Full text : Obrigkeit und Untertanen

Thompsonsche  Interaktionsmodell  von  "Theater  und  Gegentheater"  abzubilden,  mit
dem  die  "'strukturelle'  Reziprozität"  in  den  Beziehungen  zwischen  Herrschern  und
Beherrschten  so  treffend  charakterisiert  wird5.  So  erscheint  die  Huldigung  schlechthin
  als  getreuer  Widerspiegel  der  Verfaßtheit  des  jeweiligen  Herrschaftsverhältnisses.
  In  dieser  sozusagen  seismographischen  Funktion  geriet  das  Huldigungszeremoniell
  nach  neuesten  Erkenntnissen  "nicht  erst  im  Gefolge  der  grundstürzenden
politischen  Systemveränderungen  durch  die  Französische  Revolution",  sondern
"schon  in  der  ersten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts"  in  den  "Sog  des  okzidentalen
Rationalisierungsprozesses"6.  Schon  zu  dieser  Zeit  deutete  sich  in  den  Huldigungsakten
  ansatzweise  jene  allumfassende,  die  'Moderne'  vorbereitende  Transformation
an,  die  das  gesamte  18.Jahrhundert  maßgeblich  bestimmen  sollte:  die  Rationalisierung
  des  Verhältnisses  von  Obrigkeit  und  Untertanen.  Mutatis  mutandis  fällt  der
Beginn  dieses  Rationalisierungsprozesses  in  Nassau-Saarbrücken  mit  der
Herrschaftsübemahme  durch  die  Linie  Nassau-Usingen  zusammen.  Deswegen  steht
am  Anfang  unserer  Geschichte  die  Huldigung  vom  Frühjahr  1728.
Wir  beginnen  unsere  Geschichte  vier  Jahre  vor  dem  eigentlichen  Beginn:  mit  der
Huldigung  von  1724,  um  zu  zeigen,  wie  stark  und  weicher  Art  die  Zäsur  von  1728
war.  Als  im  Dezember  1723  Graf  Karl  Ludwig  völlig  unerwartet  im  Alter  von  58
Jahren  ohne  männliche  Nachkommen  verstarb,  war  die  seit  1629  bzw.  -  bedingt
durch  den  30jährigen  Krieg  -  in  ihrer  endgültigen  Form  seit  1651  bestehende  besondere
  Saarbrücker  Linie  des  walramischen  Grafenstammes  an  ihr  Ende  gelangt7.  In
der  Regierung  der  Grafschaft  Saarbrücken  folgte  der  bereits  72jährige  Schwiegervater
  des  verstorbenen  Herrschers,  Graf  Friedrich  Ludwig,  der  seit  1680  die  Grafschaft
  Ottweiler  regierte  und  ebenfalls  ohne  männliche  Nachkommen  war8.  Schon  zu
diesem  Zeitpunkt  war  das  Aussterben  des  linksrheinischen  Zweiges  der  walramischen
  Linie  abzusehen;  denn  es  stand  nicht  zu  erwarten,  daß  Friedrich  Ludwig
angesichts  seines  hohen  Alters  noch  in  den  Genuß  männlicher  Erben  kommen  würde9.
  Der  Graf  erbte  nicht  nur  die  Grafschaft  Saarbrücken,  sondern  auch  die  Herrschaftsgebiete
  Idstein,  Wiesbaden  und  Lahr,  die  seit  dem  plötzlichen  Aussterben  der
jüngeren  idsteinischen  Linie  im  Jahre  1721  unter  gemeinsamer  Saarbrücker  und
Ottweiler  Verwaltung  gestanden  hatten10.  Im  Februar  1724  nahm  Friedrich  Ludwig

5  Vgl.  Thompson,  Patrizische  Gesellschaft,  bes.  S.188-202,  zit.S.  188  u.S.198.
6  So  Holenstein,  Herrschaftszeremoniell,  S.21-46  (zit.S.22  u.S.37),  hier  pointierter  als  in  seiner  Dissertation
  (Huldigung).
7  Vgl.  die  Übersicht  über  die  Teilungen  und  Vererbungen  der  Grafschaft  Nassau  bei  Demandt,  Hessen,
S.372ff.;  zu  Graf  Karl  Ludwig  vgl.  Köllner,  Land,  S.419-427.
*  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.204ff.
9  Vgl.  dazu  auch  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.19  (allerdings  mit  fehlerhaften  Angaben  über  das
Alter  Graf  Friedrich  Ludwigs).
1(1  Vgl.  zu  den  Teilungen  und  Vererbungen  innerhalb  der  Nassauer  Grafschaften  Demandt,  Hessen,
S.372ff.;  hier  allerdings  ungenau,  wenn  er  davon  ausgeht,  daß  die  Herrschaftsgebiete  der  1721

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