Full text : Obrigkeit und Untertanen

Bei  dem  Prozeß  ging  es  um  ein  zentrales,  wenn  nicht  das  zentrale  städtische  Selbstverwaltungsrecht,
  das  auf  den  Freiheitsbrief  von  1322  zurückging:  die  Wahl  der
Schöffen  aus  der  Bürgerschaft,  aus  der  sich  -  wie  wir  gehört  haben  -  im  Laufe  der
Zeit  em  'kooptatives  Vorschlagsrecht'  der  Gerichtsmitglieder  entwickelt  hatte309.  Seit
der  vormundschaftlichen  Regierung  Charlotte  Amaliens  versuchte  die  Herrschaft
mehr  oder  weniger  erfolgreich  dieses  Vorschlagsrecht  zu  unterminieren,  aber  bezeichnenderweise
  kam  die  Angelegenheit  erst  im  Jahre  1786  unter  Fürst  Ludwig  vors
Reichskammergericht.  Die  St.Johanner  Bürgerschaft  bat,  wie  ihr  Anwalt  sagte,
principialiter  um  ein  Mandatum  sine  clausula  gegen  ihren  Fürsten310.  Ennen  hat  die
Prozeßschriften  genau  untersucht  und  ist  zu  dem  Ergebnis  gekommen,  daß  die
fürstlichen  Argumente  unter  einem  inneren  Widerspruch  litten:  "Gedankengänge,  die
an  den  unumschränkten  Absolutismus  des  französischen  Königtums  erinnern,  finden
sich  unvermittelt  neben  einer  konservativen,  traditionalistischen  Haltung,  die  eine
Bindung  des  Fürsten  an  wohlerworbene  Rechte  der  Untertanen  nicht  leugnet"311.  Das
exakt  war  das  Grunddilemma  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus:  Auch  vom
herrscherhchen  Anspruch  her  schwankte  er  permanent  'zwischen  Konsens  und
Disziplinierung'.312  Er  schleppte  das  altständische  Moment  des  Konsenses  mit  sich
und  trieb  zugleich  die  'Sozialdisziplimerung'  ihrem  Höhepunkt  entgegen.  Kein
Wunder,  daß  sich  die  Untertanen  dieses  Dilemma  zunutze  machten,  zumal  das
mittelalterliche  Mutualitätsdenken  bei  ihnen  nie  völlig  zum  Erliegen  gekommen  war.
Bei  dem  St.Johanner  Prozeß  findet  sich  auch  die  für  die  reformabsolutistische  Herrschaft
  so  typische  Interpretation  des  städtischen  Freiheitsbriefs,  der  wir  schon  zuvor
begegnet  sind:  Die  Herrschaft  bezog  sich  in  ihren  Verteidigungsschriften  gar  nicht
auf  den  Freiheitsbrief,  sondern  auf  den  'Revers'  der  Städte  über  diesen  und  gelangte
so  zu  der  grotesken,  aber  für  das  Zeitalter  des  Absolutismus  ganz  bezeichnenden
Behauptung,  der  Freiheitsbrief  sei  "eine  feierliche  Verpflichtung  der  Städte  gegenüber
  ihrem  Landesherm"313.  Die  Gegenposition  der  Stadt  hat  -  laut  Ennen  -  gezeigt,
daß  im  18.Jahrhundert  die  Idee  der  Selbstverwaltung  noch  lebendig  war:  "Die
städtischen  Privilegien  werden  als  ein  zwischen  Bürgerschaft  und  Regent  getroffenes
Übereinkommen  angesehen,  das  nicht  einseitig  geändert  oder  aufgehoben  werden
kann";  der  Fürst  ist  "keineswegs  der  alleinige  Träger  der  politischen  Gewalt  (...),
auch  die  Gemeinde  besitzt  solche  staatliche  Gewalt;  ihre  Verteilung  auf  Fürst  und
Gemeinde  ist  in  den  Privilegien  geregelt,  die  also  nicht  fürstlicher  Willkür  unterworverzichtet.


3(IV  Vgl.  zur  Wahl  der  Gerichtsmitglieder  den  l.Art.  des  Freiheitsbriefs  v.  1322  beim  Abdruck  v.  Köllner,
Städte  I,  S.28;  zur  Veränderung  der  Wahl  der  Organe  vgl.  Ennen,  Organisation,  S.47ff.
310  Vgl,  den  Brief  des  St.Johanner  Anwalts  und  Wetzlarer  Hofrats  Rasor  an  den  Zweibrücker  Advokaten
Kiesewetter  (der  die  St.Johanner  vor  Ort  vertrat),  Wetzlar  19.Februar  1788:  StadtA  SB  Stadtger.
St.Joh.  238,  unpag.
311  Ennen,  Organisation,  S.  15lf.
312  Vgl.  oben  Kap.  II.la.
313  Ennen,  Organisation,  S.151.
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