der Begründung, daß sich seit der Zeit (der Veröffentlichung der geänderten Punktation
vom Frühjahr 1768, K.R.) einige Umständte verändert haben, die folglich auch
eine Veränderung in der Punctation des gnädigste(n) Confirmations-Briefes über
unsere Privilegia nach sich ziehen müßten2'*. Mit den Umständen, die sich geändert
hatten, meinten die Gerichtsleute zwei Dekrete bzw. Verordnungen, die der Fürst
zwischenzeitlich zugunsten der Städte erlassen hatte: So hatte er einmal den Erlaß
der Nachsteuer für die Bürger beim Wegzug auf sämtliche Einwohner der Städte
ausgedehnt, und zum andern hatte er nach der neuen Kreuzergeld-Verordnung alle
Fremde und Ausländer, die in den Städten Handel trieben, in die Kreuzergeld-Befreiung
gegen jährliche Zahlung von 200 Gulden mit eingeschlossen. Die Stadtgerichte
wollten nun, daß diese beiden Punkte inklusive der gänzlichen Befreiung vom
Brückengeld, wofür es angeblich auch einen neuerlichen Bescheid des Fürsten gab,
in die künftige Privilegienkonfirmation mit aufgenommen würden218 219. Wieder waren
es herrschaftliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Förderung der Städte, die die
Gerichtsleute sofort aufgriffen und als unumstößliche Privilegien verankert sehen
wollten. Aber es ging nicht nur um wirtschaftliche Aspekte. Der Kampf der Städte
um Bestätigung und Erweiterung ihrer Privilegien wurde generell weitergeführt.
Als die Gerichtsleute keine Antwort auf ihre Bitte erhielten, wiederholten sie im
September 1770 - nun allerdings mit ausdrücklicher Unterstützung beider Bürgerschaften
- ihre Vorstellung an den Fürsten und fügten den bereits bekannten zusätzlichen
Punkten noch weitere hinzu, die in den städtischen Privilegienkatalog mitaufgenommen
werden sollten: So z.B. die Zollffeiheit, wie sie ihnen in einem Dekret
von 1760 gewährt wurde, oder das berühmte Forstdekret von 1737, das die städtischen
Waldgerechtsamen bis zu einem gewissen Grad schützte und schließlich noch
einmal die generelle Befreiung von Jagdfronen mit Ausnahme der Wolfsjagden. Als
Gegenleistung für die erhoffte Privilegienkonfirmation - und damit blieben die Städte
ganz dem altständisch-mutuellen Denken verhaftet - versprachen Gerichte und
Bürgerschaften, unsern gemeinschaftliche(n) Eifer und Gehorsam als treue
verpflichteste Unterthanen bey aller Gelegenheit an den Tag zu legen220. Wieder
warteten die Städte vergebens auf eine Antwort des Fürsten. Zwischenzeitlich hatte
sich allerdings auch ein Vorfall ereignet, der die beiden Schwestemstädte kurzfristig
218 Vgl. die Vorstellung der beiden Stadtgerichte an die Saarbrücker Regierung, Saarbrücken 18.Januar
1770: LA SB 22/2851, fol. 146-149, zit.l46v.u,147r.
219 Ebd.; vgl. zum angeblichen Bescheid des Fürsten über die generelle Brückengeld-Befreiung auch die
Kammerresolution vom 19.Februar 1770, die eine ftlrstl. Resolution vom 23.Mai 1769 anführt,
wonach nicht die generelle Befreiung verfügt wurde, sondern lediglich die Gleichbehandlung von
fremden Reitenden und fremden Kutschen mit den Einheimischen (ebd., fol. 150).
220 Vgl. die Vorstellung beider Bürgerschaften (sic!) an den Fürsten, SB 21.September 1770: LA SB
22/2851, fol.153-156 (zit.l55v.); allerdings mit den Unterschriften der Gerichtsleute. Vgl. zu dem
Dekret über die Zollfreiheit: Firmondsche Chronik.
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