Full text : Obrigkeit und Untertanen

sie  sehr  entrüstet  und  unternahmen  einen  Schritt,  der  eine  reine  Trotzreaktion  darstellte:
  Sie  erließen  vier  Verordnungen,  von  denen  zwei  unter  Vorgabe  der  'guten
Polizei'  eine  bewußte  Verletzung  des  durch  die  Privilegienkonfirmation  von  1780
geschützten  Status  quo  der  städtischen  Gerechtsamen  darstellten264.  Zum  einen  wurde
die  Polizeiordnung  von  1762  dahingehend  verschärft,  daß  nicht  mehr  wie  bislang  der
Aufenthalt  in  Wirtshäusern  und  auf  den  Straßen  nach  halb  elf  Uhr  abends,  sondern  in
Wirtshäusern  nach  acht  Uhr  und  auf  den  Straßen  nach  zehn  Uhr  abends  verboten
wurde265;  zum  andern  schaffte  der  Fürst  das  bei  den  Städten  so  beliebte  System  der
Lohn  wachen,  das  darin  bestand,  daß  ältere  Bürger  gegen  Lohn  den  Wachdienst
versahen,  ab  und  verfügte,  daß  künftig  wieder  jeder  Bürger  bei  einer  Strafe  von  100
Reichstalem  reihum  die  Wachen  selbst  zu  versehen  habe266;  wenn  diese  letzte  Verordnung
  auch  im  eigentlichen  Sinne  keine  'Neuerung'  darstellte,  sondern  der  Regelung
  im  Freiheitsbrief  von  1322  entsprach267,  so  widersprach  sie  doch  der  seit  langem
gängigen  Praxis.  Die  beiden  anderen  Verordnungen  stellten  eine  reine  Schikane  für
die  Bürger  dar:  Einmal  durfte  fortan  kein  Wagen,  der  mehr  als  25  Zentner  geladen
hatte,  über  die  Schiffsbrücke  fahren,  und  zum  andern  mußten  die  Saarbrücker  Bürger
neue  Wachhäuschen  an  der  Stadtmauer  erbauen  und  dort  weitere  Wachen  abstellen268.

Als  beide  Bürgerschaften  von  der  'Trotzreaktion'  der  Herrschaft  erfuhren,  beschlossen
  sie  einmüthig,  sich  einen  kaiserlichen  Notar  zu  nehmen  und  gegen  dieses  gewaltsame
  Verfahren  zu  protestiren.  Am  22.September  bestellten  sie  den  in  Saarbrücken
wohnhaften  Notar  Pfeilsticker,  der  im  Beisein  zweier  Zeugen  aufs  Oberamt  ging,
offiziell  Protest  gegen  das  Verfahren  der  Herrschaft  einlegte  und  bekanntgab,  daß
beyde  Bürgerschaften  an  ein  kayserliches  Hofgericht  appellirt  und  (...)  sich  beyde
Bürgerschaften  bey  700  Mann  einmüthig  unterschrieben  haben269.  Wenn  man  davon
ausgeht,  daß  um  diese  Zeit  etwa  900  Bürger  in  beiden  Städten  lebten270,  dann  waren
über  zwei  Drittel  einverstanden  mit  einem  Prozeß  am  Reichshofrat,  d.h.  das  für  einen
Reichsprozeß  notwendige  Syndikat,  das  übrigens  auch  in  der  Saarbrücker  Kanzleiund
  Prozeßordnung  festgeschrieben  war,  war  erreicht271.  Wie  geschlossen  die  Städte

264  Vgl.  zum  Zusammenhang  Firmond'sche  Chronik,  Eintrag  v.1784.
265  Verordnung  v.  19.9.1784  in:  Firmond'sche  Chronik;  vgl.  damit  die  Regelung  in  der  Polizeiordnung  v.
1762:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  269,  unpag.,  hier  die  §§8u.l  1.
266  Vgl.  die  Verordnung  v.19.9.1784  in:  Firmond'sche  Chronik,  vgl.  dazu  auch  Jung,  Ackerbau,  S.l  19,
der  dies  vom  Stadtgericht  getrennt  als  Recht  und  Pflicht  der  Bürger  behandelt  und  daher  auch  den
Zusammenhang  mit  dem  Privilegienstreit  und  so  auch  den  wahren  Charakter  des  Privilegienstreits
nicht  erkennen  kann.
267  Vgl.  den  Art.14  des  Freiheitsbriefs  von  1322  beim  Abdruck  v.Köllner,  Städte  I,  30f.
268  Vgl.  dazu  Firmond'sche  Chronik,  Eintrag  v.1784.
269  Firmond'sche  Chronik,  Eintrag  v.1784.
270  Vgl.  Jung,  Ackerbau,  S.72f.
271  Zum  Syndikat  allgem.  Troßbach,  Bauembewegungen,  Einleitung  u.  die  entsprechende  reichsrechtliche
  Litertatur;  zur  nassau-saarbrückischen  Kanzleiordnung  vgl.  den  Abdruck  bei  Sittel,  Sammlung,
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