gütlicher Beylegung dieser Sache am meisten gelegen sei und baten sich vom Fürsten
den Entwurf des auszufertigenden Dekrets aus, den sie zuerst durchsehen wollten,
um dann die Bürgerschaften völlig beruhigen zu können296. Es scheint, als ob die
Stadtgerichte trotz der beinahe völligen Beschneidung ihrer Kompetenzen in der
Kanzlei- und Prozeßordnung von 1778297 um die Mitte der 1780er Jahre faktisch
wieder auf dem Weg zurück zu ihrer alten obrigkeitlichen Stellung innerhalb der
Stadt waren. Auch dies könnte mit der offensichtlichen Krise des politischen Systems
Zusammenhängen, die das Nachlassen der herrschaftlichen Aufsichtspflicht nach sich
zog und damit indirekt den intermediären Gewalten wieder zu neuem Leben verhalf.
Der Fürst antwortete den Städten postwendend: Es spricht Bände, wenn er schreibt,
daß er gerade von der Jagd zurück gekommen sei, als ihn die Glückwünsche seiner
beiden getreuen Bürgerschaften zu seinem Geburtstag erreichten, was ihn unendlich
freuet, weil für einen guten Landesherrn nichts erfreulicher seyn soll als die Liebe
seiner Untertanen und er sich schmeicheln könne, sie zu verdienen29*. Der letzte
Saarbrücker Fürst schien in einer anderen Welt zu leben, die Zeichen der Zeit hatte
er jedenfalls nicht erkannt. So ließ er noch am gleichen Tag ein Dekret ausstellen,
das zwar angesichts des erhöhten Geldgeschenks auf alle Bedingungen der Städte
mehr oder weniger genau einging, zugleich aber eine harsche Zurechtweisung der
Bürger enthielt, daß sie weder durch sich selbst noch durch schlechte Rathgeber sich
zu Mißdeuthung Unserer gnädigsten und landesvätterlichen Gesinnungen verleiten
laßen, sondern wie es treuen und rechtschaffenen Unterthanen zustehet, sich betragen,
bey entstehenden Zweifeln in vollem Vertrauen auf unsere Neigung, ihr Bestes
zu befördern, mit geziemenden Respect ihr Anliegen vortragen und überhaupt bey
jeder Gelegenheit eingedenck sein werden, daß Wir in Ihrem und Unserer sämmtlichen
treuen Unterthanen wahren Wohl Unsere größte Beruhigung finden299. Noch
einmal verlangte Fürst Ludwig absolute Untertanentreue von seinen Bürgern und
gerierte sich als 'Herr im Hause', der er aufgrund der normativen Kraft des Faktischen
längst nicht mehr war. Die Bürger wußten dies und ließen sich nicht mehr
beeindrucken von seinen starken Worten, sondern boten ihm Paroli.
die nicht notwendigerweise auch eine Spitzenstellung in der städtischen Verwaltung einnahm, ja noch
nicht einmal unbedingt einnehmen wollte".
296 Vgl. die Supplik der beiden Städte Saarbrücken u. St. Johann an den Fürsten, Saarbrücken 3.Januar
1785: Firmond'sche Chronik, neues Dok.Nr.2.
297 Vgl. dazu Ennen, Organisation, S.104f.; Jung, Ackerbau, S.138; vgl. auch die ausdrückliche Verordnung
Fürst Ludwigs speziell an das Saarbrücker Stadtgericht zur Einhaltung der Kanzlei- und
Prozeßordnung, Saarbrücken 7.Juli 1778: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 5, unpag.
298 Vgl. den Brief Fürst Ludwigs an die Gerichtsleute der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann,
Saarbrücken 3.Januar 1785: HHSTA WI 130I/II D2, 51, BriefNr.10; vgl. auch das Schreiben, das der
Fürst am gleichen Tag an seine Regierung ergehen ließ, ebd.
299 Vgl. das Dekret Fürst Ludwigs ftlr die beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann wegen der Brückengeldaffäre,
Saarbrücken 3 Januar 1785: Firmond'sche Chronik, neues Dok.Nr.4.
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