Full text : Obrigkeit und Untertanen

chen  vor,  nein  sie  wollten  nun  auch  wegen  der  Landgeldererhebung  und  wegen  der
Einführung  des  Kartoffelzehnten  auf  dem  Saarbrücker  Bann,  die  ihrer  Ansicht  nach
der  Privilegienkonfirmation  von  1780  widersprach,  einen  Reichsprozeß  führen.  Die
befragten  Juristen  aus  dem  Pfalz-Zweibrückischen  rieten  jedoch  von  einer  weiteren
Appellation  an  den  Reichshoffat  ab,  weil  sie  keinen  wirklichen  Zusammenhang
zwischen  den  neuerlichen  Beschwerden  und  den  städtischen  Privilegien  zu  erkennen
glaubten.  Abgesehen  davon,  daß  dies  -  wie  wir  in  der  Ausgangslage  dargelegt  haben
-  im  Falle  der  städtischen  Wachen  und  hinsichtlich  der  Landgelderausschreibung
nicht  zutreffend  war  und  nur  die  Unkenntnis  der  auswärtigen  Juristen  mit  den  örtlichen
  Rechtsverhältnissen  belegte,  verbarg  sich  dahinter  doch  eine  ganz  wichtige
Erkenntnis:  Unter  den  geschulten  Juristen  war  es  Konsens,  daß  wenn  die  Beschwerdegegenstände
  mit  den  städtischen  Privilegien  in  Verbindung  stünden,  d.h.  wenn
Eingriffe  in  die  städtische(n)  Privilegia  und  Gerechtsamen  von  seiten  des  Saarbrücker
  Fürsten  nachgewiesen  werden  könnten,  auch  ein  würcklicher  Grund  zu
klagen  vorhanden  sei287.  Die  Reichsgerichte  bzw.  die  Reichsgesetze,  so  lautete  die
Grundaussage  der  auswärtigen  Gutachter,  schützten  in  jedem  Fall  die  alten  Rechte
und  Freiheiten  der  Untertanen.  Diese  "konservative  Grunddisposition  des  Reichsverbandes"288
  traf  sich  auch  im  Falle  der  Städte  -  ähnlich  wie  bei  den  Köllertaler  Gemeinden
  -  auf  geradezu  kongeniale  Weise  mit  dem  Traditionalismus  der  Untertanen289.
  So  konnte  ein  Bündnis  entstehen,  das  die  im  letzten  Drittel  des
18.Jahrhunderts  ohnehin  nachlassende  Reformtätigkeit  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus
  vollends  zum  Erlahmen  brachte.  Die  beiden  Saarstädte  verfolgten
jedoch  -  zumindest  vorerst  und  in  dieser  speziellen  Sache  -  den  reichsrechtlichen
Weg  nicht  weiter,  nicht  nur  weil  ihnen  die  Advokaten  davon  ab-  und  zu  einer  direkten
  Auseinandersetzung  mit  ihrem  Fürsten  rieten,  sondern  weil  sie  selbst  von  Anfang
an  eine  gütliche  Einigung  angestrebt  hatten.  Die  politische  Mentalität  der  Bürger
hatte  nämlich  auch  und  vor  allem  einen  etatistischen  Grundzug290.
Gegen  Ende  des  Jahres  1784  wandten  sich  die  Gerichtsleute  nochmals  an  den  Fürsten
und  gingen  auf  seine  schweren  Vorwürfe  von  Anfang  November  ein:  Sie  betonten
die  Treue  und  Ergebenheit  der  Bürgerschaften  und  stellten  klar,  daß  sie  nicht,  wie
der  Fürst  meinte,  von  in  herrschaftlichen  Diensten  stehende(n)  Persohnen  sich
aufstiften  und  aufwiegeln  ließen-,  alles  was  sie  taten,  sei  ihr  alleiniger  Entscheid
gewesen  und  werde  von  den  Bürgerschaften  voll  und  ganz  gedeckt;  sie  beschränkten
sich  jetzt  wieder  allein  auf  die  Brückengeldsangelegenheit,  die  den  ganzen  Streit  ja

387  Vgl.  das  Gutachten  des  Zweibrücker  Advokaten  Schimpers  v.  28.Dezember  1784:  Firmond'sche
Chronik  (ohne  weitere  Kennzeichnung);  s.a.  den  gleichen  Tenor  im  zweiten,  anonymen  Gutachten
von  Zweibrücken  vom  gleichen  Tag,  ebd.
388  Press,  Österreich,  S.239.
389  Vgl.  dazu  nochmals  Ulbrich,  Rheingrenze,  S.228.
390  Vgl.  dazu  allgem.  bei  aller  Fragwürdigkeit  der  'einseitigen'  Betrachtungsweise  des  städtischen
Bürgertums  Wehler,  Gesellschaftsgeschichte  I,  S.  177ff.
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