ausgelöst hatte, brachten nun jedoch einen völlig neuen Aspekt ins Spiel, der einmal
mehr zeigt, wie allumfassend mittlerweile die Wirkung der Verrechtlichungstendenz
war: Anspielend auf den Vorwurf des Fürsten, sich von seinen Untertanen nichts
’vorschreiben' zu lassen, beharrten sie zwar auf einer Gegenleistung für ihren
freiwilligen Geldbeitrag von 300 Louisdor zum Wiederaufbau der Brücke, allerdings
nicht in dem Sinne, daß sie ihrem Fürsten die Brückengeldsfreiheit auch für fremde
Fußgänger (nicht nur für durchreisende Fremde) vorschreiben wollten, sondern sich
diese von ihm vertragsweise - per modum contractur - ausbedinge(n) ließen291. Das
Vertragsdenken, das wir um diese Zeit auch bei den KÖllertaler Bauern beobachten
konnten, dort jedoch von den geschulten Reichsjuristen ins Spiel gebracht wurde,
hatte auch die Bürger bzw. die Gerichtsleute der beiden Saarstädte erreicht, sie
allerdings benötigten keine auswärtigen Juristen als Katalysatoren, sondern brachten
diesen Aspekt eigenständig vor. Die Bürger waren dazu eher in der Lage, weil bei
den Städten - ganz im Unterschied zu den Landgemeinden - das Herrschaftsverhältnis
auf einer vertraglichen Vereinbarung, dem Freiheitsbrief, basierte.
Als die Gerichtsleute keine Antwort vom Fürsten erhielten, nutzten sie die Gelegenheit
seiner Geburtstagsfeiern am 3.Januar 1785, um noch einmal eine neue Probe von
dem tiefen Gehorsam der Bürgerschaft abzugeben und zugleich an die Erfüllung
ihrer Bedingungen zu erinnern, die sie an ihr Geldgeschenk geknüpft hatten. Jetzt
konnten sie allerdings noch die freudige Nachricht hinzufügen, daß eine Gesellschaft
bemittelter Bürger in Betracht der Unvermögenheit der beyden Stadtcassen sich
entschloßen hat, zu dem von beiden Bürgerschaften angebotenen Betrag von 300
Louisdor nochmals 100 Louisdor zuzuschießen292. Mit der 'Gesellschaft bemittelter
Bürger' war die sogenannte Kranengeseilschaft gemeint293, eine 1760 gegründete
Gesellschaft aufstrebender Kaufleute, die zunehmend nach Exklusivität strebten,
nach neuesten Erkenntnissen: eine "Standesorganisation, die aus dem traditionellen
Zunftwesen weitgehend herausfiel, die nicht mehr in die festgefügten Strukturen der
herrschaftlichen Gewerbeaufsicht eingebunden war, sondern fortan als einflußreiche
Interessenvertretung gegenüber der Obrigkeit fungierte"294. Hier zeigt sich erneut -
nun sogar personell - die Verquickung wirtschaftlicher Interessen mit der Privilegienangelegenheit,
d.h. auch und gerade die aufstrebenden neuen wirtschaftlichen
Kräfte waren in den Kampf um die Erhaltung städtischer Selbstverwaltung eingebunden295.
Die Gerichtsleute verwiesen nochmals darauf, daß ihnen an gänzlicher
291 Vgl. die Supplik der Stadtgerichte an den Fürsten wegen der Wiederherstellung der Brücke, Saar*
brücken 23.Dezember 1784: Firmond'sche Chronik, neues Dok.Nr.l.
292 Vgl. die Supplik der beiden Städte Saarbrücken u. St. Johann an den Fürsten, Saarbrücken 3,Januar
1785: Firmond'sche Chronik, neues Dok.Nr.2.
293 Vgl. dazu Firmond'sche Chronik, Eintrag v.Dezember 1784.
294 Zur Kranengesellschaft vgl. Jung, Ackerbau, S.232ff. (zit.236).
295 Vgl. dagegen Jung (Ackerbau, S. 140-150), der dieses Interesse generell leugnet, wenn er als Fazit
festhält, daß sich seit der Mitte des 18.Jahrhunderts "eine neue bürgerliche Oberschicht entwickelte,
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