sollte244. Die Tatsache, daß die Städte im Jahre 1778, dem Jahr, in dem die berühmte
Kanzlei- und Prozeßordnung verabschiedet wurde und damit die herrschaftliche
Verrechtlichungspolitik ihren krönenden Abschluß fand, ihrer eigenen
Auseinandersetzung mit der Herrschaft einen zunehmenden Rechtscharakter verliehen,
war kein Zufall. Wir werden noch viel deutlichere Belege für diesen Interaktionsprozeß
anführen als diesen kleinen Zwischenfall. Er jedenfalls war mit dafür
verantwortlich, daß sich der Fürst schon zwei Jahre später entschloß, den Bürgern in
allem nachzugeben.
Am 6.Juni 1780 hob Fürst Ludwig sämtliche Dekrete von 1778, die den Bürgern die
Annahme fremder Kriegsdienste verboten hatten, ersatzlos auf. Am gleichen Tag
verfügte er, daß die Bürger und Einwohner beider Städte von allen und jeden Jagdfrohnden
ohne alle Ausnahme und Unterschied befreit sein sollten; weiter erließ er
beiden Bürgerschaften die noch bestehenden lästigen Frondienste der Lieferung von
Spatzen-, Finken- oder Goldhamsterköpfen; von besonderer Bedeutung war, daß er
den Bürgern erlaubte, zu allen Zeiten des Jahres, in ihre Waldungen (mit Ausnahme
von zwei Distrikten) zu gehen, um Holz zu holen; schließlich verbot er noch zugunsten
der städtischen Wirtschaft den fremden Weinhändlem den Verkauf und die
Niederlage ihres Weins in den Städten245. Was den Fürsten letztlich zu solch außergewöhnlichen
Konzessionen bewog, wissen wir nicht. Gewiß hatte der ungebrochene
Kampf der Städte um ihre Privilegien einen entscheidenden Anteil; denn gerade die
beiden so wichtigen Punkte der Befreiung von Jagdfronen und der Bestätigung ihrer
Waldgerechtsamen hatten die Städte immer wieder vorgebracht und zu Privilegien
umfünktionieren wollen, wobei sie im Falle der uneingeschränkten Jagdfron-Befreiung
letzten Endes sogar mehr erreichten als sie überhaupt gefordert hatten, weil sie -
wie wir uns erinnern - die Ausnahme der Wolfsjagden längst widerspruchslos akzeptiert
hatten246.
Als nun die Stadtgerichte von diesen Konzessionen des Fürsten erfuhren, da entschlossen
sie sich zu einem Schritt, der ein Schlaglicht auf den Charakter des
Privilegienstreits im letzten Drittel des 18.Jahrhunderts wirft: Die Gerichtsmänner
boten dem Fürsten mit ausdrücklich eingeholtem Consens der beiden uns gnädigst
anvertrauten Bürgerschaften noch am gleichen Tag eine Summe von sage und
schreibe 10.000 Gulden (zu zahlen in jährlichen Raten von 1000 Gulden) an, wenn
er ihnen zusätzlich zu diesen Konzessionen noch die weitere höchste Versicherung
gebe, beide Städte bey allen ihren wohlhergebrachten Gerechtsamen und Freyheiten
244 Zit. nach Ruppersberg, Städte I, S.300.
245 Vgl. dazu den Revers der beiden Städte vom 6.Juni 1780, der alle Konzessionen aufführt: StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 5, unpag.; vgl. auch Ruppersberg, Städte I, S.300f.; zur Aufhebung des Verbots
des Eintritts in fremde Kriegsdienste s.a. Sittel, Sammlung, S.127.
246 Vgl. dazu auch noch das Projekt wegen der zu erteilenden Jagdfron-Befreiung v. 2.Juni 1780: LA SB
22/2851, fol. 196.
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