kammer des Fürstentums'; zum andern konnten wir auch bei der Köllertaler Meierei,
die zu den wenigen kommunalen Verbänden mit Waldeigentum gehörte, eine relativ
hohe kommunale Autonomie erkennen; schließlich hatte die Meierei des Köllertals
ebenso wie der Völklinger Hof eine gewisse 'Konflikttradition’ aufzuweisen. Der
Vergleich der Ausgangsbedingungen in beiden kommunalen Verbänden, die in der
zweiten Jahrhunderthälfte die einzigen Meiereien darstellten, in denen es zu nennenswerten
Auseinandersetzungen kam, belegt zunächst einmal die von der Forschung
schon längst festgestellte "fehlende Korrelierbarkeit von ökonomischer Lage und
Widerstand"7; darüber hinaus bestätigt sie die Ansicht der "Kommunalisten" (Blickle),
die im Unterschied zu den "Individualisten" (Schulze) nicht in der "Autonomie
der bäuerlichen Produktion", sondern in der politisch-rechtlichen Verfaßtheit der
Gemeinde, d.h. im Grad der kommunalen Autonomie einen Protestindikator zu
erkennen glauben8. Die kontextbezogene Interpretation des Köllertaler Prozesses
ergab jedoch einen wesentlichen Unterschied zum Völklinger Abgabenstreit: Der
Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst
Ludwig, der ebenfalls aus einer allgemeinen Beschwerdewelle sämtlicher Landgemeinden,
hervorgerufen durch einen 'Beschwerdeaufruf des Fürsten, erwachsen
war, besaß einen enorm hohen Politisierungsgrad und stellte bereits einen prinzipiellen
Widerstand gegen den Reformabsolutismus schlechthin dar - er war also, um
in der Weberschen Terminologie zu bleiben, nicht mehr nur gegen die fiskalischen
'Interessen', sondern bereits gegen die 'Idee' des Reformabsolutismus gerichtet. Die
Politisierung der Köllertaler Auseinandersetzung entstand in erster Linie durch die
Verrechtlichung, sie wurde maßgeblich getragen von den geschulten Landes- und vor
allem Reichsjuristen, die sich auf die einschlägige reichsrechtliche Literatur bzw.
Publizistik beriefen. Dabei konnten wir die ganz erstaunliche Feststellung machen,
daß im letzten Drittel des 18Jahrhunderts die altständischen Konsens- und
Partizipationsansprüche, die - wie der vormundschaftliche Forstkonflikt gezeigt hat -
nie ganz zum Erlahmen gekommen waren, vom Reich wachgehalten und von den
Untertanen bzw. ihren Advokaten zu neuem Leben erweckt wurden und einen
allumfassenden, weil beinahe auf sämtliche Konfliktgegenstände ausgedehnten
Charakter annahmen. Vor allem bei den steuerlichen Beschwerden, und hier wiederum
in erster Linie bei den Landgeldem trat der altständische Konsensgedanke besonders
augenfällig zutage, sodaß wir - angesichts der Tatsache, daß es in Nassau-Saarbrücken
nie Landstände gegeben hat - von quasi-ständischen Partizipationsansprüchen
auf die landesherrliche Steuergesetzgebung sprechen konnten. Auch in
unserem Fall zeigte sich also eine "Renaissance der korporativen Kräfte im späteren
18.Jahrhundert, die auch in der entstehenden öffentlichen Meinung für ihre
Auseinandersetzungen mit dem Absolutismus an Sympathien gewannen"9. Die
7 So Schulze, Widerstand (zit. nach Blickle, Unruhen, S.81).
8 Vgl. zur Gegenüberstellung beider Positionen Blickle, Unruhen, S,103f. (zit. S. 103).
9 Press, Österreich, S.239f.
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