Full text : Obrigkeit und Untertanen

fen  sein  können"314.  Auch  hier  zeigt  sich  das  Fortwirken  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens:
  Die  städtischen  Privilegien  wurden  aus  der  Sicht  der  Bürger  weiterhin
in  ihrer  Wechselseitigkeit,  als  Produkt  eines  Interaktionsprozesses,  gesehen.  Schließlich
  bekommt  die  St.Johanner  Bürgerschaft  -  beinahe  ist  man  versucht  zu  sagen:  wie
nicht  anders  zu  erwarten  -  vom  Reichskammergericht  Recht  gesprochen,  und  der
Fürst  wird  durch  ein  Mandatum  sine  clausula  am  1.April  1788  in  die  Schranken
gewiesen.  Wir  können  uns  dem  Fazit  von  Ennen  über  die  erfolgreichen  Autonomiebestrebungen
  der  St.Johanner  Bürgerschaft  uneingeschränkt  anschließen,  wenn
sie  schreibt:  "Es  ist  dem  Landesfiirstentum  also  nicht  gelungen,  die  Idee  von  der
Gemeinde  als  einer  unabhängigen,  mit  politischen  Recht  ausgestatteten  Körperschaft
zu  vernichten.  Eine  organisatorische  und  eine  ideelle  Kontinuität  der  Selbstverwaltung
  vom  Mittelalter  bis  zur  Neuzeit  besteht"315.
Der  St.Johanner  Reichskammergerichtsprozeß  von  1786  bis  1788  scheint  aber  auch
noch  eine  andere  These  zu  belegen316:  Er  Fiel  in  eine  Zeit,  in  der  der  reformerische
Elan  und  die  staatlichen  Aktivitäten  der  politischen  Herrschaft  allenthalben  nachgelassen
  hatten.  In  diesem  -  wenn  man  so  will  -  'politischen  Vakuum'  konnten  sich
nun  die  Bürger  (und  hier  vor  allem  die  ohnehin  konfliktfreudigeren  St.Johanner)
wieder  erlauben,  auf  ihr  politisches  Recht  der  Selbstverwaltung  zu  pochen,  das  sie
seit  langem  nolens  volens  vernachlässigt  hatten,  weil  es  von  der  reformabsolutistischen
  Herrschaft  so  stark  beschnitten  worden  war.  Ihr  Privilegienstreit,  der  sich  ganz
in  Analogie  zur  herrschaftlichen  Reformpolitik  zunehmend  wirtschaftlich  ausgerichtet
  hatte,  konnte  jetzt,  als  die  Herrschaft  vollends  in  die  Defensive  geriet,  wieder
zu  seinem  ursprünglich  politisch-rechtlichen  Charakter  zurück  und  wurde  wieder  zu
einem  rein  politischen  Kampf  um  kommunale  Autonomie.  Dieser  städtische
Kommunalismus  fand  nun  einen  starken  Partner  beim  Reich  und  drängte  in  dieser
Allianz  die  politische  Herrschaft  zunehmend  in  die  Defensive.  Dieselbe  Herrschaft,
die  im  ersten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  ausgezogen  war,  das  politische  System  zu
reformieren,  war  im  letzten  Drittel  an  ihre  eigenen  Grenzen  gestoßen.  Das  lag  zum
einen  an  der  Halbheit  ihrer  Politik,  zum  anderen  aber  auch  an  dem  gesellschaftlichen
Aufbruch,  der  sich  seit  der  Mitte  der  1770er  Jahre  unaufhaltsam  bemerkbar  machte.
Diese  Aufbruchsstimmung  traf  Stadt  und  Land  gleichermaßen.  Wie  sie  insgesamt  im
Kontext  ihrer  Zeit  zu  bewerten  ist  und  wie  sie  sich  weiterentwickelte  in  der  Zeit  der
frühen  Französischen  Revolution,  wollen  wir  unserem  Schlußkapitel  Vorbehalten.

3.4  Ebd.,  S.152.
3.5  Ebd.,  S.153.
316  Ich  muß  auch  hier  wieder  auf  die  unmittelbare  Kontextgebundenheit  zurückkommen,  die  von  Ennen
(Organisation)  etwas  vernachlässigt  wird,  weil  sie  das  18.Jahrhundert  als  eine  Einheit  ohne  feinere
Abstufungen  betrachtet.

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