sie sehr entrüstet und unternahmen einen Schritt, der eine reine Trotzreaktion darstellte:
Sie erließen vier Verordnungen, von denen zwei unter Vorgabe der 'guten
Polizei' eine bewußte Verletzung des durch die Privilegienkonfirmation von 1780
geschützten Status quo der städtischen Gerechtsamen darstellten264. Zum einen wurde
die Polizeiordnung von 1762 dahingehend verschärft, daß nicht mehr wie bislang der
Aufenthalt in Wirtshäusern und auf den Straßen nach halb elf Uhr abends, sondern in
Wirtshäusern nach acht Uhr und auf den Straßen nach zehn Uhr abends verboten
wurde265; zum andern schaffte der Fürst das bei den Städten so beliebte System der
Lohn wachen, das darin bestand, daß ältere Bürger gegen Lohn den Wachdienst
versahen, ab und verfügte, daß künftig wieder jeder Bürger bei einer Strafe von 100
Reichstalem reihum die Wachen selbst zu versehen habe266; wenn diese letzte Verordnung
auch im eigentlichen Sinne keine 'Neuerung' darstellte, sondern der Regelung
im Freiheitsbrief von 1322 entsprach267, so widersprach sie doch der seit langem
gängigen Praxis. Die beiden anderen Verordnungen stellten eine reine Schikane für
die Bürger dar: Einmal durfte fortan kein Wagen, der mehr als 25 Zentner geladen
hatte, über die Schiffsbrücke fahren, und zum andern mußten die Saarbrücker Bürger
neue Wachhäuschen an der Stadtmauer erbauen und dort weitere Wachen abstellen268.
Als beide Bürgerschaften von der 'Trotzreaktion' der Herrschaft erfuhren, beschlossen
sie einmüthig, sich einen kaiserlichen Notar zu nehmen und gegen dieses gewaltsame
Verfahren zu protestiren. Am 22.September bestellten sie den in Saarbrücken
wohnhaften Notar Pfeilsticker, der im Beisein zweier Zeugen aufs Oberamt ging,
offiziell Protest gegen das Verfahren der Herrschaft einlegte und bekanntgab, daß
beyde Bürgerschaften an ein kayserliches Hofgericht appellirt und (...) sich beyde
Bürgerschaften bey 700 Mann einmüthig unterschrieben haben269. Wenn man davon
ausgeht, daß um diese Zeit etwa 900 Bürger in beiden Städten lebten270, dann waren
über zwei Drittel einverstanden mit einem Prozeß am Reichshofrat, d.h. das für einen
Reichsprozeß notwendige Syndikat, das übrigens auch in der Saarbrücker Kanzleiund
Prozeßordnung festgeschrieben war, war erreicht271. Wie geschlossen die Städte
264 Vgl. zum Zusammenhang Firmond'sche Chronik, Eintrag v.1784.
265 Verordnung v. 19.9.1784 in: Firmond'sche Chronik; vgl. damit die Regelung in der Polizeiordnung v.
1762: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 269, unpag., hier die §§8u.l 1.
266 Vgl. die Verordnung v.19.9.1784 in: Firmond'sche Chronik, vgl. dazu auch Jung, Ackerbau, S.l 19,
der dies vom Stadtgericht getrennt als Recht und Pflicht der Bürger behandelt und daher auch den
Zusammenhang mit dem Privilegienstreit und so auch den wahren Charakter des Privilegienstreits
nicht erkennen kann.
267 Vgl. den Art.14 des Freiheitsbriefs von 1322 beim Abdruck v.Köllner, Städte I, 30f.
268 Vgl. dazu Firmond'sche Chronik, Eintrag v.1784.
269 Firmond'sche Chronik, Eintrag v.1784.
270 Vgl. Jung, Ackerbau, S.72f.
271 Zum Syndikat allgem. Troßbach, Bauembewegungen, Einleitung u. die entsprechende reichsrechtliche
Litertatur; zur nassau-saarbrückischen Kanzleiordnung vgl. den Abdruck bei Sittel, Sammlung,
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