behielten sie sich auf alle Fälle ihre Rechtszuständigkeit vor. Die Tendenz zur
Verrechtlichung nahm nun immer deutlichere Konturen an; denn noch eins störte die
Gerichte an dem Dekret des Fürsten; Die Tatsache, daß er die in ihren Augen marginale
Konzession aus Gnaden erteilt hatte, war für sie jetzt auf einmal nicht mehr
akzeptabel. Sie glaubten zwar, daß diese Worte, die eine willkürliche Vorbehaltsklausel
darstellten, von Rechts wegen denen beyden Städten nicht prejudiciren
können noch daraus jemahls mit Grund eine Be[y]fugniß zu eigenmächtiger Widerrufung
hergeleitet werden mag, beharrten aber, um künftigen Irrungen vorzubeugen,
darauf, daß bei Ausfertigung des nächsten Dekrets die Worte aus Gnaden (zeitgen.
Hervorhebung, K.R.) nicht mit eingerückt werden, jemehr einestheils nicht nur den
beyden Städten die Brückengelds Freyheit nach dem Herkommen und überhaupt von
Rechts wegen zustehet, sondern auch überdies ein Pactum onerosum darbey concurrirt!260.
Jetzt endlich war die herrschaftliche Verrechtlichungspolitik 'nach unten'
durchgeschlagen, aber auf eine Art und Weise, wie es sich die Herrschaft gewiß nicht
vorgestellt hatte: Die Bürger glaubten einfach nicht mehr an die Macht des Gottesgnadentums,
die es dem Herrscher erlaubte, ein Dekret willkürlich zu ändern; nein;
sie setzten bereits auf den neuen Rechtsbegriff, den die Herrschaft selbst eingefuhrt
hatte und der in letzter Konsequenz auch an die Stelle der alten Gnade treten sollte261 262.
Sie entlarvten damit die ganze Ambivalenz des aufgeklärten Reformabsolutismus
unter Fürst Ludwig, dessen Politik sich noch 'zwischen Gnade und Recht' befand;
und ganz nebenbei begann sich auch bei ihnen das moderne Vertragsdenken durchzusetzen.
Der Fürst war entsetzt, als er die Supplik las, und wollte sogleich wissen, ob dies nur
die Meinung der Gerichte oder auch der Bürgerschaften sei. Sofort riefen die Gerichtsleute
einen starcken Ausschuß von beyder Bürgerschaften zusammen und
legten ihm das Dekret und die neuerliche Supplik vor, worauf dieser die einmüthige
Antwort gab, daß man bey klar vorliegenden Rechten beider Städte das Dekret
schlechtherdings nicht annehmen könne und auf den Bedingungen, wie sie in der
neuerlichen Vorstellung geäußert wurden, lediglich bestehen mäße261. Daraufhin
wurden beide Bürgerschaften vors Oberamt zitiert und gefragt, ob sie es sich nicht
doch noch anders überlegen wollten: Da sagte aber ein jeder auf dem Oberamt, was
das Stadtgericht und der Ausschuß Bürger beschloßen, wären sie zufrieden263.
Einmal mehr hatten die beiden Saarstädte damit in dieser Angelegenheit ihre Homogenität
unter Beweis gestellt. Als der Fürst und sein Regierungspräsident - Johann
Friedrich von Hammerer, der viel Einfluß beim Fürsten besaß - dies erfuhren, waren
260 Vgl. die Bitte der beiden Städte an den Fürsten wegen Brückengeldes, Saarbrücken 9.August 1784:
Firmond'sche Chronik, Dok. Nr. 3.
261 Vgl. dazu unten Schlußkap.3.
262 Vgl. das Schreiben der Gerichtsleute an die Saarbrücker Regierung v. 2.September 1784: Firmond'sche
Chronik, Dok.Nr.4.
263 Firmond’sche Chronik, Eintrag v.1784.
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