Full text : Obrigkeit und Untertanen

schaft,  der  sich  an  dem  relativ  autonomen  Zustand  der  vorangegangenen  Zeit  orientierte
  und  jeglichen  polizeistaatlichen  Zentralisierungsbestrebungen  widersetzte.
Diese  unversöhnliche,  ja  prinzipielle  Frontstellung  bedingte  den  ersten  großen
Konflikt  der  Frühneuzeit  in  Nassau-Saarbrücken:  den  Forstkonflikt  unter  nassauusingischer
  Vormundschaft.
Stadt-  und  Landuntertanen  gingen  nicht  gemeinsam,  sondern  getrennt  gegen  die
herrschaftliche  Forstpolitik  vor.  Während  der  Protest  der  Landgemeinden  (selbst  der
waldbesitzenden)  noch  einem  'mittelalterlichen'  Nutzungsstreit  ähnelte,  führten  die
beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  bereits  einen  'modernen'  Eigentumskonflikt,
  in  dessen  Zentrum  der  Kampf  um  kommunale  Forstautonomie  stand.  Das  unterschiedliche
  Vorgehen  war  bedingt  durch  die  unterschiedliche  Ausgangslage,  die  sich
im  städtischen  Forstbereich  durch  eine  wesentlich  stärkere  Rechtsgrundlage  in  Form
von  schriftlichen  Dokumenten  niederschlug  als  bei  den  Landgemeinden,  deren
relative  Forstautonomie  auf  jahrhundertelang  eingeübter  Nutzungspraxis  basierte.
Trotz  aller  Verschiedenheit  im  einzelnen  war  eine  Gemeinsamkeit  unübersehbar:  Die
Stadt-  und  Landgemeinden  setzten  der  reformabsolutistischen  Zentralisierungspolitik
der  vormundschaftlichen  Herrschaft  ihre  altständischen  Vorstellungen  eines  auf
Konsens  und  Partizipation  beruhenden  Herrschaftsverhältnisses  entgegen,  das  seine
Wurzeln  im  mittelalterlichen  Prinzip  der  Mutualität,  der  sog.  'mutua  obligatio',  d.h.
der  wechselseitigen  Verpflichtung  von  Obrigkeit  und  Untertanen  hatte.  Während
jedoch  der  Protest  der  Landgemeinden  in  unmittelbarer  Wechselwirkung  mit  der
herrschaftlichen  Forstpolitik  stand,  ja  diese  sogar  mitbedingte,  besaß  der  städtische
Forstkonflikt  von  Anfang  an  eine  stärker  innengeleitete  Dimension,  die  der  allenthalben
  größeren  kommunalen  Autonomie  der  Städte  Rechnung  trug.  Dennoch  wies
bereits  unser  erster  Konflikt  eine  Grundfiguration  auf,  die  wir  in  Anlehnung  an
Volker  Press  und  Georg  Schmidt  als  die  erkenntnisleitende  Perspektive  unserer
Arbeit  zugrundegelegt  haben:  Erst  die  konsequente  reformabsolutistische  Zugriffspolitik
  der  vormundschaftlichen  Herrschaft,  d.h.  erst  der  "Territorialismus",  provozierte
  bei  den  nassau-saarbrückischen  Stadt-  und  Landgemeinden  eine  kommunale
Gegenbewegung,  d.h.  den  "Kommunalismus",  der  in  Konfliktlagen  zur  Absicherung
ehemals  relativ  autonomer  Lebensbereiche  tendierte2.  Im  Falle  der  beiden  Saarstädte
Saarbrücken  und  St.Johann  konnten  wir  sogar  sehen,  daß  die  kommunale  Gegenbewegung
  nicht  mehr  nur  'defensiv'  auf  Verteidigung  ihrer  alten  Forstrechte  ausgerichtet
  war,  sondern  bereits  einen  'offensiven'  Charakter  annahm,  indem  die  Bürger
am  Ende  des  Forstkonflikts  eigenständig  und  eigenmächtig  eine  Forstordnung
entwarfen,  die  sich  nicht  mehr  allein  auf  ihren  eigenen  Wald,  sondern  auch  auf  den
herrschaftlichen  Wald  bezog  und  damit  landesweite  Gültigkeit  beanspruchte  -  gleich
einem  absolutistischen  'Forstgesetz'!  Auch  hier  schien  die  höhere  kommunale  Auto¬2

 Vgl.  dazu  nochmals  Press,  Kommunalismus;  Schmidt,  Agrarkonflikte;  zum  Kommunalismus  jetzt:
Blickle,  Kommunalismus  -Begriffsbildung  sowie  kurz  ders.,  Unruhen,  S.103f.
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