war ein Rationalist und erscheint gerade deswegen als der Prototyp des aufgeklärten
Reformabsolutismus. Seine gesamte Reformpolitik zeichnete sich durch einen
wesentlich höheren Rationalisierungsgrad als die seines Vorgängers aus. Nicht von
ungefähr fällt das große Reformwerk des aufgeklärten Reformabsolutismus in
Nassau-Saarbrücken, die Kanzlei- und Prozeßordnung von 1778, in seine Regierungszeit.
Seine Rationalisierungspolitik befand sich aber noch im Spannungsfeld
'zwischen Gnade und Recht’, weil sie zum einen die von der Vormünderin, Fürstin
Charlotte Amalie, eingeleitete Verrechtlichung zu einem erfolgreichen Abschluß
führte und so den neuen, auf Zweckrationalität gründenden Rechtsbegriff endgültig
an die Stelle des alten Rechts setzte, zum andern aber ungebrochen am 'Gottesgnadentum'
als alleinig gültigem Legitimationsgrund von Herrschaft festhielt. Die
Regierung des letzten Saarbrücker Fürsten ist ein schlagendes Beispiel für die gerade
in Duodezfürstentümem der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts durchaus typische
Mischform von 'traditionaler' und 'rationaler' Herrschaft. Die in Anlehnung an Max
Weber charakerisierte Ambivalenz des aufgeklärten Reformabsolutismus in Nassau-Saarbrücken
blieb nicht ohne Rückwirkung auf die Untertanenschaft.
Der erste größere Protestfall der zweiten Jahrhunderthälfte auf dem Land stellte die
Reichskammgerichtsklage der fünf Gemeinden des Völklinger Hofs gegen Fürst
Wilhelm Heinrich aus dem Jahre 1766 dar. Die Untertanen begannen sich nach der
Jahrhundertmitte, die rationalen Konfliktaustragungsmöglichkeiten zunutze zu
machen, und gegen die Herrschaft selbst zu wenden. Die RKG-Klage der Völklinger
entwickelte sich aus einer allgemeinen Beschwerdewelle, die sämtliche Landgemeinden
erfaßte und auf einen 'Beschwerdeauffuf des Fürsten zurückging. Fürst Wilhelm
Heinrich war sich der enormen Abgabe- und Steuerbelastung der Untertanen infolge
der hohen Kosten seiner Reformpolitik bewußt; vor allem die sog. Landgelder
wurden zur Finanzierung seiner Reformen in den 1760er Jahren außerordentlich
angehoben; als dann noch einige Mißernten hinzukamen und bereits erste Beschwerden
eingingen, entschloß sich der Fürst zur prophylaktischen Maßnahme des
Beschwerdeaufrufs von 1766. Alle Landgemeinden meldeten sich zu Wort, und im
Mittelpunkt der Beschwerdewelle standen - wie nicht anders zu erwarten - die
unzähligen Abgaben und Dienste, wobei die 1759/60 neu eingeführte allgemeine und
direkte Steuer ein ganz besonderer Stein des Anstoßes war. Der Fürst konnte durch
mehr oder weniger große Konzessionen den allgemeinen Protest sogleich wieder
beilegen, nur die Untertanen der fünf Völklinger Gemeinden gaben sich nicht zufrieden
und gingen mit ihrer Klage ans Reichskammergericht. Der Völklinger Hof
hatte ohnehin eine gewisse 'Konflikttradition' aufzuweisen: Seit dem Bauemkriegsjahr
von 1525 waren die Völklinger schon mehrmals protestierend in Erscheinung
getreten. Daneben war die soziale und ökonomische Situation der Völklinger Bauern
im Vergleich zum gesamten Fürstentum ausgesprochen schlecht; schließlich verfügte
der Völklinger Hof als Waldeigentümer mit all den daran haftenden Rechten über
eine relativ hohe kommunale Autonomie in einem Zentralbereich der vorindustriellen
Gesellschaft. Die Ausgangsbedingungen der Völklinger Gemeinden waren also
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