Full text : Obrigkeit und Untertanen

schließlich  auch  das  Saarbrücker  Stadtgericht  zu  Wort  und  trug  der  Regierung  vor,
daß  noch  verschiedene  Punkte,  die  man  der  Rentkammer  genannt  hatte,  in  die  Privilegien
  aufgenommen  werden  müßten;  da  die  Kammer  aber  bey  Beobachtung  des
herrschaftlichen  Interesse(s)  stricte  beharrt(e),  beantragten  die  Gerichtsmänner  eine
gemeinsame  Konferenz,  auf  der  die  Punkte  zur  Sprache  kommen  sollten238.  Dieses
Ansinnen  wurde  von  der  Regierung  abgelehnt239 240,  so  daß  die  Saarbrücker  Gerichtsleute
  die  Angelegenheit  nochmals  einem  Ausschuß  der  Bürgerschaft  vorlegten  und
die  gemeinsame  Entschließung  fanden,  daß  die  städtischen  Privilegien  unmöglich
nach  beiden  Teilstädten  getrennt  beschieden  werden  könnten.  So  sei  beispielsweise
der  so  wichtige  Punkt  der  generellen  Brückengeld-Befreiung  in  der  St.Johanner
Konvention  enthalten,  die  für  Saarbrücken  überhaupt  kein  Fundament  darstelle;
außerdem  könne  die  Konvention  jederzeit  wieder  je  nach  Änderung  der  Umstände,
d.h.  der  Wachangelegenheit  aufgehoben  werden;  der  Grund  der  Immunitaet  vom
Brückengeld  hingegen  liege  vielmehr  in  der  bißerigen  Observantz  und  Possession,
die  beide  Städte  gemeinsam  genossen  haben.  Was  die  Hälfte  des  Ohmgeldes  von
allen  in  den  Städten  und  auf  deren  Bännen  gelegenen  Wirtshäusern  betraf,  so  führten
die  Saarbrücker  Gerichtsleute  weiter  aus,  daß  dies  eine  Gerechtsame  sei,  die  den
Städten  von  Fürst  Wilhelm  Heinrich,  und  zwar  nicht  ex  mera  gratia,  sondern  nach
vorhergegangener  gründliche(r)  Untersuchung  der  Sache,  in  der  geänderten  Punktation
  grundsätzlich  zugestanden  worden  war.  Sie  hofften  nun  auf  baldige  Privilegienkonfirmation,
  zumal  der  Fürst  ihnen  schon  häufiger  die  mündliche  Versicherung
gegeben  habei40.
Die  Erklärung  des  Saarbrücker  Stadtgerichts  macht  deutlich,  daß  die  Städte  sich  in
ihrer  Privilegienangelegenheit  nicht  auseinanderdividieren  ließen;  nicht  nur  die
beiden  Teilstädte,  die  sich  kurzzeitig  getrennt  hatten,  fanden  in  dieser  so  wichtigen
Sache  wieder  zusammen,  sondern  auch  die  Gerichte  und  Bürgerschaften  standen
vereint  zusammen:  Die  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  handelten  beim
Privilegienstreit  als  ein  homogones  Gebilde!  Aber  noch  etwas  hat  die  Saarbrücker
Erklärung  gezeigt:  Die  von  der  Herrschaft  verfochtene  zunehmende  Tendenz  der
Verrechtlichung  begann  sich  auf  die  Städte  auszuwirken.  So  wie  die  Herrschaft  selbst
im  Jahre  1770  zum  ersten  Mal  den  Rechtscharakter  der  städtischen  Privilegien
betonte,  so  sahen  nun  auch  die  Städte  in  ihren  alten  Freiheiten  nicht  mehr  ausschließlich
  herrschaftliche  ’Begnadigungen’,  sondern  'Gerechtsame',  die  sie  eben  nicht  'ex
mera  gratia',  d.h.  auf  herrschaftlichem  Gnadenwege,  sondern  durch  ein  mehr  oder
weniger  rationales  Aushandeln  mit  der  Herrschaft  erhalten  hätten.  Zwar  war  auch

238  Vgl.  die  Bittschrift  des  Saarbrücker  Stadtgerichts  an  die  Regierung,  Saarbrücken  19.Dezember  1771:
LA  SB  22/2851,  fol.l82f.  (zit.l82v.).
239  Vgl.  die  Regierungsresolution  v.  22.Februar  1771:  LA  SB  22/2851,  fol.l84r.
240  Vgl.  die  Erklärung  des  Saarbrücker  Stadtgerichts  an  die  Regierung,  Saarbrücken  26.Februar  1771:
LA  SB  22/2851,  fol.  190-195  (zit.passim).
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