Full text : Obrigkeit und Untertanen

geld  von  allen  dermahligen  und  künftigen  Wirths-Häusern  in  den  Städten  und  auf
derselben  Bännen  mit  alleiniger  Ausnahme  Unseres  Brauhauses  zu  und  versprach,
die  bisherige  herrschaftliche  Wirthey  auf  der  Kohlwaag  eingehen  und  wenn  sie
wieder  angelegt  würde,  den  Städten  auch  dort  das  halbe  Ohmgeld  zukommen  zu
lassen197.  Exakt  diese  Konzession  hatte  dem  Wortlaut  nach  der  Saarbrücker  Regierungsrat
  Lautz  bereits  für  die  Punktation  von  1764  vorgesehen198.  Dies  zeigt  doch,
wie  unerbittlich  auf  beiden  Seiten  um  jedes,  noch  so  marginale  Recht  gerungen
wurde.  Damals  hatte  sich  der  Fürst  über  den  Vorschlag  seines  Regierungsrats
hinweggesetzt,  jetzt  nach  vierjährigem  Ringen  gab  er  ihn  als  ein  ganz  besonderes
Entgegenkommen,  ja  sogar  als  die  Ultima  ratio  aus;  denn  mit  der  Publikation  der
geänderten  Punktation  ließ  er  denen  implorantischen  Stadtgerichten  bekannt  machen,
daß  wenn  sie  diese  Privilegienkonfirmation  nicht  sogleich  acceptiren  würden,  keine
desfallsige(n)  Behelligungen  in  Zukunft  mehr  werden  gestattet  oder  angenommen
werden'99.  Die  Stadtgerichte  ließen  sich  jedoch  von  dieser  Drohung  nicht  beeindrucken:
  Als  ihnen  die  geänderte  Punktation  vorgelesen  wurde,  entschlossen  sie  sich
sofort,  eine  mündliche  Vorstellung  an  den  Fürsten  zu  richten,  in  der  sie  trotz  aller
vorangegangenen  Vereinbarungen  bzw.  negativen  Bescheide  auf  der  restlosen
Erfüllung  aller  drei  Forderungen  bestanden:  Die  Herrschaft  solle  auf  den  Vorbehalt,
Bannmühlen  und  -backöfen  in  den  Städten  zu  errichten,  grundsätzlich  verzichten,
weil  sie  sich  dieses  Rechts  seit  400  Jahren  und  darüber  gar  nicht  bedienet  habe,  die
Städte  sollten  von  Entrichtung  des  Brückengeldes  ohne  Einschränckung,  gäntzlich
befreit  werden,  und  schließlich  erhoben  sie  nun  doch  wieder  Anspruch  auf  das  halbe
Ohmgeld  vom  Brauhaus  im  Tal200.  Man  kann  also  nicht  sagen,  daß  sich  die  beiden
Saarstädte  mit  der  geänderten  Punktation  vom  Frühjahr  1768  zufrieden  gaben,  weil
sie  "einen  gewissen  Erfolg"  errungen  hatten  -  im  Gegenteil:  Das  geradezu  intransigente
  Insistieren  auf  Abstellung  aller  Beschwerden  belegt  einmal  mehr  den  prinzipiellen
  Charakter  des  städtischen  Privilegienstreits201.

197  Vgl.  die  undatierte  Urkunde  Wilhelm  Heinrichs  über  die  städtischen  Privilegien:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  1,  unpag.  (im  Kopf  steht:  Punctationes)\  zum  Datum  der  Veröffentlichung  vgl.  die  Regierungsresolution
  vom  31  .Mai  1768:  ebd.;  vgl.  dazu  auch  Jung,  Ackerbau,  S.142  u.  Anm.514.
198  Vgl.  das  undatierte  Gutachten  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lautz  zur  Abfassung  einer  fürstlichen
Urkunde  für  die  beiden  Städte,  Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  foU05v.-107r.,  hier  die  Marginalie  auf
fol.l07r.
199  Vgl.  die  Regierungsresolution  über  die  Publikation  der  geänderten  Punktation,  Saarbrücken  31  Mai
1768:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  1,  unpag.;  s.a.  LA  SB  22/2851,  fol.137.
200  Vgl.  die  Stadtgerichtsakte  v.  8.Juni  1768:  LA  SB  22/2851,  fol.138.
201  Vgl.  dagegen  Jung,  Ackerbau,  S.142,  der  davon  ausging,  daß  die  Ohmgeld-Regelung  einen  Erfolg  für
die  Städte  bedeutete,  mit  dem  sie  sich  zufrieden  gaben;  wenn  Jung  den  weiteren  Fortgang  der  Angelegenheit
  mit  in  seine  Untersuchung  einbezogen  hätte,  wäre  er  nicht  zu  dem  Urteil  gelangt:  "Prinzipiellen
  Widerstand  gegen  den  herrschaftlichen  Zugriff  auf  die  städtische  Verwaltung  gab  es  nicht"  (ebd.,
S.  140).
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