Full text : Obrigkeit und Untertanen

kammer  des  Fürstentums';  zum  andern  konnten  wir  auch  bei  der  Köllertaler  Meierei,
die  zu  den  wenigen  kommunalen  Verbänden  mit  Waldeigentum  gehörte,  eine  relativ
hohe  kommunale  Autonomie  erkennen;  schließlich  hatte  die  Meierei  des  Köllertals
ebenso  wie  der  Völklinger  Hof  eine  gewisse  'Konflikttradition’  aufzuweisen.  Der
Vergleich  der  Ausgangsbedingungen  in  beiden  kommunalen  Verbänden,  die  in  der
zweiten  Jahrhunderthälfte  die  einzigen  Meiereien  darstellten,  in  denen  es  zu  nennenswerten
  Auseinandersetzungen  kam,  belegt  zunächst  einmal  die  von  der  Forschung
schon  längst  festgestellte  "fehlende  Korrelierbarkeit  von  ökonomischer  Lage  und
Widerstand"7;  darüber  hinaus  bestätigt  sie  die  Ansicht  der  "Kommunalisten"  (Blickle),
  die  im  Unterschied  zu  den  "Individualisten"  (Schulze)  nicht  in  der  "Autonomie
der  bäuerlichen  Produktion",  sondern  in  der  politisch-rechtlichen  Verfaßtheit  der
Gemeinde,  d.h.  im  Grad  der  kommunalen  Autonomie  einen  Protestindikator  zu
erkennen  glauben8.  Die  kontextbezogene  Interpretation  des  Köllertaler  Prozesses
ergab  jedoch  einen  wesentlichen  Unterschied  zum  Völklinger  Abgabenstreit:  Der
Austrägal-  und  Reichskammergerichtsprozeß  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst
Ludwig,  der  ebenfalls  aus  einer  allgemeinen  Beschwerdewelle  sämtlicher  Landgemeinden,
  hervorgerufen  durch  einen  'Beschwerdeaufruf  des  Fürsten,  erwachsen
war,  besaß  einen  enorm  hohen  Politisierungsgrad  und  stellte  bereits  einen  prinzipiellen
  Widerstand  gegen  den  Reformabsolutismus  schlechthin  dar  -  er  war  also,  um
in  der  Weberschen  Terminologie  zu  bleiben,  nicht  mehr  nur  gegen  die  fiskalischen
'Interessen',  sondern  bereits  gegen  die  'Idee'  des  Reformabsolutismus  gerichtet.  Die
Politisierung  der  Köllertaler  Auseinandersetzung  entstand  in  erster  Linie  durch  die
Verrechtlichung,  sie  wurde  maßgeblich  getragen  von  den  geschulten  Landes-  und  vor
allem  Reichsjuristen,  die  sich  auf  die  einschlägige  reichsrechtliche  Literatur  bzw.
Publizistik  beriefen.  Dabei  konnten  wir  die  ganz  erstaunliche  Feststellung  machen,
daß  im  letzten  Drittel  des  18Jahrhunderts  die  altständischen  Konsens-  und
Partizipationsansprüche,  die  -  wie  der  vormundschaftliche  Forstkonflikt  gezeigt  hat  -
nie  ganz  zum  Erlahmen  gekommen  waren,  vom  Reich  wachgehalten  und  von  den
Untertanen  bzw.  ihren  Advokaten  zu  neuem  Leben  erweckt  wurden  und  einen
allumfassenden,  weil  beinahe  auf  sämtliche  Konfliktgegenstände  ausgedehnten
Charakter  annahmen.  Vor  allem  bei  den  steuerlichen  Beschwerden,  und  hier  wiederum
  in  erster  Linie  bei  den  Landgeldem  trat  der  altständische  Konsensgedanke  besonders
  augenfällig  zutage,  sodaß  wir  -  angesichts  der  Tatsache,  daß  es  in  Nassau-Saarbrücken
  nie  Landstände  gegeben  hat  -  von  quasi-ständischen  Partizipationsansprüchen
  auf  die  landesherrliche  Steuergesetzgebung  sprechen  konnten.  Auch  in
unserem  Fall  zeigte  sich  also  eine  "Renaissance  der  korporativen  Kräfte  im  späteren
18.Jahrhundert,  die  auch  in  der  entstehenden  öffentlichen  Meinung  für  ihre
Auseinandersetzungen  mit  dem  Absolutismus  an  Sympathien  gewannen"9.  Die

7  So  Schulze,  Widerstand  (zit.  nach  Blickle,  Unruhen,  S.81).
8  Vgl.  zur  Gegenüberstellung  beider  Positionen  Blickle,  Unruhen,  S,103f.  (zit.  S.  103).
9  Press,  Österreich,  S.239f.
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