zusammenstanden, zeigte sich auch daran, daß die Bürger in Reaktion auf die hohe
Strafe von 100 Reichstalem bei Nichteinhaltung der 'neuen' Wachregelung sich
Mann für Mann dahin verglichen, daß alle Strafen und Exekutionen von beyden
Städten gemeinschaftlich bezahlt werden sollen212. Das war - wenn man so will - ein
Trutzbündnis gegen die Herrschaft.
Die Bürgerschaften schlugen allerdings nicht nur den Rechtsweg ein, sie wandten
sich auch direkt an den Fürsten und baten ihn, die beiden Verordnungen, die unter
dem Schein einer Verbesserung der Polizey erlassen worden seien und ganz offenkundig
gegen die Privilegienkonfirmation vom 12.Juni 1780 verstießen, wieder
aufzuheben; dabei war den Bürgern der Grundwiderspruch zwischen der Politik der
'guten Polizei' und den alten Rechten nicht bewußt, im Gegenteil: Sie dachten, daß
eine solche Politik auch ihre Rechte schützen müßte, wenn sie ausführten, daß die
Verordnungen zwar die Sprache einer wohlgeordneten Polizey im Munde führen,
gleichwohlen aber gedachte(n) unsere(n) Stadtfreyheiten und Gerechtsamen, ohne
den fürgebildeten Endzweck in der That zu erreichen, zum Abbruch und der Bürgerschaften
beyder Städten äußerst beschwerlich fallen mäßen211. Dieses Grundmißverständnis
zwischen Obrigkeit und Untertanen ist ganz typisch fiir die Umbruchszeit
des 18.Jahrhunderts: Während die Untertanen an die Unverbrüchlichkeit ihrer alten
Rechte glaubten und den propagandistischen Zweck der Politik der 'guten Polizey'
nicht erkannten, war die Obrigkeit auf dem Weg, unter dem Deckmantel einer
gemeinwohlorientierten Politik 'neues' Recht zu setzen, das an die Stelle der alten
Rechte treten sollte272 274. Die Bürger der beiden Saarstädte nahmen - auch das war ganz
typisch - ausdrücklich die Person des Fürsten von ihrer Kritik aus und schoben alles
auf seine Rathgeber, die ganz offensichtlich das Wohl der Bürgerschaften nicht von
der rechten Seite betrachteten275. Das konnte den Fürsten allerdings nicht milde
stimmen: Er war mehr als verägert über die ungestüme(n) bisherige(n) Äußerungen
der Bürger bzw. Gerichtsleute und wünschte sich - ganz wohlwollender Patriarch
daß sie sich wie Kinder bey Ihrem guten Vatter expliciren (und) wohlmeinende
Lehren annehmen. Zu seinem Mißfallen mußte er jedoch feststellen, daß einige
unruhige Köpfe (...) es soweit bey ihren Mitbürgern gebracht (haben), daß sie das
Zutrauen zu Ihrem Landesherrn verkennen. Als ausdrückliche Mißbilligung dieses
Verhaltens kündigte Fürst Ludwig an, daß er statt sich mündlich freundlich mit den
S.466ff.; ich erwähne dies bewußt hier, weil Ennen (Organisation, S. 130f.) dies als "die Anwendung
des modernen Majoritätsprinzips" (S.Î31) wertet, ohne den reichsrechtlichen Hintergrund der allgemein
üblichen Syndikatsklausel zu kennen; dasgl. auch in: dies., Selbstverwaltung, S.81.
272 Firmond'sche Chronik, Eintrag v.1784.
273 Vgl. die Supplik der beiden Städte an den Fürsten wegen Aufhebung zweier Verordnungen, die gegen
ihre Privilegien liefen, Saarbrücken 8.0ktober 1784: Firmond'sche Chronik, Dok.Nr.5.
274 Vgl. zu diesem Grundwiderspruch nochmals Willoweit, Intermediäre Strukturen.
275 Vgl. die Supplik der beiden Städte an den Fürsten wegen Aufhebung zweier Verordnungen, die gegen
ihre Privilegien liefen, Saarbrücken 8.0ktober 1784: Firmond'sche Chronik, Dok.Nr.5.
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