Full text : Obrigkeit und Untertanen

I.  UNTERTANENPROTESTE  IM  ZEICHEN  ABSOLUTISTISCHER
REFORMANSÄTZE:
DER  FORSTKONFLIKT  UNTER  NASSAU-USINGISCHER  VOR¬MUNDSCHAFT

1. Die  Zäsur  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübernahme
a) Die  vormundschaftliche  Huldigung  im  Spannungsfeld  von  'Traditionsverlusf  und
'Traditionsverzichf1
Am  Anfang  unserer  Geschichte  steht  eine  Huldigung,  nicht  irgendeine,  sozusagen
ganz  normale  Huldigung,  sondern  die  Huldigung  an  eine  völlig  neue,  nicht  im  Land
residierende  und  zudem  noch  vormundschaftliche  Herrschaft:  die  Huldigung  der
nassau-saarbrückischen  Untertanen  an  die  Linie  Nassau-Usingen  im  Frühjahr  17282.
Als  kulturgeschichtliches  Phänomen  des  Alten  Reiches  war  die  Huldigung  an  sich
sowohl  politisch-rechtlicher  als  auch  symbolisch-ritueller  Ausdruck  des  Interaktionsverhältnisses
  von  Obrigkeit  und  Untertanen  -  wenn  man  so  will:  "Verfassung  in
actu"  des  jeweiligen  Herrschaftsverhäitnisses3.  Nicht  nur  daß  sich  beide  Seiten  in
aller  Öffentlichkeit  zu  einem  klar  festgelegten  feierlichen  Zeremoniell  trafen,  sie
erwarteten  auch  etwas  voneinander.  In  erster  Linie  hatten  natürlich  die  Untertanen
den  Eid,  und  das  hieß  Treue  und  Gehorsam  zu  schwören,  aber  auch  die  Herrschaft
mußte  ihren  Part  leisten  und  sich  verpflichten,  die  alten  Rechte,  Freiheiten  und
Privilegien  der  Untertanen  zu  sichern.  Indem  "sich  Herrscher  und  Beherrschte
gemeinsam  der  politisch-rechtlichen  Grundlagen,  gleichsam  der  'Verfassung’,  des
Herrschaftsverbandes  vergewisserten",  setzten  sie  den  Legitimationsrahmen  ihres
künftigen  Verhältnisses  und  ihres  künftigen  Handelns;  durch  die  Huldigungszeremonie
  wurden  die  Herrschaftsbeziehungen  zwar  nicht  konstituiert,  aber  immer  wieder
von  neuem  reproduziert,  ja  mehr  noch:  "die  regelmäßige  Wiederholung  derselben
Herrschaftszeremonien  trug  der  permanenten  Spannung  Rechnung,  die  das  reziprok
strukturierte  feudal-ständische  Herrschaftssystem  zwischen  Herren  und  Untertanen
kennzeichnete"4.  Geradezu  wie  in  einem  Brennpunkt  scheint  der  Huldigungsakt  das

1  Die  Begriffsbildung  in  Anlehnung  an  Holenstein,  Huldigung,  S.481  ff.  im  allgemeinen  Zusammenhang
  mit  dem  "Ende  der  Untertanenhuldigung".
'  Die  Huldigung  von  1728  hat  in  der  landesgeschichtlichen  Literatur  bislang  kaum  Beachtung  gefunden,
  vgl.  Köllner,  Land,  S.436  u.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.216;  sie  dokumentiert  jedoch  auf
einzigartige  Weise  die  Zäsur  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  für  die  landesgeschichtliche
  Entwicklung  und  wird  daher  hier  erstmals  nach  Akten  des  Hessischen  Hauptstaatsarchivs
Wiesbaden  dargestellt.  Beispielhaft  für  eine  Untersuchung  von  Huldigung  und  Huldigungsverweigerung
  in  unserer  Gegend  sei  auf  die  Arbeit  der  Saarbrücker  Arbeitsgruppe  (Huldigungseid,  S.l  17-155)
verwiesen.
3  So  die  Hauptthese  der  Dissertation  von  Holenstein  (Huldigung).
4  Vgl.  dazu  Holenstem,  Herrschaftszeremoniell,  S.23  u.  S.29.

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