Full text : Obrigkeit und Untertanen

behielten  sie  sich  auf  alle  Fälle  ihre  Rechtszuständigkeit  vor.  Die  Tendenz  zur
Verrechtlichung  nahm  nun  immer  deutlichere  Konturen  an;  denn  noch  eins  störte  die
Gerichte  an  dem  Dekret  des  Fürsten;  Die  Tatsache,  daß  er  die  in  ihren  Augen  marginale
  Konzession  aus  Gnaden  erteilt  hatte,  war  für  sie  jetzt  auf  einmal  nicht  mehr
akzeptabel.  Sie  glaubten  zwar,  daß  diese  Worte,  die  eine  willkürliche  Vorbehaltsklausel
  darstellten,  von  Rechts  wegen  denen  beyden  Städten  nicht  prejudiciren
können  noch  daraus  jemahls  mit  Grund  eine  Be[y]fugniß  zu  eigenmächtiger  Widerrufung
  hergeleitet  werden  mag,  beharrten  aber,  um  künftigen  Irrungen  vorzubeugen,
darauf,  daß  bei  Ausfertigung  des  nächsten  Dekrets  die  Worte  aus  Gnaden  (zeitgen.
Hervorhebung,  K.R.)  nicht  mit  eingerückt  werden,  jemehr  einestheils  nicht  nur  den
beyden  Städten  die  Brückengelds  Freyheit  nach  dem  Herkommen  und  überhaupt  von
Rechts  wegen  zustehet,  sondern  auch  überdies  ein  Pactum  onerosum  darbey  concurrirt!260.
  Jetzt  endlich  war  die  herrschaftliche  Verrechtlichungspolitik  'nach  unten'
durchgeschlagen,  aber  auf  eine  Art  und  Weise,  wie  es  sich  die  Herrschaft  gewiß  nicht
vorgestellt  hatte:  Die  Bürger  glaubten  einfach  nicht  mehr  an  die  Macht  des  Gottesgnadentums,
  die  es  dem  Herrscher  erlaubte,  ein  Dekret  willkürlich  zu  ändern;  nein;
sie  setzten  bereits  auf  den  neuen  Rechtsbegriff,  den  die  Herrschaft  selbst  eingefuhrt
hatte  und  der  in  letzter  Konsequenz  auch  an  die  Stelle  der  alten  Gnade  treten  sollte261 262.
Sie  entlarvten  damit  die  ganze  Ambivalenz  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus
unter  Fürst  Ludwig,  dessen  Politik  sich  noch  'zwischen  Gnade  und  Recht'  befand;
und  ganz  nebenbei  begann  sich  auch  bei  ihnen  das  moderne  Vertragsdenken  durchzusetzen.

Der  Fürst  war  entsetzt,  als  er  die  Supplik  las,  und  wollte  sogleich  wissen,  ob  dies  nur
die  Meinung  der  Gerichte  oder  auch  der  Bürgerschaften  sei.  Sofort  riefen  die  Gerichtsleute
  einen  starcken  Ausschuß  von  beyder  Bürgerschaften  zusammen  und
legten  ihm  das  Dekret  und  die  neuerliche  Supplik  vor,  worauf  dieser  die  einmüthige
Antwort  gab,  daß  man  bey  klar  vorliegenden  Rechten  beider  Städte  das  Dekret
schlechtherdings  nicht  annehmen  könne  und  auf  den  Bedingungen,  wie  sie  in  der
neuerlichen  Vorstellung  geäußert  wurden,  lediglich  bestehen  mäße261.  Daraufhin
wurden  beide  Bürgerschaften  vors  Oberamt  zitiert  und  gefragt,  ob  sie  es  sich  nicht
doch  noch  anders  überlegen  wollten:  Da  sagte  aber  ein  jeder  auf  dem  Oberamt,  was
das  Stadtgericht  und  der  Ausschuß  Bürger  beschloßen,  wären  sie  zufrieden263.
Einmal  mehr  hatten  die  beiden  Saarstädte  damit  in  dieser  Angelegenheit  ihre  Homogenität
  unter  Beweis  gestellt.  Als  der  Fürst  und  sein  Regierungspräsident  -  Johann
Friedrich  von  Hammerer,  der  viel  Einfluß  beim  Fürsten  besaß  -  dies  erfuhren,  waren

260  Vgl.  die  Bitte  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  Brückengeldes,  Saarbrücken  9.August  1784:
Firmond'sche  Chronik,  Dok.  Nr.  3.
261  Vgl.  dazu  unten  Schlußkap.3.
262  Vgl.  das  Schreiben  der  Gerichtsleute  an  die  Saarbrücker  Regierung  v.  2.September  1784:  Firmond'sche
  Chronik,  Dok.Nr.4.
263  Firmond’sche  Chronik,  Eintrag  v.1784.
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