man so will: vom Verlaufsmodell - ähneln sich beide Fälle sehr stark206. Erst in
Reaktion auf die herrschaftliche Zentralisierungspolitik begann sich der städtische
Protest jeweils zu formieren und schließlich auch inhaltlich auszudifferenzieren. Wir
werden nun im folgenden sehen, daß auch der weitere Fortgang des städtischen
Privilegienstreits von seinem äußeren Ablauf durchaus vergleichbar ist mit dem
vormundschaftlichen Forstkonflikt der Städte: Was hier wie dort nach der Formierungsphase
folgte, war die Verrechtlichung und Eskalation der Auseinandersetzung.
c) Verrechtlichung, Eskalation und gütliche Beilegung des Privilegienstreits unter
Fürst Ludwig
Der Kampf der beiden Saarstädte um Bestätigung und Erweiterung ihrer Privilegien
ging nach dem Tod Wilhelm Heinrichs ungebrochen weiter. Da sein Sohn Ludwig
vom Reich noch nicht den Altersdispens erhalten hatte, übernahm für kurze Zeit
Wilhelm Heinrichs Witwe Sophie als Vormünderin die Regierung207. Die Stadtgerichte
nutzten die Gelegenheit und übergaben ihr gleich drei Bittschriften wegen
Konfirmation der städtischen Privilegien, die - wie sie sagten - unter der Regierung
Wilhelm Heinrichs nicht zustande gekommen war208. Für sie zählten also die
’Punktationen' Wilhelm Heinrichs überhaupt nicht als Privilegienbestätigung, sie
baten daher die Vormünderin, sie möge ihnen die Privilegien auf gleiche Art und
Weise konfirmieren, wie es zuletzt unter Graf Friedrich Ludwig geschehen sei209,
nämlich ganz generell, ohne daß selbige in dem gnädigsten Confirmations Briefe
specifice angeführt werden2I°. Es wirft ein deutliches Licht auch auf den von den
Zeitgenossen empfundenen epochalen Neuanfang unter nassau-usingischer
Vormundschaft, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die beiden Saarstädte sich
Ende 1768 hinsichtlich der Behandlung ihrer Privilegien durch die Herrschaft den
Zustand vom Frühjahr 1725 zurückwünschten, als ihnen der letzte Saarbrücker Graf
zum letzten Mal die Privilegien so bestätigte, wie sie es seit rund 400 Jahren gewohnt
waren211. Gleichfalls ist es Ausdruck einer völlig veränderten politischen Situation,
daß die Städte nicht mehr die Huldigung abwarteten, bei der ihnen in der Regel die
Zusicherung ihrer Privilegien versprochen wurde, sondern bereits vorher selbst
vorstellig wurden. Begonnen hatten sie damit schon bei der Herrschaftsübemahme
Wilhelm Heinrichs. Jetzt allerdings warteten sie noch nicht einmal mehr den Regie¬206
Zum Verlaufsmodell bäuerlicher Unruhen vgl. Bierbrauer, Forschungsbericht, S.43-45; zu dessen
Einordnung in den Forschungskontext vgl. Blickle, Unruhen, S.82fif.
207 Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.294.
208 Vgl. die Bitte der beiden Städte an die Vormünderin v. 23.November 1768: LA SB 22/2851, fol.140;
die andern beiden Suppliken als undatierte Konzepte in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 1, unpag.
209 So in: LA SB 22/2851, fol.HOv.
210 Vgl. der Titel des darauf erfolgten Dekrets v.4.Februar 1769: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 1, unpag.
211 Vgl. dazu nochmals das Konfirmationsdekret Friedrich Ludwigs vom l.Mai 1725: LA SB 22/2850,
fol.132.
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