nicht nur ungestört zu belasen, sondern auch gegen jedermänniglich kräftigst zu
schüzen und zu manuteniren2*1. Dieses Angebot der Stadtgerichte trug bezeichnenderweise
den Titel 'Revers'247 248, also genauso wie im Jahre 1322 die verpflichtende
Gegenleistung der Städte für den vom Grafen ausgestellten Freiheitsbrief. Ein wesentlicher
Unterschied bestand allerdings zur Zeit des Hochmittelalters: Nicht daß es
jetzt ein Geldgeschenk war, das, wie wir bereits unter Wilhelm Heinrich feststellen
konnten, nur eine andere symbolträchtige Ausdrucksform für das Weiterwirken
mutuellen Denkens darstellte - nein: Jetzt vollzogen die Städte keine 'Gegenleistung',
sondern eine 'Vorleistung', um überhaupt erst ihre Privilegien bestätigt zu bekommen!
Darin dokumentiert sich sinnfällig der grundstürzende Unterschied vom Zeitalter
des Reformabsolutismus zu demjenigen des Hochmittelalters: Wenn die Untertanen
jetzt etwas von der Herrschaft wollten, dann mußte sie in 'Vorlage' treten, denn
das Herrschaftsverhältnis war einseitig auf die befehlende Obrigkeit zugeschnitten,
die Zeit der gütlichen, wechselseitigen Übereinkommen längst vorbei. Dennoch
verfehlte das Geldangebot der Städte, die auch in diesem Fall - wie wir einmal mehr
zeigen konnten - fest vereint zusammenstanden, nicht seine Wirkung auf den Fürsten.
Während Wilhelm Heinrich sich noch ganz absolutistisch gab und das damalige,
weitaus geringere Geldangebot seiner Städte zurückwies, nahm sein Sohn gerade
einmal 30 Jahre später das Präsent dankend an und erteilte den Städten am 12.Juni
1780 aus landesvätterlicher Huld und Gnade die Versicherung, daß sie bei ihren
alten Rechten und Freiheiten geschützt werden249. Damit hatte sich der Fürst geschlagen
gegeben und den Städten wie in alten Zeiten ganz kursorisch ihre Privilegien
konfirmiert. Wieder hatte es etliche Jahre gedauert, bis die Städte überhaupt eine
Antwort auf ihre seit dem Herrschaftswechsel permanent vorgetragenen Bitten um
Privilegienkonfirmation erhielten. Während sie unter Wilhelm Heinrich allerdings
am Ende seiner Regierungszeit lediglich mit einer 'Punktation' abgespeist wurden,
die gar keine richtige Privilegienbestätigung darstellte, trugen sie unter Fürst Ludwig
nach zwölf Jahren einen Sieg davon. Woran lag das?
Unter Wilhelm Heinrich stand der Reformabsolutismus in seiner vollen Blüte, kein
nassau-saarbrückischer Fürst herrschte 'absolutistischer' als er: Dieser Fürst konnte
sich eine Mißachtung der alten Rechte und Freiheiten beider Städte erlauben, weil die
Zeit mit ihm war250. Ludwigs Anfangsjahre fielen noch in diese Hochzeit des
Reformabsolutismus, im letzten Drittel des 18.Jahrhunderts und vor allem ab 1780
247 Vgl. den Revers der beiden Städte vom ö.Juni 1780: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 5, unpag.; die
konkrete Forderung ergibt sich deutlicher aus der Antwort des Fürsten vom 12.Juni 1780: StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 2, unpag. (zit.).
248 Vgl. zum Titel Köllner, Städte I, S.410, dem allerdings der Inhalt unbekannt war.
249 Vgl. die Urkunde Fürst Ludwigs für die beiden Städte v. 12.Juni 1780: StadtA SB Gemeins. Stadtger.
2,unpag.
250 Vgl. oben Kap.II.la); allgem. zur Hochzeit des Reformabsolutismus von 1740 bis 1770: Demel,
Reformstaat, bes. S.4ff. u.57ff.
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