Full text : Obrigkeit und Untertanen

zusammenstanden,  zeigte  sich  auch  daran,  daß  die  Bürger  in  Reaktion  auf  die  hohe
Strafe  von  100  Reichstalem  bei  Nichteinhaltung  der  'neuen'  Wachregelung  sich
Mann  für  Mann  dahin  verglichen,  daß  alle  Strafen  und  Exekutionen  von  beyden
Städten  gemeinschaftlich  bezahlt  werden  sollen212.  Das  war  -  wenn  man  so  will  -  ein
Trutzbündnis  gegen  die  Herrschaft.
Die  Bürgerschaften  schlugen  allerdings  nicht  nur  den  Rechtsweg  ein,  sie  wandten
sich  auch  direkt  an  den  Fürsten  und  baten  ihn,  die  beiden  Verordnungen,  die  unter
dem  Schein  einer  Verbesserung  der  Polizey  erlassen  worden  seien  und  ganz  offenkundig
  gegen  die  Privilegienkonfirmation  vom  12.Juni  1780  verstießen,  wieder
aufzuheben;  dabei  war  den  Bürgern  der  Grundwiderspruch  zwischen  der  Politik  der
'guten  Polizei'  und  den  alten  Rechten  nicht  bewußt,  im  Gegenteil:  Sie  dachten,  daß
eine  solche  Politik  auch  ihre  Rechte  schützen  müßte,  wenn  sie  ausführten,  daß  die
Verordnungen  zwar  die  Sprache  einer  wohlgeordneten  Polizey  im  Munde  führen,
gleichwohlen  aber  gedachte(n)  unsere(n)  Stadtfreyheiten  und  Gerechtsamen,  ohne
den  fürgebildeten  Endzweck  in  der  That  zu  erreichen,  zum  Abbruch  und  der  Bürgerschaften
  beyder  Städten  äußerst  beschwerlich  fallen  mäßen211.  Dieses  Grundmißverständnis
  zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  ist  ganz  typisch  fiir  die  Umbruchszeit
des  18.Jahrhunderts:  Während  die  Untertanen  an  die  Unverbrüchlichkeit  ihrer  alten
Rechte  glaubten  und  den  propagandistischen  Zweck  der  Politik  der  'guten  Polizey'
nicht  erkannten,  war  die  Obrigkeit  auf  dem  Weg,  unter  dem  Deckmantel  einer
gemeinwohlorientierten  Politik  'neues'  Recht  zu  setzen,  das  an  die  Stelle  der  alten
Rechte  treten  sollte272 274.  Die  Bürger  der  beiden  Saarstädte  nahmen  -  auch  das  war  ganz
typisch  -  ausdrücklich  die  Person  des  Fürsten  von  ihrer  Kritik  aus  und  schoben  alles
auf  seine  Rathgeber,  die  ganz  offensichtlich  das  Wohl  der  Bürgerschaften  nicht  von
der  rechten  Seite  betrachteten275.  Das  konnte  den  Fürsten  allerdings  nicht  milde
stimmen:  Er  war  mehr  als  verägert  über  die  ungestüme(n)  bisherige(n)  Äußerungen
der  Bürger  bzw.  Gerichtsleute  und  wünschte  sich  -  ganz  wohlwollender  Patriarch
daß  sie  sich  wie  Kinder  bey  Ihrem  guten  Vatter  expliciren  (und)  wohlmeinende
Lehren  annehmen.  Zu  seinem  Mißfallen  mußte  er  jedoch  feststellen,  daß  einige
unruhige  Köpfe  (...)  es  soweit  bey  ihren  Mitbürgern  gebracht  (haben),  daß  sie  das
Zutrauen  zu  Ihrem  Landesherrn  verkennen.  Als  ausdrückliche  Mißbilligung  dieses
Verhaltens  kündigte  Fürst  Ludwig  an,  daß  er  statt  sich  mündlich  freundlich  mit  den

S.466ff.;  ich  erwähne  dies  bewußt  hier,  weil  Ennen  (Organisation,  S.  130f.)  dies  als  "die  Anwendung
des  modernen  Majoritätsprinzips"  (S.Î31)  wertet,  ohne  den  reichsrechtlichen  Hintergrund  der  allgemein
  üblichen  Syndikatsklausel  zu  kennen;  dasgl.  auch  in:  dies.,  Selbstverwaltung,  S.81.
272  Firmond'sche  Chronik,  Eintrag  v.1784.
273  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  Aufhebung  zweier  Verordnungen,  die  gegen
ihre  Privilegien  liefen,  Saarbrücken  8.0ktober  1784:  Firmond'sche  Chronik,  Dok.Nr.5.
274  Vgl.  zu  diesem  Grundwiderspruch  nochmals  Willoweit,  Intermediäre  Strukturen.
275  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  Aufhebung  zweier  Verordnungen,  die  gegen
ihre  Privilegien  liefen,  Saarbrücken  8.0ktober  1784:  Firmond'sche  Chronik,  Dok.Nr.5.
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