Full text : Obrigkeit und Untertanen

gütlicher  Beylegung  dieser  Sache  am  meisten  gelegen  sei  und  baten  sich  vom  Fürsten
den  Entwurf  des  auszufertigenden  Dekrets  aus,  den  sie  zuerst  durchsehen  wollten,
um  dann  die  Bürgerschaften  völlig  beruhigen  zu  können296.  Es  scheint,  als  ob  die
Stadtgerichte  trotz  der  beinahe  völligen  Beschneidung  ihrer  Kompetenzen  in  der
Kanzlei-  und  Prozeßordnung  von  1778297  um  die  Mitte  der  1780er  Jahre  faktisch
wieder  auf  dem  Weg  zurück  zu  ihrer  alten  obrigkeitlichen  Stellung  innerhalb  der
Stadt  waren.  Auch  dies  könnte  mit  der  offensichtlichen  Krise  des  politischen  Systems
Zusammenhängen,  die  das  Nachlassen  der  herrschaftlichen  Aufsichtspflicht  nach  sich
zog  und  damit  indirekt  den  intermediären  Gewalten  wieder  zu  neuem  Leben  verhalf.
Der  Fürst  antwortete  den  Städten  postwendend:  Es  spricht  Bände,  wenn  er  schreibt,
daß  er  gerade  von  der  Jagd  zurück  gekommen  sei,  als  ihn  die  Glückwünsche  seiner
beiden  getreuen  Bürgerschaften  zu  seinem  Geburtstag  erreichten,  was  ihn  unendlich
freuet,  weil  für  einen  guten  Landesherrn  nichts  erfreulicher  seyn  soll  als  die  Liebe
seiner  Untertanen  und  er  sich  schmeicheln  könne,  sie  zu  verdienen29*.  Der  letzte
Saarbrücker  Fürst  schien  in  einer  anderen  Welt  zu  leben,  die  Zeichen  der  Zeit  hatte
er  jedenfalls  nicht  erkannt.  So  ließ  er  noch  am  gleichen  Tag  ein  Dekret  ausstellen,
das  zwar  angesichts  des  erhöhten  Geldgeschenks  auf  alle  Bedingungen  der  Städte
mehr  oder  weniger  genau  einging,  zugleich  aber  eine  harsche  Zurechtweisung  der
Bürger  enthielt,  daß  sie  weder  durch  sich  selbst  noch  durch  schlechte  Rathgeber  sich
zu  Mißdeuthung  Unserer  gnädigsten  und  landesvätterlichen  Gesinnungen  verleiten
laßen,  sondern  wie  es  treuen  und  rechtschaffenen  Unterthanen  zustehet,  sich  betragen,
  bey  entstehenden  Zweifeln  in  vollem  Vertrauen  auf  unsere  Neigung,  ihr  Bestes
zu  befördern,  mit  geziemenden  Respect  ihr  Anliegen  vortragen  und  überhaupt  bey
jeder  Gelegenheit  eingedenck  sein  werden,  daß  Wir  in  Ihrem  und  Unserer  sämmtlichen
  treuen  Unterthanen  wahren  Wohl  Unsere  größte  Beruhigung  finden299.  Noch
einmal  verlangte  Fürst  Ludwig  absolute  Untertanentreue  von  seinen  Bürgern  und
gerierte  sich  als  'Herr  im  Hause',  der  er  aufgrund  der  normativen  Kraft  des  Faktischen
  längst  nicht  mehr  war.  Die  Bürger  wußten  dies  und  ließen  sich  nicht  mehr
beeindrucken  von  seinen  starken  Worten,  sondern  boten  ihm  Paroli.

die  nicht  notwendigerweise  auch  eine  Spitzenstellung  in  der  städtischen  Verwaltung  einnahm,  ja  noch
nicht  einmal  unbedingt  einnehmen  wollte".
296  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.  Johann  an  den  Fürsten,  Saarbrücken  3.Januar
1785:  Firmond'sche  Chronik,  neues  Dok.Nr.2.
297  Vgl.  dazu  Ennen,  Organisation,  S.104f.;  Jung,  Ackerbau,  S.138;  vgl.  auch  die  ausdrückliche  Verordnung
  Fürst  Ludwigs  speziell  an  das  Saarbrücker  Stadtgericht  zur  Einhaltung  der  Kanzlei-  und
Prozeßordnung,  Saarbrücken  7.Juli  1778:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  5,  unpag.
298  Vgl.  den  Brief  Fürst  Ludwigs  an  die  Gerichtsleute  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann,
Saarbrücken  3.Januar  1785:  HHSTA  WI  130I/II  D2,  51,  BriefNr.10;  vgl.  auch  das  Schreiben,  das  der
Fürst  am  gleichen  Tag  an  seine  Regierung  ergehen  ließ,  ebd.
299  Vgl.  das  Dekret  Fürst  Ludwigs  ftlr  die  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  wegen  der  Brückengeldaffäre,
  Saarbrücken  3  Januar  1785:  Firmond'sche  Chronik,  neues  Dok.Nr.4.
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