schließlich auch das Saarbrücker Stadtgericht zu Wort und trug der Regierung vor,
daß noch verschiedene Punkte, die man der Rentkammer genannt hatte, in die Privilegien
aufgenommen werden müßten; da die Kammer aber bey Beobachtung des
herrschaftlichen Interesse(s) stricte beharrt(e), beantragten die Gerichtsmänner eine
gemeinsame Konferenz, auf der die Punkte zur Sprache kommen sollten238. Dieses
Ansinnen wurde von der Regierung abgelehnt239 240, so daß die Saarbrücker Gerichtsleute
die Angelegenheit nochmals einem Ausschuß der Bürgerschaft vorlegten und
die gemeinsame Entschließung fanden, daß die städtischen Privilegien unmöglich
nach beiden Teilstädten getrennt beschieden werden könnten. So sei beispielsweise
der so wichtige Punkt der generellen Brückengeld-Befreiung in der St.Johanner
Konvention enthalten, die für Saarbrücken überhaupt kein Fundament darstelle;
außerdem könne die Konvention jederzeit wieder je nach Änderung der Umstände,
d.h. der Wachangelegenheit aufgehoben werden; der Grund der Immunitaet vom
Brückengeld hingegen liege vielmehr in der bißerigen Observantz und Possession,
die beide Städte gemeinsam genossen haben. Was die Hälfte des Ohmgeldes von
allen in den Städten und auf deren Bännen gelegenen Wirtshäusern betraf, so führten
die Saarbrücker Gerichtsleute weiter aus, daß dies eine Gerechtsame sei, die den
Städten von Fürst Wilhelm Heinrich, und zwar nicht ex mera gratia, sondern nach
vorhergegangener gründliche(r) Untersuchung der Sache, in der geänderten Punktation
grundsätzlich zugestanden worden war. Sie hofften nun auf baldige Privilegienkonfirmation,
zumal der Fürst ihnen schon häufiger die mündliche Versicherung
gegeben habei40.
Die Erklärung des Saarbrücker Stadtgerichts macht deutlich, daß die Städte sich in
ihrer Privilegienangelegenheit nicht auseinanderdividieren ließen; nicht nur die
beiden Teilstädte, die sich kurzzeitig getrennt hatten, fanden in dieser so wichtigen
Sache wieder zusammen, sondern auch die Gerichte und Bürgerschaften standen
vereint zusammen: Die beiden Städte Saarbrücken und St.Johann handelten beim
Privilegienstreit als ein homogones Gebilde! Aber noch etwas hat die Saarbrücker
Erklärung gezeigt: Die von der Herrschaft verfochtene zunehmende Tendenz der
Verrechtlichung begann sich auf die Städte auszuwirken. So wie die Herrschaft selbst
im Jahre 1770 zum ersten Mal den Rechtscharakter der städtischen Privilegien
betonte, so sahen nun auch die Städte in ihren alten Freiheiten nicht mehr ausschließlich
herrschaftliche ’Begnadigungen’, sondern 'Gerechtsame', die sie eben nicht 'ex
mera gratia', d.h. auf herrschaftlichem Gnadenwege, sondern durch ein mehr oder
weniger rationales Aushandeln mit der Herrschaft erhalten hätten. Zwar war auch
238 Vgl. die Bittschrift des Saarbrücker Stadtgerichts an die Regierung, Saarbrücken 19.Dezember 1771:
LA SB 22/2851, fol.l82f. (zit.l82v.).
239 Vgl. die Regierungsresolution v. 22.Februar 1771: LA SB 22/2851, fol.l84r.
240 Vgl. die Erklärung des Saarbrücker Stadtgerichts an die Regierung, Saarbrücken 26.Februar 1771:
LA SB 22/2851, fol. 190-195 (zit.passim).
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