Interesse" - wie Köllner meinte - begann nachzulassen, "in außerordentlichen Fällen
oder Angelegenheiten" allerdings hielten die Städte nach wie vor zusammen231. Die
städtischen Privilegien waren eine solch außerordentlich wichtige und grundsätzliche
Angelegenheit. Hier konnten die Städte erneut unter Beweis stellen, wie sehr sie
noch gemeinsam gegen die Herrschaft standen.
Fürst Ludwig genehmigte den Vorschlag seiner Behörden und fügte hinzu, daß das
St.Johanner Stadtgericht auch auf das Ohmgeld vom Wirtshaus auf der Kohlwage
verzichten solle"32. Der herrschaftliche Entscheid wurde beiden Stadtgerichten
getrennt bekannt gemacht, worauf sie erklärten, daß sie die Angelegenheit zuerst mit
der Bürgerschaft besprechen müßten233. Nachdem alles jeweils einem Ausschuß der
Bürgerschaft vorgelegt worden war, meldeten sich als erste die St.Johanner Gerichtsleute
bei der Regierung und pochten darauf, daß sie zumindest so behandelt werden
wollten, wie es ihnen in der geänderten Punktation Wilhelm Heinrichs versprochen
worden war, d.h. daß das Wirtshaus auf der Kohlwage eingehen solle und wenn es
wieder angelegt würde, sie auch dort Ohmgeld einziehen dürften234. Die Regierung
ließ Erkundigungen über die St.Johanner Ohmgeld-Erträge einziehen235 und mußte
zu ihrem Mißfallen feststellen, daß die St.Johanner Bürgerschaft seit geraumer Zeit
die Hälfte des Bierohmgeldes von der Kohlwage bezog, obwohl sie durch keine
Titres sich dazu legitimirt hat\ einen Entscheid wollte sie in dieser Sache allerdings
nicht treffen, solange die Erklärung des Saarbrücker Stadtgerichts noch ausstand236.
Die mit der Trennung beider Städte verknüpfte Verzögerungstaktik war offenkundig.
So mußten denn auch die St.Johanner Gerichtsärmer mit nicht geringer Befremdung
wahrnehmen, daß ihre Sache von einer Deklaration des Saarbrücker Stadtgerichts
abhängig gemacht wurde. Sie wiederholten ihren Ohmgeld-Anspruch und erinnerten
die Regierung daran, daß der Fürst alle Punkte ihrer Konvention inklusive der
Privilegien genehmigt hatte, so daß dem erwünschte(n) Ende der sehnlichst hoffenden
Confirmation eigentlich nichts mehr im Wege stehen dürfte237. Jetzt meldete sich
231 Vgl. allgem. dazu Köllner, Städte I, S.380f.
232 Undatierter Vermerk d. Fürsten zur gemeinsamen Konferenz von Regierung und Rentkammer
v.24.November 1770: LA SB 22/2851, fol.l71r.
233 Vgl. die Regierungsresolution v. 27.November 1770 und die Erklärung beider Stadtgerichte v.
4.u.7.Dezember 1770: LA SB 22/2851, fol.172.
234 Vgl. die Petition des StJohanner Stadtgerichts an die Regierung, St.Johann 6.Dezember 1770: LA SB
22/2851, fol.174-178, hier allerdings zu Anfang eine falsche Interpretation der geänderten Punktation,
was wohl auf einen Lesefehler zurückging; daß auch das Saarbrücker Stadtgericht den herrschaftlichen
Entscheid einem Ausschuß der Bürgerschaft vorlegte, ergibt sich aus der Erklärung des Saarbrücker
Stadtgerichts v. 26.Februar 1771: ebd., fol. 190-195, hier 190v.
235 Vgl. die beiden Auszüge über den Ertrag des zu verzapfenden Bierohmgeldes in St.Johann
V.15.U.21.Dezember 1770: LA SB 22/2851, fol. 179f.
236 Regierungsresolution vom 24.Dezember 1770: LA SB 22/2851, fol.181.
237 Bittschrift des StJohanner Stadtgerichts an die Regierung, St.Johann 19,Februar 1771: LA SB
22/2851, fol. 185-189 (zit. 185r. u.l 88v.).
403