Full text : Obrigkeit und Untertanen

Fürst  Wilhelm  Heinrich  nahm  noch  einmal  Stellung  zur  neuerlichen  Beschwerde  der
Stadtgerichte:  Erstaunlich  moderat  fand  er,  daß  die  Punkte  zuerst  durch  Kammer  und
Regierung  begutachtet  werden  müßten,  um  zu  wißen,  was  der  Herrschaft  von  Rechts
wegen  zukomt  und  allezeit  üblig  gewesen  ist202.  Das  war  die  letzte  Äußerung  des
Fürsten  in  dieser  Angelegenheit;  denn  schon  kurz  darauf,  am  24  Juli  1768  starb
Wilhelm  Heinrich  infolge  eines  Schlaganfalls  im  Alter  von  50  Jahren203.  Die  Tatsache,
  daß  die  städtischen  Privilegien  nicht  mehr  wie  sonst  üblich  zu  Beginn  der
jeweiligen  Regierungszeit  in  einem  kursorischen  Konfirmationsdekret,  sondern  an
deren  Ende  und  dann  auch  nur  auf  ganz  erheblichen  Druck  'von  unten'  in  einer
'Punktation'  beschieden  wurden,  beleuchtet  eindrucksvoll  den  Veränderungsprozeß,
dem  die  ganze  städtische  Privilegieangelegenheit  unterworfen  war:  Der
reformabsolutistische  Polizeistaat  war  zum  schärfsten  Gegner  der  alten  Rechte  und
Freiheiten  geworden.  Er  versuchte  sie  zu  verdrängen,  um  gleichzeitig  Raum  für  einen
neuen,  auf  Zweckrationalität  basierenden  und  Universalgültigkeit  beanspruchenden
Rechtsbegriff  zu  schaffen204.  Die  letzte  Äußerung  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  -  zu
wissen,  was  der  Herrschaft  von  'Rechts'  wegen  zukommt  und  allezeit  'üblich'  gewesen
  ist  -  beschrieb  noch  einmal  den  schmalen  Grat  zwischen  altem  und  neuen  Recht,
auf  dem  die  Herrschaft  immer  noch  wandelte.  Aber  die  Richtung  lag  fest:  Das
staatliche  Rechtsetzungs-  und  Rechtfeststellungsmonopol  kündigte  sich  unaufhaltsam
an205.  Zum  Durchbmch  gelang  es  schließlich  erst  in  der  Regierungszeit  Fürst  Ludwigs,
  und  dementsprechend  veränderte  sich  auch  der  städtische  Privilegienstreit.
Bevor  wir  ihn  weiterverfolgen,  wollen  wir  kurz  rekapitulieren:  Der  Kampf  der  Städte
um  ihre  Privilegien  begann  sich  erst  in  Reaktion  auf  die  Politik  der  'guten  Polizei'  zu
formieren  und  auszudifferenziem.  Der  Zugriff  des  Fürsten  auf  die  städtischen
Autonomierechte  führte  zu  einer  Gegenbewegung,  die  über  das  ursprünglich  defensive
  Ziel  einer  bloßen  Bestätigung  der  alten  Privilegien  weit  hinausreichte  und  eine
offensive  Auseinandersetzung  um  Erweiterung  des  städtischen  Privilegienkatalogs
mit  einschloß.  In  diesem  Sinne  bestätigt  der  Privilegienstreit  -  ebenso  wie  zuvor  in
vormundschaftlicher  Zeit  der  Kampf  der  beiden  Städte  um  kommunale  Forstautonomie
  -  die  Grundthese  unserer  Arbeit:  Der  Kampf  um  kommunale  Autonomie,  kurz:
der  'Kommunalismus'  ist  keine  eigenständige  Bewegung,  sondern  steht  in  Bezug  zur
herrschaftlichen  Zugriffspolitik,  kurz:  dem  'Territorialismus'.  Erst  durch  den  Territorialismus
  wird  der  Kommunalismus  geweckt  und  -  wie  wir  hier  ebenso  wie  beim
Forstkonflikt  sehen  konnten  -  auch  in  offensive  Bahnen  gelenkt.  Noch  eins  fällt  auf
beim  Vergleich  der  beiden  städtischen  Konfliktfälle:  Vom  äußeren  Ablauf  her  -  wenn

202  Vgl.  den  undatierten  Vermerk  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  zur  mündlichen  Vorstellung,  die  die  Stadtgerichte
  am  8.Juni  1768  beschlossen  hatten:  LA  SB  22/2851,  fol.l39r.
203  Vgl.  Gottlieb,  Tagebuch,  Eintrag  v.1768.
204  Vgl.  allgem.  dazu  mit  der  weiterführenden  Literatur  Holenstein,  Huldigung,  S.380ff.
205  Vgl.  grundsätzlich  dazu  Luhmann,  Rechtssoziologie,  bes.  S.190ff.

397
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.