re«“55. Die Städte wollten sich deswegen an den Reichshofrat nach Wien wenden,
weil die gesamte Frage des Brückengeldes generell auf kaiserlichen Wahlkapitulationen
basierte und die Bürger glaubten, daß sie damit in Wien sozusagen in der Nähe
des Kaisers besser aufgehoben seien als beim Reichskammergericht in Wetzlar255 256.
Der Advokat riet ihnen jedoch, sich zunächst mit ihrem Fürsten ins Benehmen zu
setzen und ihm einen freiwilligen Beitrag von 300 Louisdor für den Neubau der
Brücke als Kompensation für die Brückengeldsforderung anzubieten257. Am 14.Juli
1780 wandten sich die Gerichte im Namen der Bürgerschaften an den Fürsten und
machten ihm klar, daß sie, obwohl überzeugt davon, bey dem höchsten Reichsgerichte
(...) die schleunigste Hülfe zu erhalten, eine gütliche Auskunft dem Reichsprozeß
vorziehen würden; sie boten dem Fürsten, wie ihnen der Advokat geraten
hatte, zum Neubau der Brücke eine freywillige Beysteur von 300 Louisdor an, deren
Zahlung sie allerdings an einige Bedingungen knüpften: So sollte die steinerne
Brücke bis zum Herbst des nächsten Jahres ohne einen weiteren Beitrag der Städte
wiederhergestellt werden, das jetzige Brückengeld, das für die Überfahrt über die
Schiffsbrücke verlangt wurde, sofort aufgehoben und auch künftig nach Wiedererrichtung
der alten Brücke bis in ewigefn] Zeiten kein Brückengeld mehr erhoben
werden, weder von Stadt- und Landbewohnern noch von fremden Personen, die vor
dem Einsturz der Brücke befreit gewesen waren258. Vierzehn Tage später antwortete
der Fürst, daß er den Betrag von 300 Louisdor bzw. 3300 Gulden dankend armehme
und dafür auch die Bürger mit ihren Fuhren und Waren von der Entrichtung des
Brückengeldes aus Gnaden losspreche259. Das war den Städten allerdings zu wenig.
Da der Fürst gar nicht richtig auf ihre Bedingungen eingegangen war, wandten sich
die Gerichte nochmals an ihn und wiederholten ihre Forderungen, wobei sie aus
wirtschaftlichen Gründen hervorhoben, daß es ihnen keinesweges gleichgüldig sei,
wenn nur die Bürgerschaften, nicht jedoch sämtliche Stadt- und Landbewohner
sowie fremde Personen vom Brückengeld befreit blieben. Sie bestanden daher auf
Einhaltung dieser und aller anderen Bedingungen und stellten ganz kompromißlos
das Junktim auf, daß sie ohne gänzliche Einräumung sämtlicher Bedingungen auch
nicht den Geldbetrag, der ja ein freiwilliges Angebot darstelle, zahlen würden; dabei
255 Firmond’sche Chronik, Eintrag v. 1784.
256 Vgl. dazu die Supplik der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann an den Fürsten v. 14,7.1784:
Firmond'sche Chronik, Dok. Nr.l. Objektiv gesehen, spielte dies von der Rechtsprechung absolut
keine Rolle, vgl. Troßbach, Bauembewegungen (Einleitung); vgl. allgem. dazu Press, Landstände,
S.134ff. Press weist an anderer Stelle daraufhin, daß "der Stil in Wetzlar (...) etwas anders (war) als
der des Wiener Reichshofrats. Man war weniger von den jeweiligen Interessen der kaiserlichen Politik
abhängig, näherte sich offenbar stärker reformerischen Tendenzen, hatte aber geringere Exekutionsmöglichkeiten"
(Österreich, S.252).
257 Vgl. Firmond'sche Chronik, Eintrag v.1784.
258 Vgl. die Petition der beiden Städte an den Fürsten v. 14.Juli 1784 (Abschrift): Firmond'sche Chronik,
Dok. Nr. 1; die Bedingungen wurden hier noch nicht so exakt ausformuliert, dies ergab sich erst aus
dem weiteren Schriftverkehr, vgl. dazu unten im Text.
259 Vgl. Firmond'sche Chronik, Dok. Nr. 2.
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