Full text : Obrigkeit und Untertanen

Am  7.Januar  1785  antworteten  die  Gerichtsleute  dem  Fürsten  auf  eine  Art  und
Weise,  wie  er  es  bisher  noch  nie  erlebt  hatte:  Zum  einen  pochten  sie  auf  wortwörtliche
  Übernahme  all  ihrer  Bedingungen,  die  sie  als  Gegenleistung  ihres  Geldgeschenks
gestellt  hatten  -  von  der  Zusicherung  der  schnellstmöglichen  Fertigstellung  der
Brücke  bis  hin  zur  gänzlichen  Befreiung  vom  Brückengeld  für  sämtliche  Einwohner
beider  Städte  und  für  fremde  Personen  mit  Ausnahme  von  durchreisenden  Fremden.
Hinter  dieser  kompromißlosen  Haltung  stand  der  Gedanke,  daß  die  Städte  nichts
mehr  der  Willkür  des  Fürsten,  ja  wenn  man  so  will:  nichts  mehr  der  'willkürlichen
Gnade'  überlassen  wollten;  denn  im  letzten  Dekret  waren  ihre  Bedingungen  in
solchen  relativen  und  unbestimmten  Ausdrücken  eingefiihret  worden,  daß  solche
nach  Gutbefinden  ausgelegt  und  künftighin  zu  neuen  Irrungen  Anlaß  geben
könn(t)en.  Zum  andern  bestanden  sie  darauf,  daß  alle  Vorwürfe  an  ihre  Adresse  aus
dem  Dekret  gestrichen  werden  sollten,  und  zwar  weil  solche  Vorwürfe  in  ein  solches
zu  ewigen  Tagen  aufzubewahrendes  und  zumal  nicht  aus  bloser  Gnade,  sondern
contractweise  zu  ertheilendes  Decret  nicht  hinein  passen  und  auf  die  Nachwelt  einen
schlechten  Eindruck  machen  würden300.  Diese  Zukunftsorientierung,  gepaart  mit
einem  Vertragsdenken,  das  sich  in  Opposition  zum  Gottesgnadentum  verstand,
verlieh  dem  Protest  der  Städte  gegen  Ende  des  Ancien  Régime  einen  offensiven,  ja
nahezu  'modernen'  Charakter301.  Das  war  nicht  mehr  das  alte  Vertragsdenken  des
Mittelalters,  nein:  Dieses  Vertragsdenken  war  von  der  Aufklärung  beeinflußt,  d.h.
säkularisiert  -  "der  Vertrag  des  bürgerlichen  Rechtsverkehrs"  erscheint  hier  als  "das
Kriterium",  an  dem  sich  "die  Legitimation  von  Herrschaft  mißt"302.  Aber  all  dies
geschah  -  wie  das  Geldgeschenk  und  die  darin  geknüpften  Bedingungen  zeigten  -  auf
der  Grundlage  eines  'zweiseitigen'  Denkens,  einer  do-ut-des-Mentalität,  die  für  die
beiden  Saarstädte  im  wechselseitigen  Verpflichtungscharakter  ihres  Freiheitsbriefs
von  1322  ihre  Wurzeln  hatte.  Das  mittelalterliche  Prinzip  der  Mutualität  blieb  gewahrt,
  aber  es  erschien  in  neuzeitlicher  Variante:  Nicht  mehr  als  personales
Treueverhältnis,  sondern  als  rationales  Vertrags  Verhältnis!  Das  war  die  paradoxe
Wirkung  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  auf  das  Verhalten  der  Untertanen.
Bleibt  noch  zu  erwähnen,  daß  der  Fürst  den  Städten  schon  kurz  darauf  in  allem
nachgab:  Er  erließ  ein  Dekret,  das  keinen  Vorwurf  mehr  an  die  Adresse  der  Bürgerschaften
  und  Gerichtsleute  enthielt  und  alle  Bedingungen,  die  sie  gestellt  hatten,
wortwörtlich  so  übernahm,  wie  sie  es  gefordert  hatten303.  Wie  der  Fürst  wirklich  über

300  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  an  Fürst  Ludwig  wegen  der
Brückengeldaffäre,  Saarbrücken  7.Januar  1785:  Firmond'sche  Chronik,  neues  Dok.Nr.5.
301  Vgl.  zum  Aspekt  der  'Verantwortung  vor  der  Nachwelt',  der  auch  bei  ländlichen  Protesten  eine  nicht
unwesentliche  Rolle  spielt,  jetzt  Gabel,  Ländliche  Gesellschaft,  S.257f.
302  Vgl.  allgem.  dazu  Saage,  Vertragsdenken,  S.46-66  (zit.47).
303  Vgl.  das  Dekret  des  Fürsten  auf  die  wiederholte  Vorstellung  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.
St.Johann  wegen  der  Brückengeldsangelegenheit  v.  7,Januar  1785  in:  Firmond'sche  Chronik,  ohne
Kennzeichnung  u.  hiermit  falschen  Datum:  3.Januar  1785.

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