Aber noch eine ganz wichtige Wechselwirkung zwischen herrschaftlicher Politik und
Untertanenprotest konnten wir feststellen: Die seit der nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme kontinuierlich vorangetriebene Verrechtlichungspolitik wirkte
sich auf eine Art und Weise auf den Privilegienstreit aus, wie es sich die Herrschaft
nicht vorgestellt hatte. Die Bürger der beiden Saarstädte hatten die 'Rationalisierung
von Herrschaft', die den aufgeklärten Reformabsolutismus in der Hauptsache kennzeichnete,
und die daraus resultierende Rationalisierung des Verhältnisses von
Obrigkeit und Untertanen nicht nur akzeptiert, sie begannen sie sogar gegen die
Herrschaft selbst zu wenden. Dies zeigte sich zum einen daran, daß sie die
jahrundertelang übliche 'Gottesgnadenformer nun nicht mehr widerspruchslos
hinnahmen, sondern zum Teil bereits durch rationale Vertragsformeln ersetzt wissen
wollten; zum andern trugen sie in die gesamte Auseinandersetzung eine starke
Verrechtlichungstendenz, die sich sowohl im sprachlichen Umgang als auch institutioneil
in den Konfliktaustragungsformen niederschlug. Die Beschwerde über die
Einführung des Kartoffelzehnten auf den städtischen Bännen beispielsweise ging
weiter, weil der Fürst ganz normativ auf seiner Zehntgerechtigkeit beharrte; die
Bürgerschaften hielten ihm nun jedoch entgegen, daß wenn er auf 'rechtlicher Strenge'
bestehen würde, sie auch nur noch das leisten würden, wozu sie von strengsten
Rechtswegen verpflichtet seien, d.h. all das, was sie bislang nur aus gutem Willen
getan hätten, wie etwa die Aufnahme von Soldaten aus dem Kreiskontingent oder der
Leibwache, würde künftig einem stärker durchrationalisierten Herrschaftsverhältnis
zum Opfer fallen306. Was schließlich die Konfliktaustragungsformen anbelangte, so
konnten wir ab 1780 einen deutlichen Wandel erkennen, indem sich die Bürger viel
spontaner und ohne schlechtes Gewissen gegenüber ihrer Herrschaft an eines der
beiden Reichsgerichte wandten; auch dies war eine Wirkung der allumfassenden
Verrechtlichungspolitik, die die Herrschaft so nicht mitbedacht hatte; denn die
Reichsgerichte galten generell als die Schützer und Wahrer der alten Freiheiten und
Privilegien, und wenn die Untertanen einen Eingriff in ihre Rechte nachweisen
konnten, dann hatten sie die besten Chancen für einen erfolgreichen Reichsprozeß307.
Ein schlagendes Beispiel hierfür liefert der St.Johanner Reichskammergerichtsprozeß
gegen Fürst Ludwig aus den Jahren 1786 bis 1788, auf den wir zum Schluß noch
kurz eingehen wollen, wobei wir uns auf die Ergebnisse von Edith Ennen stützen
können, die diesen Prozeß in aller Breite geschildert hat308.
5(16 Vgl. die Beschwerde des Saarbrücker Stadtgerichts an Fürst Ludwig wegen des Kartoffelzehnten v.
3.Oktober 1785: StadtA SB Stadtger. SB 256, unpag.
307 Vgl. allgem. dazu Press, Landstände, S. 133ff., dessen Aussagen in Bezug auf den Reichshofrat sich
exakt mit unseren Befunden decken.
,011 Vgl. zum St.Johanner Reichskammergerichtsprozeß gegen Fürst Ludwig Ennen, Organisation, S. 147-153,
s.dazu auch die im Anhang abgedruckten Dokumente; Ennen stützt sich ausschließlich auf den
Aktenband: LA SB 22/2913; der Fall ist jedoch weiter dokumentiert in den beiden Aktenbänden:
StadtA SB Stadtger. St.Joh. 238, unpag. und LHA KO 56/897 (362S.); von der Sache her und vor
allem von der vorzüglichen Interpretation Ennens ergeben die beiden Aktenbände allerdings keine
neuen Ergebnisse; daher wurde hier auch auf eine nochmalige breite Schilderung dieses Falles
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