Full text : Obrigkeit und Untertanen

nicht  nur  ungestört  zu  belasen,  sondern  auch  gegen  jedermänniglich  kräftigst  zu
schüzen  und  zu  manuteniren2*1.  Dieses  Angebot  der  Stadtgerichte  trug  bezeichnenderweise
  den  Titel  'Revers'247 248,  also  genauso  wie  im  Jahre  1322  die  verpflichtende
Gegenleistung  der  Städte  für  den  vom  Grafen  ausgestellten  Freiheitsbrief.  Ein  wesentlicher
  Unterschied  bestand  allerdings  zur  Zeit  des  Hochmittelalters:  Nicht  daß  es
jetzt  ein  Geldgeschenk  war,  das,  wie  wir  bereits  unter  Wilhelm  Heinrich  feststellen
konnten,  nur  eine  andere  symbolträchtige  Ausdrucksform  für  das  Weiterwirken
mutuellen  Denkens  darstellte  -  nein:  Jetzt  vollzogen  die  Städte  keine  'Gegenleistung',
sondern  eine  'Vorleistung',  um  überhaupt  erst  ihre  Privilegien  bestätigt  zu  bekommen!
  Darin  dokumentiert  sich  sinnfällig  der  grundstürzende  Unterschied  vom  Zeitalter
  des  Reformabsolutismus  zu  demjenigen  des  Hochmittelalters:  Wenn  die  Untertanen
  jetzt  etwas  von  der  Herrschaft  wollten,  dann  mußte  sie  in  'Vorlage'  treten,  denn
das  Herrschaftsverhältnis  war  einseitig  auf  die  befehlende  Obrigkeit  zugeschnitten,
die  Zeit  der  gütlichen,  wechselseitigen  Übereinkommen  längst  vorbei.  Dennoch
verfehlte  das  Geldangebot  der  Städte,  die  auch  in  diesem  Fall  -  wie  wir  einmal  mehr
zeigen  konnten  -  fest  vereint  zusammenstanden,  nicht  seine  Wirkung  auf  den  Fürsten.
  Während  Wilhelm  Heinrich  sich  noch  ganz  absolutistisch  gab  und  das  damalige,
  weitaus  geringere  Geldangebot  seiner  Städte  zurückwies,  nahm  sein  Sohn  gerade
einmal  30  Jahre  später  das  Präsent  dankend  an  und  erteilte  den  Städten  am  12.Juni
1780  aus  landesvätterlicher  Huld  und  Gnade  die  Versicherung,  daß  sie  bei  ihren
alten  Rechten  und  Freiheiten  geschützt  werden249.  Damit  hatte  sich  der  Fürst  geschlagen
  gegeben  und  den  Städten  wie  in  alten  Zeiten  ganz  kursorisch  ihre  Privilegien
  konfirmiert.  Wieder  hatte  es  etliche  Jahre  gedauert,  bis  die  Städte  überhaupt  eine
Antwort  auf  ihre  seit  dem  Herrschaftswechsel  permanent  vorgetragenen  Bitten  um
Privilegienkonfirmation  erhielten.  Während  sie  unter  Wilhelm  Heinrich  allerdings
am  Ende  seiner  Regierungszeit  lediglich  mit  einer  'Punktation'  abgespeist  wurden,
die  gar  keine  richtige  Privilegienbestätigung  darstellte,  trugen  sie  unter  Fürst  Ludwig
nach  zwölf  Jahren  einen  Sieg  davon.  Woran  lag  das?
Unter  Wilhelm  Heinrich  stand  der  Reformabsolutismus  in  seiner  vollen  Blüte,  kein
nassau-saarbrückischer  Fürst  herrschte  'absolutistischer'  als  er:  Dieser  Fürst  konnte
sich  eine  Mißachtung  der  alten  Rechte  und  Freiheiten  beider  Städte  erlauben,  weil  die
Zeit  mit  ihm  war250.  Ludwigs  Anfangsjahre  fielen  noch  in  diese  Hochzeit  des
Reformabsolutismus,  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  und  vor  allem  ab  1780

247  Vgl.  den  Revers  der  beiden  Städte  vom  ö.Juni  1780:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  5,  unpag.;  die
konkrete  Forderung  ergibt  sich  deutlicher  aus  der  Antwort  des  Fürsten  vom  12.Juni  1780:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  2,  unpag.  (zit.).
248  Vgl.  zum  Titel  Köllner,  Städte  I,  S.410,  dem  allerdings  der  Inhalt  unbekannt  war.
249  Vgl.  die  Urkunde  Fürst  Ludwigs  für  die  beiden  Städte  v.  12.Juni  1780:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
2,unpag.
250  Vgl.  oben  Kap.II.la);  allgem.  zur  Hochzeit  des  Reformabsolutismus  von  1740  bis  1770:  Demel,
Reformstaat,  bes.  S.4ff.  u.57ff.

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