Full text : Obrigkeit und Untertanen

der  Begründung,  daß  sich  seit  der  Zeit  (der  Veröffentlichung  der  geänderten  Punktation
  vom  Frühjahr  1768,  K.R.)  einige  Umständte  verändert  haben,  die  folglich  auch
eine  Veränderung  in  der  Punctation  des  gnädigste(n)  Confirmations-Briefes  über
unsere  Privilegia  nach  sich  ziehen  müßten2'*.  Mit  den  Umständen,  die  sich  geändert
hatten,  meinten  die  Gerichtsleute  zwei  Dekrete  bzw.  Verordnungen,  die  der  Fürst
zwischenzeitlich  zugunsten  der  Städte  erlassen  hatte:  So  hatte  er  einmal  den  Erlaß
der  Nachsteuer  für  die  Bürger  beim  Wegzug  auf  sämtliche  Einwohner  der  Städte
ausgedehnt,  und  zum  andern  hatte  er  nach  der  neuen  Kreuzergeld-Verordnung  alle
Fremde  und  Ausländer,  die  in  den  Städten  Handel  trieben,  in  die  Kreuzergeld-Befreiung
  gegen  jährliche  Zahlung  von  200  Gulden  mit  eingeschlossen.  Die  Stadtgerichte
wollten  nun,  daß  diese  beiden  Punkte  inklusive  der  gänzlichen  Befreiung  vom
Brückengeld,  wofür  es  angeblich  auch  einen  neuerlichen  Bescheid  des  Fürsten  gab,
in  die  künftige  Privilegienkonfirmation  mit  aufgenommen  würden218 219.  Wieder  waren
es  herrschaftliche  Maßnahmen  zur  wirtschaftlichen  Förderung  der  Städte,  die  die
Gerichtsleute  sofort  aufgriffen  und  als  unumstößliche  Privilegien  verankert  sehen
wollten.  Aber  es  ging  nicht  nur  um  wirtschaftliche  Aspekte.  Der  Kampf  der  Städte
um  Bestätigung  und  Erweiterung  ihrer  Privilegien  wurde  generell  weitergeführt.
Als  die  Gerichtsleute  keine  Antwort  auf  ihre  Bitte  erhielten,  wiederholten  sie  im
September  1770  -  nun  allerdings  mit  ausdrücklicher  Unterstützung  beider  Bürgerschaften
  -  ihre  Vorstellung  an  den  Fürsten  und  fügten  den  bereits  bekannten  zusätzlichen
  Punkten  noch  weitere  hinzu,  die  in  den  städtischen  Privilegienkatalog  mitaufgenommen
  werden  sollten:  So  z.B.  die  Zollffeiheit,  wie  sie  ihnen  in  einem  Dekret
von  1760  gewährt  wurde,  oder  das  berühmte  Forstdekret  von  1737,  das  die  städtischen
  Waldgerechtsamen  bis  zu  einem  gewissen  Grad  schützte  und  schließlich  noch
einmal  die  generelle  Befreiung  von  Jagdfronen  mit  Ausnahme  der  Wolfsjagden.  Als
Gegenleistung  für  die  erhoffte  Privilegienkonfirmation  -  und  damit  blieben  die  Städte
ganz  dem  altständisch-mutuellen  Denken  verhaftet  -  versprachen  Gerichte  und
Bürgerschaften,  unsern  gemeinschaftliche(n)  Eifer  und  Gehorsam  als  treue
verpflichteste  Unterthanen  bey  aller  Gelegenheit  an  den  Tag  zu  legen220.  Wieder
warteten  die  Städte  vergebens  auf  eine  Antwort  des  Fürsten.  Zwischenzeitlich  hatte
sich  allerdings  auch  ein  Vorfall  ereignet,  der  die  beiden  Schwestemstädte  kurzfristig

218  Vgl.  die  Vorstellung  der  beiden  Stadtgerichte  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken  18.Januar
1770:  LA  SB  22/2851,  fol.  146-149,  zit.l46v.u,147r.
219  Ebd.;  vgl.  zum  angeblichen  Bescheid  des  Fürsten  über  die  generelle  Brückengeld-Befreiung  auch  die
Kammerresolution  vom  19.Februar  1770,  die  eine  ftlrstl.  Resolution  vom  23.Mai  1769  anführt,
wonach  nicht  die  generelle  Befreiung  verfügt  wurde,  sondern  lediglich  die  Gleichbehandlung  von
fremden  Reitenden  und  fremden  Kutschen  mit  den  Einheimischen  (ebd.,  fol.  150).
220  Vgl.  die  Vorstellung  beider  Bürgerschaften  (sic!)  an  den  Fürsten,  SB  21.September  1770:  LA  SB
22/2851,  fol.153-156  (zit.l55v.);  allerdings  mit  den  Unterschriften  der  Gerichtsleute.  Vgl.  zu  dem
Dekret  über  die  Zollfreiheit:  Firmondsche  Chronik.

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