chen vor, nein sie wollten nun auch wegen der Landgeldererhebung und wegen der
Einführung des Kartoffelzehnten auf dem Saarbrücker Bann, die ihrer Ansicht nach
der Privilegienkonfirmation von 1780 widersprach, einen Reichsprozeß führen. Die
befragten Juristen aus dem Pfalz-Zweibrückischen rieten jedoch von einer weiteren
Appellation an den Reichshoffat ab, weil sie keinen wirklichen Zusammenhang
zwischen den neuerlichen Beschwerden und den städtischen Privilegien zu erkennen
glaubten. Abgesehen davon, daß dies - wie wir in der Ausgangslage dargelegt haben
- im Falle der städtischen Wachen und hinsichtlich der Landgelderausschreibung
nicht zutreffend war und nur die Unkenntnis der auswärtigen Juristen mit den örtlichen
Rechtsverhältnissen belegte, verbarg sich dahinter doch eine ganz wichtige
Erkenntnis: Unter den geschulten Juristen war es Konsens, daß wenn die Beschwerdegegenstände
mit den städtischen Privilegien in Verbindung stünden, d.h. wenn
Eingriffe in die städtische(n) Privilegia und Gerechtsamen von seiten des Saarbrücker
Fürsten nachgewiesen werden könnten, auch ein würcklicher Grund zu
klagen vorhanden sei287. Die Reichsgerichte bzw. die Reichsgesetze, so lautete die
Grundaussage der auswärtigen Gutachter, schützten in jedem Fall die alten Rechte
und Freiheiten der Untertanen. Diese "konservative Grunddisposition des Reichsverbandes"288
traf sich auch im Falle der Städte - ähnlich wie bei den Köllertaler Gemeinden
- auf geradezu kongeniale Weise mit dem Traditionalismus der Untertanen289.
So konnte ein Bündnis entstehen, das die im letzten Drittel des
18.Jahrhunderts ohnehin nachlassende Reformtätigkeit des aufgeklärten Reformabsolutismus
vollends zum Erlahmen brachte. Die beiden Saarstädte verfolgten
jedoch - zumindest vorerst und in dieser speziellen Sache - den reichsrechtlichen
Weg nicht weiter, nicht nur weil ihnen die Advokaten davon ab- und zu einer direkten
Auseinandersetzung mit ihrem Fürsten rieten, sondern weil sie selbst von Anfang
an eine gütliche Einigung angestrebt hatten. Die politische Mentalität der Bürger
hatte nämlich auch und vor allem einen etatistischen Grundzug290.
Gegen Ende des Jahres 1784 wandten sich die Gerichtsleute nochmals an den Fürsten
und gingen auf seine schweren Vorwürfe von Anfang November ein: Sie betonten
die Treue und Ergebenheit der Bürgerschaften und stellten klar, daß sie nicht, wie
der Fürst meinte, von in herrschaftlichen Diensten stehende(n) Persohnen sich
aufstiften und aufwiegeln ließen-, alles was sie taten, sei ihr alleiniger Entscheid
gewesen und werde von den Bürgerschaften voll und ganz gedeckt; sie beschränkten
sich jetzt wieder allein auf die Brückengeldsangelegenheit, die den ganzen Streit ja
387 Vgl. das Gutachten des Zweibrücker Advokaten Schimpers v. 28.Dezember 1784: Firmond'sche
Chronik (ohne weitere Kennzeichnung); s.a. den gleichen Tenor im zweiten, anonymen Gutachten
von Zweibrücken vom gleichen Tag, ebd.
388 Press, Österreich, S.239.
389 Vgl. dazu nochmals Ulbrich, Rheingrenze, S.228.
390 Vgl. dazu allgem. bei aller Fragwürdigkeit der 'einseitigen' Betrachtungsweise des städtischen
Bürgertums Wehler, Gesellschaftsgeschichte I, S. 177ff.
416