Full text : Obrigkeit und Untertanen

Aber  noch  eine  ganz  wichtige  Wechselwirkung  zwischen  herrschaftlicher  Politik  und
Untertanenprotest  konnten  wir  feststellen:  Die  seit  der  nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme  kontinuierlich  vorangetriebene  Verrechtlichungspolitik  wirkte
sich  auf  eine  Art  und  Weise  auf  den  Privilegienstreit  aus,  wie  es  sich  die  Herrschaft
nicht  vorgestellt  hatte.  Die  Bürger  der  beiden  Saarstädte  hatten  die  'Rationalisierung
von  Herrschaft',  die  den  aufgeklärten  Reformabsolutismus  in  der  Hauptsache  kennzeichnete,
  und  die  daraus  resultierende  Rationalisierung  des  Verhältnisses  von
Obrigkeit  und  Untertanen  nicht  nur  akzeptiert,  sie  begannen  sie  sogar  gegen  die
Herrschaft  selbst  zu  wenden.  Dies  zeigte  sich  zum  einen  daran,  daß  sie  die
jahrundertelang  übliche  'Gottesgnadenformer  nun  nicht  mehr  widerspruchslos
hinnahmen,  sondern  zum  Teil  bereits  durch  rationale  Vertragsformeln  ersetzt  wissen
wollten;  zum  andern  trugen  sie  in  die  gesamte  Auseinandersetzung  eine  starke
Verrechtlichungstendenz,  die  sich  sowohl  im  sprachlichen  Umgang  als  auch  institutioneil
  in  den  Konfliktaustragungsformen  niederschlug.  Die  Beschwerde  über  die
Einführung  des  Kartoffelzehnten  auf  den  städtischen  Bännen  beispielsweise  ging
weiter,  weil  der  Fürst  ganz  normativ  auf  seiner  Zehntgerechtigkeit  beharrte;  die
Bürgerschaften  hielten  ihm  nun  jedoch  entgegen,  daß  wenn  er  auf  'rechtlicher  Strenge'
  bestehen  würde,  sie  auch  nur  noch  das  leisten  würden,  wozu  sie  von  strengsten
Rechtswegen  verpflichtet  seien,  d.h.  all  das,  was  sie  bislang  nur  aus  gutem  Willen
getan  hätten,  wie  etwa  die  Aufnahme  von  Soldaten  aus  dem  Kreiskontingent  oder  der
Leibwache,  würde  künftig  einem  stärker  durchrationalisierten  Herrschaftsverhältnis
zum  Opfer  fallen306.  Was  schließlich  die  Konfliktaustragungsformen  anbelangte,  so
konnten  wir  ab  1780  einen  deutlichen  Wandel  erkennen,  indem  sich  die  Bürger  viel
spontaner  und  ohne  schlechtes  Gewissen  gegenüber  ihrer  Herrschaft  an  eines  der
beiden  Reichsgerichte  wandten;  auch  dies  war  eine  Wirkung  der  allumfassenden
Verrechtlichungspolitik,  die  die  Herrschaft  so  nicht  mitbedacht  hatte;  denn  die
Reichsgerichte  galten  generell  als  die  Schützer  und  Wahrer  der  alten  Freiheiten  und
Privilegien,  und  wenn  die  Untertanen  einen  Eingriff  in  ihre  Rechte  nachweisen
konnten,  dann  hatten  sie  die  besten  Chancen  für  einen  erfolgreichen  Reichsprozeß307.
Ein  schlagendes  Beispiel  hierfür  liefert  der  St.Johanner  Reichskammergerichtsprozeß
gegen  Fürst  Ludwig  aus  den  Jahren  1786  bis  1788,  auf  den  wir  zum  Schluß  noch
kurz  eingehen  wollen,  wobei  wir  uns  auf  die  Ergebnisse  von  Edith  Ennen  stützen
können,  die  diesen  Prozeß  in  aller  Breite  geschildert  hat308.

5(16  Vgl.  die  Beschwerde  des  Saarbrücker  Stadtgerichts  an  Fürst  Ludwig  wegen  des  Kartoffelzehnten  v.
3.Oktober  1785:  StadtA  SB  Stadtger.  SB  256,  unpag.
307  Vgl.  allgem.  dazu  Press,  Landstände,  S.  133ff.,  dessen  Aussagen  in  Bezug  auf  den  Reichshofrat  sich
exakt  mit  unseren  Befunden  decken.
,011  Vgl.  zum  St.Johanner  Reichskammergerichtsprozeß  gegen  Fürst  Ludwig  Ennen,  Organisation,  S.  147-153,
  s.dazu  auch  die  im  Anhang  abgedruckten  Dokumente;  Ennen  stützt  sich  ausschließlich  auf  den
Aktenband:  LA  SB  22/2913;  der  Fall  ist  jedoch  weiter  dokumentiert  in  den  beiden  Aktenbänden:
StadtA  SB  Stadtger.  St.Joh.  238,  unpag.  und  LHA  KO  56/897  (362S.);  von  der  Sache  her  und  vor
allem  von  der  vorzüglichen  Interpretation  Ennens  ergeben  die  beiden  Aktenbände  allerdings  keine
neuen  Ergebnisse;  daher  wurde  hier  auch  auf  eine  nochmalige  breite  Schilderung  dieses  Falles
421
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.