Full text : Obrigkeit und Untertanen

man  so  will:  vom  Verlaufsmodell  -  ähneln  sich  beide  Fälle  sehr  stark206.  Erst  in
Reaktion  auf  die  herrschaftliche  Zentralisierungspolitik  begann  sich  der  städtische
Protest  jeweils  zu  formieren  und  schließlich  auch  inhaltlich  auszudifferenzieren.  Wir
werden  nun  im  folgenden  sehen,  daß  auch  der  weitere  Fortgang  des  städtischen
Privilegienstreits  von  seinem  äußeren  Ablauf  durchaus  vergleichbar  ist  mit  dem
vormundschaftlichen  Forstkonflikt  der  Städte:  Was  hier  wie  dort  nach  der  Formierungsphase
  folgte,  war  die  Verrechtlichung  und  Eskalation  der  Auseinandersetzung.
c) Verrechtlichung,  Eskalation  und  gütliche  Beilegung  des  Privilegienstreits  unter
Fürst  Ludwig
Der  Kampf  der  beiden  Saarstädte  um  Bestätigung  und  Erweiterung  ihrer  Privilegien
ging  nach  dem  Tod  Wilhelm  Heinrichs  ungebrochen  weiter.  Da  sein  Sohn  Ludwig
vom  Reich  noch  nicht  den  Altersdispens  erhalten  hatte,  übernahm  für  kurze  Zeit
Wilhelm  Heinrichs  Witwe  Sophie  als  Vormünderin  die  Regierung207.  Die  Stadtgerichte
  nutzten  die  Gelegenheit  und  übergaben  ihr  gleich  drei  Bittschriften  wegen
Konfirmation  der  städtischen  Privilegien,  die  -  wie  sie  sagten  -  unter  der  Regierung
Wilhelm  Heinrichs  nicht  zustande  gekommen  war208.  Für  sie  zählten  also  die
’Punktationen'  Wilhelm  Heinrichs  überhaupt  nicht  als  Privilegienbestätigung,  sie
baten  daher  die  Vormünderin,  sie  möge  ihnen  die  Privilegien  auf  gleiche  Art  und
Weise  konfirmieren,  wie  es  zuletzt  unter  Graf  Friedrich  Ludwig  geschehen  sei209,
nämlich  ganz  generell,  ohne  daß  selbige  in  dem  gnädigsten  Confirmations  Briefe
specifice  angeführt  werden2I°.  Es  wirft  ein  deutliches  Licht  auch  auf  den  von  den
Zeitgenossen  empfundenen  epochalen  Neuanfang  unter  nassau-usingischer
Vormundschaft,  wenn  man  sich  vergegenwärtigt,  daß  die  beiden  Saarstädte  sich
Ende  1768  hinsichtlich  der  Behandlung  ihrer  Privilegien  durch  die  Herrschaft  den
Zustand  vom  Frühjahr  1725  zurückwünschten,  als  ihnen  der  letzte  Saarbrücker  Graf
zum  letzten  Mal  die  Privilegien  so  bestätigte,  wie  sie  es  seit  rund  400  Jahren  gewohnt
waren211.  Gleichfalls  ist  es  Ausdruck  einer  völlig  veränderten  politischen  Situation,
daß  die  Städte  nicht  mehr  die  Huldigung  abwarteten,  bei  der  ihnen  in  der  Regel  die
Zusicherung  ihrer  Privilegien  versprochen  wurde,  sondern  bereits  vorher  selbst
vorstellig  wurden.  Begonnen  hatten  sie  damit  schon  bei  der  Herrschaftsübemahme
Wilhelm  Heinrichs.  Jetzt  allerdings  warteten  sie  noch  nicht  einmal  mehr  den  Regie¬206

  Zum  Verlaufsmodell  bäuerlicher  Unruhen  vgl.  Bierbrauer,  Forschungsbericht,  S.43-45;  zu  dessen
Einordnung  in  den  Forschungskontext  vgl.  Blickle,  Unruhen,  S.82fif.
207  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.294.
208  Vgl.  die  Bitte  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin  v.  23.November  1768:  LA  SB  22/2851,  fol.140;
die  andern  beiden  Suppliken  als  undatierte  Konzepte  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  1,  unpag.
209  So  in:  LA  SB  22/2851,  fol.HOv.
210  Vgl.  der  Titel  des  darauf  erfolgten  Dekrets  v.4.Februar  1769:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  1,  unpag.
211  Vgl.  dazu  nochmals  das  Konfirmationsdekret  Friedrich  Ludwigs  vom  l.Mai  1725:  LA  SB  22/2850,
fol.132.
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