Full text : Obrigkeit und Untertanen

jetzt  noch  die  Gnadengabe  in  aller  Munde241,  aber  sie  befand  sich  bereits  auf  dem
absterbenden  Ast,  der  rationale  Rechtsbegriff  hatte  seinen  Siegeszug  angetreten,  und
um  1770  hinterließ  er  schon  seine  ersten  Spuren  bei  den  Bürgern  der  beiden  Saarstädte.
  Worin  diese  Spuren  bestanden,  d.h.  in  welcher  Weise  sich  die  Bürger  die
herrschaftliche  Verrechtlichungspolitik  zunutze  machten,  werden  wir  im  weiteren
Verlauf  unserer  Geschichte  sehen.
Als  die  Herrschaft  merkte,  daß  ihre  divide-et-impera-Taktik  fehlgeschlagen  war,
unternahm  sie  zunächst  einmal  nichts  und  ging  mit  sich  zu  Rate.  Das  nächste,  was
wir  in  dieser  Angelegenheit  hören,  war  der  bekannte  'Beschwerdeaufruf  Fürst
Ludwigs  von  1776/77,  der  auch  bei  den  Städten  seine  Wirkung  nicht  verfehlte242.
Sofort  meldeten  sie  sich  und  baten  erneut  um  Bestätigung  ihrer  Privilegien,  um
Befreiung  vom  Brückengeld,  um  Überlassung  des  Ohmgeldes  von  den  beiden
herrschaftlichen  Wirtshäusern  und  schließlich  noch  um  Minderung  der  Landkassengelder.
  Die  Antwort  des  Fürsten  war  sehr  hinhaltend,  er  stellte  lediglich  ganz  vage
die  Privilegienkonfirmation  in  Aussicht,  konzedierte  ihnen  zwar  die  Aussetzung  der
derzeitigen  Brückengeld-Verordnung,  aber  nicht  die  Befreiung  von  allen  Handelswaren,
  behielt  sich  den  freien  Weinausschank  wenigstens  bei  einem  Wirtshaus  weiterhin
  vor  und  verwies  hinsichtlich  der  Landgelderbeschwerde  auf  die  bereits  verfügte
Minderung  der  Soldateska243.  Damit  konnten  die  Städte  nicht  zufrieden  sein.  Ihr
Protest  gmg  denn  auch  weiter  und  sollte  schließlich  von  Erfolg  gekrönt  werden.  Das
lag  nicht  zuletzt  daran,  daß  die  Verrechtlichung  der  Auseinandersetzungen  zunehmend
  voranschritt  und  sich  nicht  mehr  nur  in  sprachlichen  Nuancierungen  niederschlug,
  sondern  auch  in  den  Konfliktaustragungsformen.  Dies  zeigte  bereits-em
Vorfall  von  1778,  der  nicht  direkt  mit  den  städtischen  Privilegien  zusammenhing,
letztlich  aber  ihre  Bestätigung  mit  beeinflußte.
Der  Fürst  verbot  den  Bürgern  und  Hintersassen  beider  Städte  die  Annahme  fremder
Kriegsdienste  bei  einer  Strafe  von  100  Gulden  und  verschärfte  kurz  darauf  das
Verbot  dahingehend,  daß  bei  Zuwiderhandlung  mit  dem  Verlust  des  Bürgerrechts
und  der  Konfiszierung  von  Hab  und  Gut  zu  rechnen  sei.  Die  Städte  beschwerten  sich
beim  Fürsten  dagegen  und  drohten  nun  sogleich  mit  dem  'Rechtsweg',  worauf  der
Fürst  aus  bloßer  Gnade  seine  Verordnung  revidierte  und  verfügte,  daß  zumindest  die
Vermögenskonfiskation  gegen  wirkliche  Bürger  und  deren  Söhne  keine  Statt  haben

241  Vgl.  dazu  gerade  nochmals  ebd.,  wo  sich  die  Saarbrücker  Gerichtsleute  am  Ende  auf  das  Versprechen
des  Fürsten  berufen,  dergleichen  Gnaden  Bezeugungen  noch  mehrere  hinzuzufügen  (fol.l94v.);  der
Duktus  der  gesamten  'Erklärung'  ist  jedoch  erfüllt  vom  Rechtsgedanken,  der  hier  bereits  Priorität
besaß.
242  Vgl.  zum  Beschwerdeaufruf  des  Fürsten  Rollé,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.55.
243  Vgl.  das  Dekret  v.  2.April  1777  auf  die  Bitte  der  beiden  Saarstädte:  LA  SB  22/2313,  S.331  f.;  zur
Minderung  der  Soldateska  vgl.  Gottlieb,  Tagebuch,  Eintrag  v.1777.

405
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.