Full text : Obrigkeit und Untertanen

Interesse"  -  wie  Köllner  meinte  -  begann  nachzulassen,  "in  außerordentlichen  Fällen
oder  Angelegenheiten"  allerdings  hielten  die  Städte  nach  wie  vor  zusammen231.  Die
städtischen  Privilegien  waren  eine  solch  außerordentlich  wichtige  und  grundsätzliche
Angelegenheit.  Hier  konnten  die  Städte  erneut  unter  Beweis  stellen,  wie  sehr  sie
noch  gemeinsam  gegen  die  Herrschaft  standen.
Fürst  Ludwig  genehmigte  den  Vorschlag  seiner  Behörden  und  fügte  hinzu,  daß  das
St.Johanner  Stadtgericht  auch  auf  das  Ohmgeld  vom  Wirtshaus  auf  der  Kohlwage
verzichten  solle"32.  Der  herrschaftliche  Entscheid  wurde  beiden  Stadtgerichten
getrennt  bekannt  gemacht,  worauf  sie  erklärten,  daß  sie  die  Angelegenheit  zuerst  mit
der  Bürgerschaft  besprechen  müßten233.  Nachdem  alles  jeweils  einem  Ausschuß  der
Bürgerschaft  vorgelegt  worden  war,  meldeten  sich  als  erste  die  St.Johanner  Gerichtsleute
  bei  der  Regierung  und  pochten  darauf,  daß  sie  zumindest  so  behandelt  werden
wollten,  wie  es  ihnen  in  der  geänderten  Punktation  Wilhelm  Heinrichs  versprochen
worden  war,  d.h.  daß  das  Wirtshaus  auf  der  Kohlwage  eingehen  solle  und  wenn  es
wieder  angelegt  würde,  sie  auch  dort  Ohmgeld  einziehen  dürften234.  Die  Regierung
ließ  Erkundigungen  über  die  St.Johanner  Ohmgeld-Erträge  einziehen235  und  mußte
zu  ihrem  Mißfallen  feststellen,  daß  die  St.Johanner  Bürgerschaft  seit  geraumer  Zeit
die  Hälfte  des  Bierohmgeldes  von  der  Kohlwage  bezog,  obwohl  sie  durch  keine
Titres  sich  dazu  legitimirt  hat\  einen  Entscheid  wollte  sie  in  dieser  Sache  allerdings
nicht  treffen,  solange  die  Erklärung  des  Saarbrücker  Stadtgerichts  noch  ausstand236.
Die  mit  der  Trennung  beider  Städte  verknüpfte  Verzögerungstaktik  war  offenkundig.
So  mußten  denn  auch  die  St.Johanner  Gerichtsärmer  mit  nicht  geringer  Befremdung
wahrnehmen,  daß  ihre  Sache  von  einer  Deklaration  des  Saarbrücker  Stadtgerichts
abhängig  gemacht  wurde.  Sie  wiederholten  ihren  Ohmgeld-Anspruch  und  erinnerten
die  Regierung  daran,  daß  der  Fürst  alle  Punkte  ihrer  Konvention  inklusive  der
Privilegien  genehmigt  hatte,  so  daß  dem  erwünschte(n)  Ende  der  sehnlichst  hoffenden
  Confirmation  eigentlich  nichts  mehr  im  Wege  stehen  dürfte237.  Jetzt  meldete  sich

231  Vgl.  allgem.  dazu  Köllner,  Städte  I,  S.380f.
232  Undatierter  Vermerk  d.  Fürsten  zur  gemeinsamen  Konferenz  von  Regierung  und  Rentkammer
v.24.November  1770:  LA  SB  22/2851,  fol.l71r.
233  Vgl.  die  Regierungsresolution  v.  27.November  1770  und  die  Erklärung  beider  Stadtgerichte  v.
4.u.7.Dezember  1770:  LA  SB  22/2851,  fol.172.
234  Vgl.  die  Petition  des  StJohanner  Stadtgerichts  an  die  Regierung,  St.Johann  6.Dezember  1770:  LA  SB
22/2851,  fol.174-178,  hier  allerdings  zu  Anfang  eine  falsche  Interpretation  der  geänderten  Punktation,
was  wohl  auf  einen  Lesefehler  zurückging;  daß  auch  das  Saarbrücker  Stadtgericht  den  herrschaftlichen
  Entscheid  einem  Ausschuß  der  Bürgerschaft  vorlegte,  ergibt  sich  aus  der  Erklärung  des  Saarbrücker
  Stadtgerichts  v.  26.Februar  1771:  ebd.,  fol.  190-195,  hier  190v.
235  Vgl.  die  beiden  Auszüge  über  den  Ertrag  des  zu  verzapfenden  Bierohmgeldes  in  St.Johann
V.15.U.21.Dezember  1770:  LA  SB  22/2851,  fol.  179f.
236  Regierungsresolution  vom  24.Dezember  1770:  LA  SB  22/2851,  fol.181.
237  Bittschrift  des  StJohanner  Stadtgerichts  an  die  Regierung,  St.Johann  19,Februar  1771:  LA  SB
22/2851,  fol.  185-189  (zit.  185r.  u.l  88v.).

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