Full text : Obrigkeit und Untertanen

sollte244.  Die  Tatsache,  daß  die  Städte  im  Jahre  1778,  dem  Jahr,  in  dem  die  berühmte
Kanzlei-  und  Prozeßordnung  verabschiedet  wurde  und  damit  die  herrschaftliche
Verrechtlichungspolitik  ihren  krönenden  Abschluß  fand,  ihrer  eigenen
Auseinandersetzung  mit  der  Herrschaft  einen  zunehmenden  Rechtscharakter  verliehen,
  war  kein  Zufall.  Wir  werden  noch  viel  deutlichere  Belege  für  diesen  Interaktionsprozeß
  anführen  als  diesen  kleinen  Zwischenfall.  Er  jedenfalls  war  mit  dafür
verantwortlich,  daß  sich  der  Fürst  schon  zwei  Jahre  später  entschloß,  den  Bürgern  in
allem  nachzugeben.
Am  6.Juni  1780  hob  Fürst  Ludwig  sämtliche  Dekrete  von  1778,  die  den  Bürgern  die
Annahme  fremder  Kriegsdienste  verboten  hatten,  ersatzlos  auf.  Am  gleichen  Tag
verfügte  er,  daß  die  Bürger  und  Einwohner  beider  Städte  von  allen  und  jeden  Jagdfrohnden
  ohne  alle  Ausnahme  und  Unterschied  befreit  sein  sollten;  weiter  erließ  er
beiden  Bürgerschaften  die  noch  bestehenden  lästigen  Frondienste  der  Lieferung  von
Spatzen-,  Finken-  oder  Goldhamsterköpfen;  von  besonderer  Bedeutung  war,  daß  er
den  Bürgern  erlaubte,  zu  allen  Zeiten  des  Jahres,  in  ihre  Waldungen  (mit  Ausnahme
von  zwei  Distrikten)  zu  gehen,  um  Holz  zu  holen;  schließlich  verbot  er  noch  zugunsten
  der  städtischen  Wirtschaft  den  fremden  Weinhändlem  den  Verkauf  und  die
Niederlage  ihres  Weins  in  den  Städten245.  Was  den  Fürsten  letztlich  zu  solch  außergewöhnlichen
  Konzessionen  bewog,  wissen  wir  nicht.  Gewiß  hatte  der  ungebrochene
Kampf  der  Städte  um  ihre  Privilegien  einen  entscheidenden  Anteil;  denn  gerade  die
beiden  so  wichtigen  Punkte  der  Befreiung  von  Jagdfronen  und  der  Bestätigung  ihrer
Waldgerechtsamen  hatten  die  Städte  immer  wieder  vorgebracht  und  zu  Privilegien
umfünktionieren  wollen,  wobei  sie  im  Falle  der  uneingeschränkten  Jagdfron-Befreiung
  letzten  Endes  sogar  mehr  erreichten  als  sie  überhaupt  gefordert  hatten,  weil  sie  -
wie  wir  uns  erinnern  -  die  Ausnahme  der  Wolfsjagden  längst  widerspruchslos  akzeptiert
  hatten246.
Als  nun  die  Stadtgerichte  von  diesen  Konzessionen  des  Fürsten  erfuhren,  da  entschlossen
  sie  sich  zu  einem  Schritt,  der  ein  Schlaglicht  auf  den  Charakter  des
Privilegienstreits  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  wirft:  Die  Gerichtsmänner
boten  dem  Fürsten  mit  ausdrücklich  eingeholtem  Consens  der  beiden  uns  gnädigst
anvertrauten  Bürgerschaften  noch  am  gleichen  Tag  eine  Summe  von  sage  und
schreibe  10.000  Gulden  (zu  zahlen  in  jährlichen  Raten  von  1000  Gulden)  an,  wenn
er  ihnen  zusätzlich  zu  diesen  Konzessionen  noch  die  weitere  höchste  Versicherung
gebe,  beide  Städte  bey  allen  ihren  wohlhergebrachten  Gerechtsamen  und  Freyheiten

244  Zit.  nach  Ruppersberg,  Städte  I,  S.300.
245  Vgl.  dazu  den  Revers  der  beiden  Städte  vom  6.Juni  1780,  der  alle  Konzessionen  aufführt:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  5,  unpag.;  vgl.  auch  Ruppersberg,  Städte  I,  S.300f.;  zur  Aufhebung  des  Verbots
des  Eintritts  in  fremde  Kriegsdienste  s.a.  Sittel,  Sammlung,  S.127.
246  Vgl.  dazu  auch  noch  das  Projekt  wegen  der  zu  erteilenden  Jagdfron-Befreiung  v.  2.Juni  1780:  LA  SB
22/2851,  fol.  196.
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