Bei dem Prozeß ging es um ein zentrales, wenn nicht das zentrale städtische Selbstverwaltungsrecht,
das auf den Freiheitsbrief von 1322 zurückging: die Wahl der
Schöffen aus der Bürgerschaft, aus der sich - wie wir gehört haben - im Laufe der
Zeit em 'kooptatives Vorschlagsrecht' der Gerichtsmitglieder entwickelt hatte309. Seit
der vormundschaftlichen Regierung Charlotte Amaliens versuchte die Herrschaft
mehr oder weniger erfolgreich dieses Vorschlagsrecht zu unterminieren, aber bezeichnenderweise
kam die Angelegenheit erst im Jahre 1786 unter Fürst Ludwig vors
Reichskammergericht. Die St.Johanner Bürgerschaft bat, wie ihr Anwalt sagte,
principialiter um ein Mandatum sine clausula gegen ihren Fürsten310. Ennen hat die
Prozeßschriften genau untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die
fürstlichen Argumente unter einem inneren Widerspruch litten: "Gedankengänge, die
an den unumschränkten Absolutismus des französischen Königtums erinnern, finden
sich unvermittelt neben einer konservativen, traditionalistischen Haltung, die eine
Bindung des Fürsten an wohlerworbene Rechte der Untertanen nicht leugnet"311. Das
exakt war das Grunddilemma des aufgeklärten Reformabsolutismus: Auch vom
herrscherhchen Anspruch her schwankte er permanent 'zwischen Konsens und
Disziplinierung'.312 Er schleppte das altständische Moment des Konsenses mit sich
und trieb zugleich die 'Sozialdisziplimerung' ihrem Höhepunkt entgegen. Kein
Wunder, daß sich die Untertanen dieses Dilemma zunutze machten, zumal das
mittelalterliche Mutualitätsdenken bei ihnen nie völlig zum Erliegen gekommen war.
Bei dem St.Johanner Prozeß findet sich auch die für die reformabsolutistische Herrschaft
so typische Interpretation des städtischen Freiheitsbriefs, der wir schon zuvor
begegnet sind: Die Herrschaft bezog sich in ihren Verteidigungsschriften gar nicht
auf den Freiheitsbrief, sondern auf den 'Revers' der Städte über diesen und gelangte
so zu der grotesken, aber für das Zeitalter des Absolutismus ganz bezeichnenden
Behauptung, der Freiheitsbrief sei "eine feierliche Verpflichtung der Städte gegenüber
ihrem Landesherm"313. Die Gegenposition der Stadt hat - laut Ennen - gezeigt,
daß im 18.Jahrhundert die Idee der Selbstverwaltung noch lebendig war: "Die
städtischen Privilegien werden als ein zwischen Bürgerschaft und Regent getroffenes
Übereinkommen angesehen, das nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden
kann"; der Fürst ist "keineswegs der alleinige Träger der politischen Gewalt (...),
auch die Gemeinde besitzt solche staatliche Gewalt; ihre Verteilung auf Fürst und
Gemeinde ist in den Privilegien geregelt, die also nicht fürstlicher Willkür unterworverzichtet.
3(IV Vgl. zur Wahl der Gerichtsmitglieder den l.Art. des Freiheitsbriefs v. 1322 beim Abdruck v. Köllner,
Städte I, S.28; zur Veränderung der Wahl der Organe vgl. Ennen, Organisation, S.47ff.
310 Vgl, den Brief des St.Johanner Anwalts und Wetzlarer Hofrats Rasor an den Zweibrücker Advokaten
Kiesewetter (der die St.Johanner vor Ort vertrat), Wetzlar 19.Februar 1788: StadtA SB Stadtger.
St.Joh. 238, unpag.
311 Ennen, Organisation, S. 15lf.
312 Vgl. oben Kap. II.la.
313 Ennen, Organisation, S.151.
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