Full text : Obrigkeit und Untertanen

sich  deswegen  tagtäglich  bittere  Vorwürfe  aus  der  Bürgerschaft  anhören  müßten228.
Ob  und  inwieweit  dies  nur  als  Druckmittel  gebraucht  wurde,  sei  dahingestellt;  in
jedem  Fall  verfehlte  es  nicht  seine  Wirkung  auf  die  Obrigkeit.
Die  Saarbrücker  Regierung  machte  sich  in  Zusammenarbeit  mit  der  Rentkammer
sogleich  daran,  den  städtischen  Privilegienstreit  systematisch  aufzuarbeiten.  Dabei
unterschied  man  drei  'Gattungen',  die  zusätzlich  zu  den  alten  Privilegien  vorgebracht
wurden:  Die  neuerlichen  'Konzessionen',  die  der  Fürst  den  Städten  erteilt  hatte,  die
'Verordnungen',  die  zum  Vorteil  der  Bürgerschaften  erlassen  wurden,  und  schließlich
die  'Konvention'  zwischen  dem  Fürst  und  der  St.Johanner  Bürgerschaft;  alle  drei
'Zusatzobjekte'  konnten  nach  Ansicht  der  Behörden  nicht  den  alten  Privilegien
einverleibt  werden:  die  neuere(n)  Concessionen  deswegen,  weilen  sie  eigentlich  nicht
in  Ansehung  des  Gesamthauses  als  ein  vollgültiges  und  beständiges  Recht  angesehen
werden  mögen,  die  Verordnungen  aber  deswegen,  weilen  sie  ohnmöglich  als  ein
beständiges  Werk  betrachtet  werden  können,  indem  salus  publica  eine  Änderung
nach  Zeit  und  Umständen  erforderlich  machen  dörfte,  endlich  aber  die  bemerkte
Convention  am  allerwenigsten  denen  Privilegiis  inferiret  und  in  dieser  Qualitaet
schriftlich  verfasset  werden  möge,  indem  sie  nach  ihrer  Natur  ein  bloses  Interims-Werck
  ist,  welches  nach  Cessirung  der  dermaligen  Umständen  wieder  aufhören
könnte;  Regierung  und  Rentkammer  plädierten  daher  dafür,  die  alten  Privilegien
getrennt  für  jede  Stadt  mit  Ausnahme  des  Ohmgeld-Anteils  vom  herrschaftlichen
Brauhaus  im  Tal  in  einer  Punktation  zu  bestätigen,  wobei  für  St.Johann  die  Konvention
  den  Privilegien  besonders  angeheftet  werden  sollte229.  Zum  ersten  Mal  hatten  die
herrschaftlichen  Behörden  damit  den  unumstößlichen  und  auf  agnatischem  Konsens
basierenden  Rechtscharakter  der  städtischen  Privilegien  öffentlich  zum  Ausdruck
gebracht;  bislang  hatte  man  von  herrschaftlicher  Seite  stets  versucht,  die  Privilegien
als  Gnadengabe  der  Herrschaft  auszugeben.  Gleichzeitig  jedoch  versuchte  man  nun,
die  rechtlich  gut  fundierten  Privilegien  dadurch  zu  untergraben,  indem  man  ihre
Bestätigung  für  beide  Städte  getrennt  erneut  in  Form  von  Punktationen  vorschlug230.
Die  Herrschaft  machte  sich  also  die  durch  die  Neuregelung  der  städtischen  Wachdienste
  entstandene  Auseinanderentwicklung  der  beiden  Schwestemstädte  zunutze  -
in  der  Hoffnung,  auf  diese  Weise  die  Privilegien  aushöhlen  zu  können.  Ohnehin  war
seit  geraumer  Zeit  ein  Auseinanderdriften  beider  Städte  zu  erkennen,  das  "Gesammt-228

  Vgl.  die  Vorstellung  des  St.Johanner  Stadtgerichts  an  den  Fürsten,  St.Joh.  19.November  1770:  LA  SB
22/2851,  fol.  160-163,  zit,161r.
229  Vgl.  das  Protokoll  über  die  gemeinsame  Konferenz  von  Regierung  und  Rentkammer  wegen  der
städtischen  Pnvilegienangelegenheit:  LA  SB  22/2851,  fol.l70f.,  s.a.  das  Zit.  bei  Jung,  Ackerbau,
S.143,  allerdings  fehlt  hier  gerade  die  für  ihn  entscheidende  Passage,  die  sich  auf  die  St.Johanner
Konvention  bezieht.
230  Hier  zeigt  sich  deutlich,  wie  sehr  die  Herrschaft  an  das  alte  Recht  gebunden  war,  das  sie  daher  auch
nicht  gänzlich  "aufheben",  sondern  bestenfalls  "unterlaufen  und  aushöhlen"  konnte,  vgl.  grundsätzlich
dazu  Willoweit,  Intermediäre  Strukturen,  S.9-27  (zit.20).
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