jetzt noch die Gnadengabe in aller Munde241, aber sie befand sich bereits auf dem
absterbenden Ast, der rationale Rechtsbegriff hatte seinen Siegeszug angetreten, und
um 1770 hinterließ er schon seine ersten Spuren bei den Bürgern der beiden Saarstädte.
Worin diese Spuren bestanden, d.h. in welcher Weise sich die Bürger die
herrschaftliche Verrechtlichungspolitik zunutze machten, werden wir im weiteren
Verlauf unserer Geschichte sehen.
Als die Herrschaft merkte, daß ihre divide-et-impera-Taktik fehlgeschlagen war,
unternahm sie zunächst einmal nichts und ging mit sich zu Rate. Das nächste, was
wir in dieser Angelegenheit hören, war der bekannte 'Beschwerdeaufruf Fürst
Ludwigs von 1776/77, der auch bei den Städten seine Wirkung nicht verfehlte242.
Sofort meldeten sie sich und baten erneut um Bestätigung ihrer Privilegien, um
Befreiung vom Brückengeld, um Überlassung des Ohmgeldes von den beiden
herrschaftlichen Wirtshäusern und schließlich noch um Minderung der Landkassengelder.
Die Antwort des Fürsten war sehr hinhaltend, er stellte lediglich ganz vage
die Privilegienkonfirmation in Aussicht, konzedierte ihnen zwar die Aussetzung der
derzeitigen Brückengeld-Verordnung, aber nicht die Befreiung von allen Handelswaren,
behielt sich den freien Weinausschank wenigstens bei einem Wirtshaus weiterhin
vor und verwies hinsichtlich der Landgelderbeschwerde auf die bereits verfügte
Minderung der Soldateska243. Damit konnten die Städte nicht zufrieden sein. Ihr
Protest gmg denn auch weiter und sollte schließlich von Erfolg gekrönt werden. Das
lag nicht zuletzt daran, daß die Verrechtlichung der Auseinandersetzungen zunehmend
voranschritt und sich nicht mehr nur in sprachlichen Nuancierungen niederschlug,
sondern auch in den Konfliktaustragungsformen. Dies zeigte bereits-em
Vorfall von 1778, der nicht direkt mit den städtischen Privilegien zusammenhing,
letztlich aber ihre Bestätigung mit beeinflußte.
Der Fürst verbot den Bürgern und Hintersassen beider Städte die Annahme fremder
Kriegsdienste bei einer Strafe von 100 Gulden und verschärfte kurz darauf das
Verbot dahingehend, daß bei Zuwiderhandlung mit dem Verlust des Bürgerrechts
und der Konfiszierung von Hab und Gut zu rechnen sei. Die Städte beschwerten sich
beim Fürsten dagegen und drohten nun sogleich mit dem 'Rechtsweg', worauf der
Fürst aus bloßer Gnade seine Verordnung revidierte und verfügte, daß zumindest die
Vermögenskonfiskation gegen wirkliche Bürger und deren Söhne keine Statt haben
241 Vgl. dazu gerade nochmals ebd., wo sich die Saarbrücker Gerichtsleute am Ende auf das Versprechen
des Fürsten berufen, dergleichen Gnaden Bezeugungen noch mehrere hinzuzufügen (fol.l94v.); der
Duktus der gesamten 'Erklärung' ist jedoch erfüllt vom Rechtsgedanken, der hier bereits Priorität
besaß.
242 Vgl. zum Beschwerdeaufruf des Fürsten Rollé, Sammlung (1793): LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.55.
243 Vgl. das Dekret v. 2.April 1777 auf die Bitte der beiden Saarstädte: LA SB 22/2313, S.331 f.; zur
Minderung der Soldateska vgl. Gottlieb, Tagebuch, Eintrag v.1777.
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