Städten ins Benehmen zu setzen, ihnen nun was Rechtens sei, schriftlich per Resolution
zugehen lassen werde276. Angesichts der Tatsache, daß der Druck 'von unten'
immer stärker wurde, begann die Herrschaft eine Kehrtwende zu vollziehen: Während
Fürstin Charlotte Amalie im ersten Drittel des 18.Jahrhunderts die mündlichen
Vorstellungen zwischen Obrigkeit und Untertanen abzuschaffen begann und Untertanenadvokaten
einführte, die das Herrschaftsverhältnis entpersonalisieren und
verrechtlichen sollten277, wollte ihr Enkelsohn, Fürst Ludwig, im letzten Drittel des
18,Jahrhunderts wieder zurück zu den mündlichen Vorstellungen, nachdem er
gespürt hatte, daß die Verrechtlichungspolitik von den Untertanen zu ihren Gunsten
instrumentalisiert und gegen die Herrschaft gewandt wurde. Fürst Ludwig wurde,
wenn man so will, die Geister nicht mehr los, die seine Großmutter gerufen hatte.
Aber die Uhr ließ sich nicht mehr zurückdrehen, der gesellschaftliche Aufbruch nicht
mehr aufhalten.
Die Resolution, die der Fürst den Städten auf ihre Bitte um Wiederaufhebung der
beiden Verordnungen zukommen ließ, stellte eigentlich eine Konzession dar: Einmal
gestand er denjenigen Bürgern, denen der Wachdienst zu beschwerlich fiel, zu, daß
sie sich ersetzen lassen dürften; allerdings erbat er sich von den Städten eine Liste
derjenigen Bürger, die die Wachen ordentlich versehen würden und aus denen er
dann eine Auswahl treffen würde. Zum andern lockerte er nochmals - jedoch ohne
Consequenz und ohne uns etwas vorschreiben zu laßen - die Verschärfung der
Polizeiordnung und gestattete nun den Aufenthalt in Wirtshäusern und auf der Straße
bis zehn Uhr abends; wenn damit die Ausgangssperre zwar immer noch um eine
halbe Stunde gegenüber der alten Polizeiordnung verkürzt war, so war der Fürst doch
immerhin auf die Bitte der Städte eingegangen278. Als die Städte sich jedoch auf sein
'Zugeständnis' nicht meldeten, forderte er sie - auch aus Angst, daß sie ihre Sache
weiter beim Reichshofrat verfolgten - auf, ihre Beschwerden nochmals in der Kürze
zusammenzufassen. Der 'Beschwerdeaufruf hatte allerdings nicht die kanalisierende
Wirkung, die sich der Fürst erhoffte, im Gegenteil: Er führte dazu, daß die Städte
ihre Beschwerdegegenstände noch einmal vermehrten. Jetzt wollten sie nicht mehr
nur die Aufhebung der beiden, ihren Gerechtsamen zuwiderlaufenden Verordnungen,
sondern auch die der beiden anderen Verordnungen, die eine bloße Schikane darstellten,
ferner bestanden sie erneut auf Erfüllung aller 'Bedingungen' als Gegenleistung
für ihre freiwillige Geldzahlung zum Neubau der Brücke, wobei ausschließlich
durchreisende Fremde von der Brückengeldbefreiung ausgeschlossen sein sollten,
und schließlich forderten sie jetzt noch die Einsicht in die Landkassenrechnungen
276 Vgl. den Brief des Fürsten an die beiden Stadtgerichte, Jägersberg 11 .Oktober 1784: HHSTA WI 130
1/11 D2, 51, Brief Nr. 16.
277 Vgl. oben Kap.I.lb).
278 Vgl. das Dekret Fürst Ludwigs für die beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann, Jägersberg, 14.Oktober
1784: Firmond’sche Chronik, Dok.Nr.6; vgl. auch die Polizeiordnung für die beiden Städte v. 1762:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 269, unpag.
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