sich deswegen tagtäglich bittere Vorwürfe aus der Bürgerschaft anhören müßten228.
Ob und inwieweit dies nur als Druckmittel gebraucht wurde, sei dahingestellt; in
jedem Fall verfehlte es nicht seine Wirkung auf die Obrigkeit.
Die Saarbrücker Regierung machte sich in Zusammenarbeit mit der Rentkammer
sogleich daran, den städtischen Privilegienstreit systematisch aufzuarbeiten. Dabei
unterschied man drei 'Gattungen', die zusätzlich zu den alten Privilegien vorgebracht
wurden: Die neuerlichen 'Konzessionen', die der Fürst den Städten erteilt hatte, die
'Verordnungen', die zum Vorteil der Bürgerschaften erlassen wurden, und schließlich
die 'Konvention' zwischen dem Fürst und der St.Johanner Bürgerschaft; alle drei
'Zusatzobjekte' konnten nach Ansicht der Behörden nicht den alten Privilegien
einverleibt werden: die neuere(n) Concessionen deswegen, weilen sie eigentlich nicht
in Ansehung des Gesamthauses als ein vollgültiges und beständiges Recht angesehen
werden mögen, die Verordnungen aber deswegen, weilen sie ohnmöglich als ein
beständiges Werk betrachtet werden können, indem salus publica eine Änderung
nach Zeit und Umständen erforderlich machen dörfte, endlich aber die bemerkte
Convention am allerwenigsten denen Privilegiis inferiret und in dieser Qualitaet
schriftlich verfasset werden möge, indem sie nach ihrer Natur ein bloses Interims-Werck
ist, welches nach Cessirung der dermaligen Umständen wieder aufhören
könnte; Regierung und Rentkammer plädierten daher dafür, die alten Privilegien
getrennt für jede Stadt mit Ausnahme des Ohmgeld-Anteils vom herrschaftlichen
Brauhaus im Tal in einer Punktation zu bestätigen, wobei für St.Johann die Konvention
den Privilegien besonders angeheftet werden sollte229. Zum ersten Mal hatten die
herrschaftlichen Behörden damit den unumstößlichen und auf agnatischem Konsens
basierenden Rechtscharakter der städtischen Privilegien öffentlich zum Ausdruck
gebracht; bislang hatte man von herrschaftlicher Seite stets versucht, die Privilegien
als Gnadengabe der Herrschaft auszugeben. Gleichzeitig jedoch versuchte man nun,
die rechtlich gut fundierten Privilegien dadurch zu untergraben, indem man ihre
Bestätigung für beide Städte getrennt erneut in Form von Punktationen vorschlug230.
Die Herrschaft machte sich also die durch die Neuregelung der städtischen Wachdienste
entstandene Auseinanderentwicklung der beiden Schwestemstädte zunutze -
in der Hoffnung, auf diese Weise die Privilegien aushöhlen zu können. Ohnehin war
seit geraumer Zeit ein Auseinanderdriften beider Städte zu erkennen, das "Gesammt-228
Vgl. die Vorstellung des St.Johanner Stadtgerichts an den Fürsten, St.Joh. 19.November 1770: LA SB
22/2851, fol. 160-163, zit,161r.
229 Vgl. das Protokoll über die gemeinsame Konferenz von Regierung und Rentkammer wegen der
städtischen Pnvilegienangelegenheit: LA SB 22/2851, fol.l70f., s.a. das Zit. bei Jung, Ackerbau,
S.143, allerdings fehlt hier gerade die für ihn entscheidende Passage, die sich auf die St.Johanner
Konvention bezieht.
230 Hier zeigt sich deutlich, wie sehr die Herrschaft an das alte Recht gebunden war, das sie daher auch
nicht gänzlich "aufheben", sondern bestenfalls "unterlaufen und aushöhlen" konnte, vgl. grundsätzlich
dazu Willoweit, Intermediäre Strukturen, S.9-27 (zit.20).
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