Full text : Obrigkeit und Untertanen

den  Protest  der  Städte  dachte,  enthält  ein  Schreiben,  das  er  am  gleichen  Tag  verfaßte,
aber  aus  Angst  nicht  ins  offizielle  Dekret  aufnehmen  ließ:  Er  fand,  daß  das  Verhalten
der  Bürger  in  den  letzten  drei  Monaten  eine  Art  von  Aufkündigung  des  Uns  und
Unserm  Fürstlichen  Hauße  schuldigen  Respects  und  Gehorsams  gewesen  sei304.
Darin  spiegelt  sich  die  ganze  Eskalation  wider,  die  der  städtische  Pnvilegienstreit  seit
1780  erfahren  hatte.  Die  Tatsache,  daß  diese  Bemerkungen  gar  nicht  mehr  im  Dekret,
das  eigentlich  einem'Vertrag'  gleichkam,  standen,  sondern  sozusagen  die  Privatmeinung
  des  Fürsten  Wiedergaben,  zeigt,  wie  sehr  sich  die  politische  Situation  im  letzten
Drittel  des  18.Jahrhunderts  verändert  hatte.  Beinahe  ist  man  versucht  zu  sagen,  das
Herrschafts  Verhältnis  habe  sich  in  sein  Gegenteil  verkehrt:  Am  Ende  stand  eine
defensive  Herrschaft  -  zumindest  was  die  Städte  betraf  -  einer  offensiven  Untertanenschaft
  gegenüber.
Alles  in  allem  hatten  die  Bürger  einen  Sieg  davon  getragen:  Nicht  nur  in  der
Brückengeldsangelegenheit  wurde  ihren  Forderungen  gänzlich  entsprochen,  der
Fürst  hob  auch  die  vier  Dekrete  von  1784,  die  die  Bürgerwachen,  die  Verschärfung
der  Polizeiordnung  usw.  betrafen  und  eine  reine  Trotzreaktion  dargestellt  hatten,
allesamt  wieder  auf305.  Damit  waren  die  Städte  wieder  auf  dem  Stand  von  1780,  als
ihnen  ihre  Privilegien  ganz  wie  früher  in  einem  kursorischen  Dekret  bestätigt  worden
waren.  Unsere  These  von  der  Wiederbelebung  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens
im  Zeitalter  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  hat  sich  bestätigt.  Erst  durch  den
Dmck  Von  oben’  ist  eine  Gegenbewegung  entstanden,  die  auf  mehr  Freiraum,  ja  auf
mehr  kommunale  Autonomie  ausgerichtet  war.  Wieder  war  es  der  in  alle  Lebensbereiche
  eingreifende  'Territorialismus',  der  den  'Kommunalismus'  hervorgerufen  und
in  offensive  Bahnen  gelenkt  hat.  Überhaupt  konnten  wir  eine  reziproke  Wechselwirkung
  von  herrschaftlicher  Politik  und  Untertanenbewegung  ausmachen:  So  wie
die  Herrschaft  die  politisch-rechtliche  Selbstverwaltung  der  Städte  beschnitt  und
gleichzeitig  ihr  wirtschaftliches  Aufkommen  förderte,  so  wandelte  sich  auch  der
Privilegienstreit  von  einem  Kampf  um  Wahrung  stadtgerichtlicher  Kompetenzen  zu
einem  primär  wirtschaftlich  orientierten  Interessenkampf,  der  das  Ziel  der  kommunalen
  Autonomie  allerdings  nie  aus  den  Augen  verlor.  Da  die  polizeilichen  und
jurisdiktionellen  Befugnisse  des  Stadtgerichts  weitgehend  ausgeschaltet  waren,
verlagerte  der  Privilegienstreit  seinen  Schwerpunkt  auf  den  ökonomischen  Bereich,
der  von  der  reformabsolutistischen  Herrschaft  selbstredend  als  das  bevorzugte
Betätigungsfeld  ausgegeben  wurde.  In  diesem  Sinne  machte  sich  auch  der  städtische
Privilegienstreit  -  ganz  ähnlich  wie  der  Köllertaler  Prozeß  -  den  ambivalenten  Grundcharakter
  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  zunutze.

304  Vgl.  das  Schreiben  Fürst  Ludwigs  vom  Januar  1785  (Abschrift):  Firmond'sche  Chronik,  neues
Dok.Nr.6  (hiermit  falschem  Datum  v.3.Januar  1785;  das  Schreiben  erging  auf  die  Supplik  der  Städte
v,  7.Januar  1785).
305  Vgl.  Firmond'sche  Chronik,  Eintrag  v.  Januar  1785.
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