den Protest der Städte dachte, enthält ein Schreiben, das er am gleichen Tag verfaßte,
aber aus Angst nicht ins offizielle Dekret aufnehmen ließ: Er fand, daß das Verhalten
der Bürger in den letzten drei Monaten eine Art von Aufkündigung des Uns und
Unserm Fürstlichen Hauße schuldigen Respects und Gehorsams gewesen sei304.
Darin spiegelt sich die ganze Eskalation wider, die der städtische Pnvilegienstreit seit
1780 erfahren hatte. Die Tatsache, daß diese Bemerkungen gar nicht mehr im Dekret,
das eigentlich einem'Vertrag' gleichkam, standen, sondern sozusagen die Privatmeinung
des Fürsten Wiedergaben, zeigt, wie sehr sich die politische Situation im letzten
Drittel des 18.Jahrhunderts verändert hatte. Beinahe ist man versucht zu sagen, das
Herrschafts Verhältnis habe sich in sein Gegenteil verkehrt: Am Ende stand eine
defensive Herrschaft - zumindest was die Städte betraf - einer offensiven Untertanenschaft
gegenüber.
Alles in allem hatten die Bürger einen Sieg davon getragen: Nicht nur in der
Brückengeldsangelegenheit wurde ihren Forderungen gänzlich entsprochen, der
Fürst hob auch die vier Dekrete von 1784, die die Bürgerwachen, die Verschärfung
der Polizeiordnung usw. betrafen und eine reine Trotzreaktion dargestellt hatten,
allesamt wieder auf305. Damit waren die Städte wieder auf dem Stand von 1780, als
ihnen ihre Privilegien ganz wie früher in einem kursorischen Dekret bestätigt worden
waren. Unsere These von der Wiederbelebung mittelalterlichen Verfassungsdenkens
im Zeitalter des aufgeklärten Reformabsolutismus hat sich bestätigt. Erst durch den
Dmck Von oben’ ist eine Gegenbewegung entstanden, die auf mehr Freiraum, ja auf
mehr kommunale Autonomie ausgerichtet war. Wieder war es der in alle Lebensbereiche
eingreifende 'Territorialismus', der den 'Kommunalismus' hervorgerufen und
in offensive Bahnen gelenkt hat. Überhaupt konnten wir eine reziproke Wechselwirkung
von herrschaftlicher Politik und Untertanenbewegung ausmachen: So wie
die Herrschaft die politisch-rechtliche Selbstverwaltung der Städte beschnitt und
gleichzeitig ihr wirtschaftliches Aufkommen förderte, so wandelte sich auch der
Privilegienstreit von einem Kampf um Wahrung stadtgerichtlicher Kompetenzen zu
einem primär wirtschaftlich orientierten Interessenkampf, der das Ziel der kommunalen
Autonomie allerdings nie aus den Augen verlor. Da die polizeilichen und
jurisdiktionellen Befugnisse des Stadtgerichts weitgehend ausgeschaltet waren,
verlagerte der Privilegienstreit seinen Schwerpunkt auf den ökonomischen Bereich,
der von der reformabsolutistischen Herrschaft selbstredend als das bevorzugte
Betätigungsfeld ausgegeben wurde. In diesem Sinne machte sich auch der städtische
Privilegienstreit - ganz ähnlich wie der Köllertaler Prozeß - den ambivalenten Grundcharakter
des aufgeklärten Reformabsolutismus zunutze.
304 Vgl. das Schreiben Fürst Ludwigs vom Januar 1785 (Abschrift): Firmond'sche Chronik, neues
Dok.Nr.6 (hiermit falschem Datum v.3.Januar 1785; das Schreiben erging auf die Supplik der Städte
v, 7.Januar 1785).
305 Vgl. Firmond'sche Chronik, Eintrag v. Januar 1785.
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