Full text : Obrigkeit und Untertanen

war  ein  Rationalist  und  erscheint  gerade  deswegen  als  der  Prototyp  des  aufgeklärten
Reformabsolutismus.  Seine  gesamte  Reformpolitik  zeichnete  sich  durch  einen
wesentlich  höheren  Rationalisierungsgrad  als  die  seines  Vorgängers  aus.  Nicht  von
ungefähr  fällt  das  große  Reformwerk  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  in
Nassau-Saarbrücken,  die  Kanzlei-  und  Prozeßordnung  von  1778,  in  seine  Regierungszeit.
  Seine  Rationalisierungspolitik  befand  sich  aber  noch  im  Spannungsfeld
'zwischen  Gnade  und  Recht’,  weil  sie  zum  einen  die  von  der  Vormünderin,  Fürstin
Charlotte  Amalie,  eingeleitete  Verrechtlichung  zu  einem  erfolgreichen  Abschluß
führte  und  so  den  neuen,  auf  Zweckrationalität  gründenden  Rechtsbegriff  endgültig
an  die  Stelle  des  alten  Rechts  setzte,  zum  andern  aber  ungebrochen  am  'Gottesgnadentum'
  als  alleinig  gültigem  Legitimationsgrund  von  Herrschaft  festhielt.  Die
Regierung  des  letzten  Saarbrücker  Fürsten  ist  ein  schlagendes  Beispiel  für  die  gerade
in  Duodezfürstentümem  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  durchaus  typische
Mischform  von  'traditionaler'  und  'rationaler'  Herrschaft.  Die  in  Anlehnung  an  Max
Weber  charakerisierte  Ambivalenz  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  in  Nassau-Saarbrücken
  blieb  nicht  ohne  Rückwirkung  auf  die  Untertanenschaft.
Der  erste  größere  Protestfall  der  zweiten  Jahrhunderthälfte  auf  dem  Land  stellte  die
Reichskammgerichtsklage  der  fünf  Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  gegen  Fürst
Wilhelm  Heinrich  aus  dem  Jahre  1766  dar.  Die  Untertanen  begannen  sich  nach  der
Jahrhundertmitte,  die  rationalen  Konfliktaustragungsmöglichkeiten  zunutze  zu
machen,  und  gegen  die  Herrschaft  selbst  zu  wenden.  Die  RKG-Klage  der  Völklinger
entwickelte  sich  aus  einer  allgemeinen  Beschwerdewelle,  die  sämtliche  Landgemeinden
  erfaßte  und  auf  einen  'Beschwerdeauffuf  des  Fürsten  zurückging.  Fürst  Wilhelm
Heinrich  war  sich  der  enormen  Abgabe-  und  Steuerbelastung  der  Untertanen  infolge
der  hohen  Kosten  seiner  Reformpolitik  bewußt;  vor  allem  die  sog.  Landgelder
wurden  zur  Finanzierung  seiner  Reformen  in  den  1760er  Jahren  außerordentlich
angehoben;  als  dann  noch  einige  Mißernten  hinzukamen  und  bereits  erste  Beschwerden
  eingingen,  entschloß  sich  der  Fürst  zur  prophylaktischen  Maßnahme  des
Beschwerdeaufrufs  von  1766.  Alle  Landgemeinden  meldeten  sich  zu  Wort,  und  im
Mittelpunkt  der  Beschwerdewelle  standen  -  wie  nicht  anders  zu  erwarten  -  die
unzähligen  Abgaben  und  Dienste,  wobei  die  1759/60  neu  eingeführte  allgemeine  und
direkte  Steuer  ein  ganz  besonderer  Stein  des  Anstoßes  war.  Der  Fürst  konnte  durch
mehr  oder  weniger  große  Konzessionen  den  allgemeinen  Protest  sogleich  wieder
beilegen,  nur  die  Untertanen  der  fünf  Völklinger  Gemeinden  gaben  sich  nicht  zufrieden
  und  gingen  mit  ihrer  Klage  ans  Reichskammergericht.  Der  Völklinger  Hof
hatte  ohnehin  eine  gewisse  'Konflikttradition'  aufzuweisen:  Seit  dem  Bauemkriegsjahr
  von  1525  waren  die  Völklinger  schon  mehrmals  protestierend  in  Erscheinung
getreten.  Daneben  war  die  soziale  und  ökonomische  Situation  der  Völklinger  Bauern
im  Vergleich  zum  gesamten  Fürstentum  ausgesprochen  schlecht;  schließlich  verfügte
der  Völklinger  Hof  als  Waldeigentümer  mit  all  den  daran  haftenden  Rechten  über
eine  relativ  hohe  kommunale  Autonomie  in  einem  Zentralbereich  der  vorindustriellen
  Gesellschaft.  Die  Ausgangsbedingungen  der  Völklinger  Gemeinden  waren  also

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