altdeutscher Tradition, wie er - wie Volker Press zeigen konnte - nach dem 30jährigen
Krieg nur noch bei evangelischen Reichsständen anzutreffen war282.
Da die Städte der Aufforderung des Fürsten vom 14.Oktober, eine Liste der zum
Wachdienst tauglichen Bürger zu übergeben, immer noch nicht nachgekommen
waren, forderte sie der Fürst am 19.November unter Vorgabe ihres eigenen Schutzes
ultimativ auf, diese Liste binnen drei Tagen bey Vermeidung der Execution zu
übergeben283. Die Gerichtsleute meldeten sich daraufhin beim Fürsten und stellten
klar, daß eine solche Liste gegen die Privilegienkonfirmation verstoßen und einen
Eingriff in die städtische Autonomie bedeuten würde; daher könnten sie diesen ihrer
Gerechtsamen und dem Herkommen schnurstracks zuwiederlaufenden Befehl nicht
befolgen, selbst auf die Gefahr hin, daß sie sich dadurch der angedrohten Exekution
aussetzen würden; außerdem glaubten sie, durch ihre Appellation an den Reichshoffat
gegen etwaige[n] Attentate und exekutivische Zwangsmittel geschüzet zu sein,
wenn ihnen auch der Weg der gütlichen Einigung nach wie vor am liebsten sei284. Als
Fürst Ludwig dies las, machte er seine Drohung wahr: Am 24.November bekamen
die Stadtgerichtsleute neun Mann vom fürstlichen Grenadiersbataillon zur Exekution,
d.h. jeder Gerichtsmann einen Soldaten285. Aber auch dadurch ließen sich die Städte
nun nicht mehr einschüchtem, sie waren sich ihrer Sache viel zu sicher und spürten,
daß die Herrschaft zunehmend in die Defensive geriet.
Nach der Exekution verfolgten die Städte wieder den bereits eingeschlagenen
Rechtsweg weiter und ließen juristische Gutachten erstellen, um zu sehen, ob sie mit
ihren neuerlichen Beschwerdegegenständen, die sie noch einmal ausdehnten und mit
ihren Privilegien in Verbindung brachten, Aussicht auf eine erfolgreiche Klage beim
Reichshofrat in Wien hätten286. Dabei brachten sie nicht allein den für sie so entscheidenden
Eingriff des Fürsten in die relativ autonome Handhabung der Bürgerwa¬282
Vgl. Press, Die Oberrheinlande, S.13.
283 Vgl. die Regierungsresolution v. 19.November 1784 in: Firmond'scbe Chronik, Dok.Nr.7.
284 Vgl. die undatierte Bitte der Stadtgerichte an den Fürsten wegen Übergabe der Liste von zum Wachdienst
tauglichen Bürgern: Firmond'sche Chronik, Dok.Nr. 10; zum Datum ist zu sagen, daß die
Supplik wohl innerhalb der ultimativen Zeitfrist von drei Tagen nach der Aufforderung v.
19.November 1784 eingereicht wurde, d.h. am 21./22.November.
285 Vgl. den Vermerk unter der undatierten Bitte der Stadtgerichte an den Fürsten wegen Übergabe der
Liste von zum Wachdienst tauglichen Bürgern: Firmond'sche Chronik, Dok.Nr.10.
286 Vgl. die beiden Rechtsgutachten von Zweibrücker Advokaten vom 28.Dezember 1784 in: Firmond'sche
Chronik (ohne Kennzeichnung); vgl. auch das Schreiben des Saarbrücker Regierungs- und
Hofgerichtsadvokaten Lautz im Auftrag der Stadt Saarbrücken an die juristische Fakultät der Universität
Marburg: StadtA SB Stadtger. Sbr. 95, unpag.; vgl. auch die Vollmacht der Saarbrücker und
St.Johanner Bürger für den pfalz-zweibrückischen Regierungsadvokaten Erd zur Prozeßvertretung in
Sachen beider Bürgerschaften gegen Fürst Ludwig vor dem Reichshofrat wegen Änderung der
Bürgerwachen, Saarbrücken u.St.Johann 24.Dezember 1784: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 70,
unpag.; diese Vollmacht ist mit einer zehnseitigen(!) Unterschriftenliste beider Bürgerschaften
versehen.
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