auseinanderdividierte und der Herrschaft Hoffnung auf Verschleppung der
Privilegienangelegenheit gab.
Im Zentrum des Zwischenfalls stand ein wichtiges städtisches Privileg, das von den
Bürgern als Recht und Pflicht zugleich empfunden wurde: die städtischen Wachen221.
Gerade auf dem Gebiet der äußeren Sicherheit und Bewachung der Städte wurde "die
Staatsaufsicht besonders streng gehandhabt"222. Fürst Ludwig hatte daher und gewiß
wohl auch wegen seiner bekannten "Soldatenliebhaberei" den Vorschlag gemacht,
die Stadttore mit Wachsoldaten aus seinem Grenadierbataillon zu besetzen223. In
Saarbrücken waren bereits unter Wilhelm Heinrich die Lohnwachen, die von älteren
Bürgern durchgeführt wurden und im Laufe der Zeit an die Stelle des eigentlich für
jeden Bürger vorgesehenen Rotationsprinzips getreten waren, ohne weitere Probleme
durch fürstliche Grenadiere ersetzt worden; in St. Johann jedoch stieß dies, als Fürst
Ludwig im März 1769 den Versuch unternahm, auf erheblichen Widerstand und
konnte nur nach langwierigen Verhandlungen im September 1770 in Form einer
'Konvention' zwischen dem Fürsten und der Stadt einvemehmlich geregelt werden224.
Der Widerstand der St.Johanner zeugt eindeutig von einer höheren Konfliktanfalligkeit,
die auf eine subjektiv empfundene Schlechterbehandlung gegenüber den
Saarbrücker Bürgern Zurückzufuhren war; denn ein Punkt der Konvention lief darauf
hinaus, daß der Fürst die St.Johanner Bürger hinsichtlich der Begünstigungen mit
den Saarbrückern ''gleichzuhalten in höchsten Gnaden geruhen möge225. Die Konvention
nahm ferner Bezug auf die städtischen Privilegien, die der Fürst inklusive der
neuen Zusatzpunkte wie z.B. der so umstrittenen generellen Befreiung vom Brückengeld
zu bestätigen versprach226. Diese Zusicherung betraf allerdings nur die Stadt
St. Johann, die sogleich Kapital daraus zu schlagen versuchte und sich beim Fürsten
meldete und um Aufnahme weiterer Punkte aus der Konvention, wie z.B. der Aufhebung
des Kartoffelzehnten oder der Befreiung von Jagdfronen außer bei Wolfsjagden,
in die künftige Privilegienkonfirmation bat227. Die St.Johanner Stadtgerichtsleute
verliehen ihrer Forderung besonderen Nachdruck, indem sie auf die ihnen
anvertraute[n] Bürgerschaft verwiesen, bei der sie Probleme hätten, sich standhaft
legitmiren zu können, weil die Privilegien immer noch nicht bestätigt wären und sie
221 Vg], dazu den Art.14 des Freiheitsbrief beim Abdruck v. Köllner, Städte I, S.30f.
2:2 Ennen, Organisation, S.142.
223 Vgl. Ruppersberg, Städte I, S.276, der dies einseitig auf die Soldatenliebhaberei zurückführt.
224 Vgl. ausführlich hierzu Jung, Ackerbau, S.l 14-119.
225 Vgl. die Konvention v. 16.September 1770: LA SB 22/2851, fol.165-168 (zit. 167r.).
226 Vgl. ebd., Art. 5 der Konvention und den undatierten Vermerk Fürst Ludwigs, daß er alle Punkte
genehmige: LA SB 22/2851, fol.l68v.
227 Vgl. die Bitte des St.Johanner Stadtgerichts an den Fürsten v.21 November 1770: LA SB 22/2851,
fol. 159 u.164.
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