:  Während  der  vormundschaftliche
Forstkonflikt  auf  dem  Land  -  auch  bei  den  waldbesitzenden  Gemeinden  des  Köllertals
  -  noch  ein  'mittelalterlicher'  Nutzungsstreit  war,  führten  die  Köllertaler  in  der
zweiten  Jahrhunderthälfte  am  Reichskammergericht  bereits  einen  'modernen'
Eigentumsprozeß.  Der  Wald  bietet  sich  hervorragend  an,  um  einen  derart  qualitativen
Entwicklungssprung  aufzuzeigen,  denn  er  teilt,  wie  Blickle  betont,  "die  Geschicke
einer  Entwicklung,  die  mit  der  Abbreviatur  'von  der  >Nutzungsgesellschaft<  zur
>Eigentumsgesellschaft<’  skizziert  werden  kann"12.  Auch  bei  anderen  Konfliktgegenständen
  schlug  sich  der  Einfluß  der  'neuen  Zeit'  nieder:  So  konnten  wir  etwa  bei  der
Beschwerde  über  die  staatliche  Monopole  des  Salz-,  Tabak-  und  Branntweinvertriebs
eine  Naturrechtsdebatte  ausmachen,  die  von  aufklärerischem  Gedankengut  geprägt
war.  Kurz  und  gut:  Der  Köllertaler  Prozeß  gegen  Fürst  Ludwig  war  ein  Kind  seiner
Zeit,  er  trug  bereits  die  'modernen'  Kennzeichen  der  aufgeklärten  Epoche,  ja  es
scheint  gar,  als  ob  die  Köllertaler  oder  vielmehr  ihre  juristischen  Vertreter  die  Aufklärung
  gegen  den  Absolutismus  auszuspielen  begannen  und  sich  auf  diese  Weise
das  Grunddilemma  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  zu  Nutze  machten,  das  sich
aus  dem  'Spannungsverhältnis  von  Aufklärung  und  Absolutismus'  ergab.  In  jedem
Fall  stand  der  Köllertaler  Prozeß  in  einer  reziproken  Wechselwirkung  mit  der  aufgeklärten
  Reformpolitik  der  zweiten  Jahrhunderthälfte.

10  Allgem.  zu  den  Vertragsdiskussionen  gegen  Ende  des  18.Jahrhunderts  im  Umfeld  von  Reichsprozessen
  vgl.  Press,  Landstände,  S.  133ff.
11  Vgl.  zur  historisch-anthroplogischen  Kategorie  des  "Eigensinns"  der  Untertanen  im  Sinne  einer
eigenen  Handlungslogik  vor  allem  die  Arbeiten  v.  van  Dülmen,  hier  den  jüngsten  Forschungsbericht:
van  Dülmen,  Historische  Kulturforschung.
12  Blickle,  Wald,  S.47.

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