Full text : Obrigkeit und Untertanen

re«“55.  Die  Städte  wollten  sich  deswegen  an  den  Reichshofrat  nach  Wien  wenden,
weil  die  gesamte  Frage  des  Brückengeldes  generell  auf  kaiserlichen  Wahlkapitulationen
  basierte  und  die  Bürger  glaubten,  daß  sie  damit  in  Wien  sozusagen  in  der  Nähe
des  Kaisers  besser  aufgehoben  seien  als  beim  Reichskammergericht  in  Wetzlar255 256.
Der  Advokat  riet  ihnen  jedoch,  sich  zunächst  mit  ihrem  Fürsten  ins  Benehmen  zu
setzen  und  ihm  einen  freiwilligen  Beitrag  von  300  Louisdor  für  den  Neubau  der
Brücke  als  Kompensation  für  die  Brückengeldsforderung  anzubieten257.  Am  14.Juli
1780  wandten  sich  die  Gerichte  im  Namen  der  Bürgerschaften  an  den  Fürsten  und
machten  ihm  klar,  daß  sie,  obwohl  überzeugt  davon,  bey  dem  höchsten  Reichsgerichte
  (...)  die  schleunigste  Hülfe  zu  erhalten,  eine  gütliche  Auskunft  dem  Reichsprozeß
  vorziehen  würden;  sie  boten  dem  Fürsten,  wie  ihnen  der  Advokat  geraten
hatte,  zum  Neubau  der  Brücke  eine  freywillige  Beysteur  von  300  Louisdor  an,  deren
Zahlung  sie  allerdings  an  einige  Bedingungen  knüpften:  So  sollte  die  steinerne
Brücke  bis  zum  Herbst  des  nächsten  Jahres  ohne  einen  weiteren  Beitrag  der  Städte
wiederhergestellt  werden,  das  jetzige  Brückengeld,  das  für  die  Überfahrt  über  die
Schiffsbrücke  verlangt  wurde,  sofort  aufgehoben  und  auch  künftig  nach  Wiedererrichtung
  der  alten  Brücke  bis  in  ewigefn]  Zeiten  kein  Brückengeld  mehr  erhoben
werden,  weder  von  Stadt-  und  Landbewohnern  noch  von  fremden  Personen,  die  vor
dem  Einsturz  der  Brücke  befreit  gewesen  waren258.  Vierzehn  Tage  später  antwortete
der  Fürst,  daß  er  den  Betrag  von  300  Louisdor  bzw.  3300  Gulden  dankend  armehme
und  dafür  auch  die  Bürger  mit  ihren  Fuhren  und  Waren  von  der  Entrichtung  des
Brückengeldes  aus  Gnaden  losspreche259.  Das  war  den  Städten  allerdings  zu  wenig.
Da  der  Fürst  gar  nicht  richtig  auf  ihre  Bedingungen  eingegangen  war,  wandten  sich
die  Gerichte  nochmals  an  ihn  und  wiederholten  ihre  Forderungen,  wobei  sie  aus
wirtschaftlichen  Gründen  hervorhoben,  daß  es  ihnen  keinesweges  gleichgüldig  sei,
wenn  nur  die  Bürgerschaften,  nicht  jedoch  sämtliche  Stadt-  und  Landbewohner
sowie  fremde  Personen  vom  Brückengeld  befreit  blieben.  Sie  bestanden  daher  auf
Einhaltung  dieser  und  aller  anderen  Bedingungen  und  stellten  ganz  kompromißlos
das  Junktim  auf,  daß  sie  ohne  gänzliche  Einräumung  sämtlicher  Bedingungen  auch
nicht  den  Geldbetrag,  der  ja  ein  freiwilliges  Angebot  darstelle,  zahlen  würden;  dabei

255  Firmond’sche  Chronik,  Eintrag  v.  1784.
256  Vgl.  dazu  die  Supplik  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  an  den  Fürsten  v.  14,7.1784:
Firmond'sche  Chronik,  Dok.  Nr.l.  Objektiv  gesehen,  spielte  dies  von  der  Rechtsprechung  absolut
keine  Rolle,  vgl.  Troßbach,  Bauembewegungen  (Einleitung);  vgl.  allgem.  dazu  Press,  Landstände,
S.134ff.  Press  weist  an  anderer  Stelle  daraufhin,  daß  "der  Stil  in  Wetzlar  (...)  etwas  anders  (war)  als
der  des  Wiener  Reichshofrats.  Man  war  weniger  von  den  jeweiligen  Interessen  der  kaiserlichen  Politik
abhängig,  näherte  sich  offenbar  stärker  reformerischen  Tendenzen,  hatte  aber  geringere  Exekutionsmöglichkeiten"
  (Österreich,  S.252).
257  Vgl.  Firmond'sche  Chronik,  Eintrag  v.1784.
258  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  v.  14.Juli  1784  (Abschrift):  Firmond'sche  Chronik,
Dok.  Nr.  1;  die  Bedingungen  wurden  hier  noch  nicht  so  exakt  ausformuliert,  dies  ergab  sich  erst  aus
dem  weiteren  Schriftverkehr,  vgl.  dazu  unten  im  Text.
259  Vgl.  Firmond'sche  Chronik,  Dok.  Nr.  2.

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