Full text : Obrigkeit und Untertanen

auseinanderdividierte  und  der  Herrschaft  Hoffnung  auf  Verschleppung  der
Privilegienangelegenheit  gab.
Im  Zentrum  des  Zwischenfalls  stand  ein  wichtiges  städtisches  Privileg,  das  von  den
Bürgern  als  Recht  und  Pflicht  zugleich  empfunden  wurde:  die  städtischen  Wachen221.
Gerade  auf  dem  Gebiet  der  äußeren  Sicherheit  und  Bewachung  der  Städte  wurde  "die
Staatsaufsicht  besonders  streng  gehandhabt"222.  Fürst  Ludwig  hatte  daher  und  gewiß
wohl  auch  wegen  seiner  bekannten  "Soldatenliebhaberei"  den  Vorschlag  gemacht,
die  Stadttore  mit  Wachsoldaten  aus  seinem  Grenadierbataillon  zu  besetzen223.  In
Saarbrücken  waren  bereits  unter  Wilhelm  Heinrich  die  Lohnwachen,  die  von  älteren
Bürgern  durchgeführt  wurden  und  im  Laufe  der  Zeit  an  die  Stelle  des  eigentlich  für
jeden  Bürger  vorgesehenen  Rotationsprinzips  getreten  waren,  ohne  weitere  Probleme
durch  fürstliche  Grenadiere  ersetzt  worden;  in  St.  Johann  jedoch  stieß  dies,  als  Fürst
Ludwig  im  März  1769  den  Versuch  unternahm,  auf  erheblichen  Widerstand  und
konnte  nur  nach  langwierigen  Verhandlungen  im  September  1770  in  Form  einer
'Konvention'  zwischen  dem  Fürsten  und  der  Stadt  einvemehmlich  geregelt  werden224.
Der  Widerstand  der  St.Johanner  zeugt  eindeutig  von  einer  höheren  Konfliktanfalligkeit,
  die  auf  eine  subjektiv  empfundene  Schlechterbehandlung  gegenüber  den
Saarbrücker  Bürgern  Zurückzufuhren  war;  denn  ein  Punkt  der  Konvention  lief  darauf
hinaus,  daß  der  Fürst  die  St.Johanner  Bürger  hinsichtlich  der  Begünstigungen  mit
den  Saarbrückern  ''gleichzuhalten  in  höchsten  Gnaden  geruhen  möge225.  Die  Konvention
  nahm  ferner  Bezug  auf  die  städtischen  Privilegien,  die  der  Fürst  inklusive  der
neuen  Zusatzpunkte  wie  z.B.  der  so  umstrittenen  generellen  Befreiung  vom  Brückengeld
  zu  bestätigen  versprach226.  Diese  Zusicherung  betraf  allerdings  nur  die  Stadt
St.  Johann,  die  sogleich  Kapital  daraus  zu  schlagen  versuchte  und  sich  beim  Fürsten
meldete  und  um  Aufnahme  weiterer  Punkte  aus  der  Konvention,  wie  z.B.  der  Aufhebung
  des  Kartoffelzehnten  oder  der  Befreiung  von  Jagdfronen  außer  bei  Wolfsjagden,
  in  die  künftige  Privilegienkonfirmation  bat227.  Die  St.Johanner  Stadtgerichtsleute
  verliehen  ihrer  Forderung  besonderen  Nachdruck,  indem  sie  auf  die  ihnen
anvertraute[n]  Bürgerschaft  verwiesen,  bei  der  sie  Probleme  hätten,  sich  standhaft
legitmiren  zu  können,  weil  die  Privilegien  immer  noch  nicht  bestätigt  wären  und  sie

221 Vg],  dazu  den  Art.14  des  Freiheitsbrief  beim  Abdruck  v.  Köllner,  Städte  I,  S.30f.
2:2  Ennen,  Organisation,  S.142.
223  Vgl.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.276,  der  dies  einseitig  auf  die  Soldatenliebhaberei  zurückführt.
224  Vgl.  ausführlich  hierzu  Jung,  Ackerbau,  S.l  14-119.
225  Vgl.  die  Konvention  v.  16.September  1770:  LA  SB  22/2851,  fol.165-168  (zit.  167r.).
226  Vgl.  ebd.,  Art.  5  der  Konvention  und  den  undatierten  Vermerk  Fürst  Ludwigs,  daß  er  alle  Punkte
genehmige:  LA  SB  22/2851,  fol.l68v.
227  Vgl.  die  Bitte  des  St.Johanner  Stadtgerichts  an  den  Fürsten  v.21  November  1770:  LA  SB  22/2851,
fol.  159  u.164.

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