geld von allen dermahligen und künftigen Wirths-Häusern in den Städten und auf
derselben Bännen mit alleiniger Ausnahme Unseres Brauhauses zu und versprach,
die bisherige herrschaftliche Wirthey auf der Kohlwaag eingehen und wenn sie
wieder angelegt würde, den Städten auch dort das halbe Ohmgeld zukommen zu
lassen197. Exakt diese Konzession hatte dem Wortlaut nach der Saarbrücker Regie¬
rungsrat Lautz bereits für die Punktation von 1764 vorgesehen198. Dies zeigt doch,
wie unerbittlich auf beiden Seiten um jedes, noch so marginale Recht gerungen
wurde. Damals hatte sich der Fürst über den Vorschlag seines Regierungsrats
hinweggesetzt, jetzt nach vierjährigem Ringen gab er ihn als ein ganz besonderes
Entgegenkommen, ja sogar als die Ultima ratio aus; denn mit der Publikation der
geänderten Punktation ließ er denen implorantischen Stadtgerichten bekannt machen,
daß wenn sie diese Privilegienkonfirmation nicht sogleich acceptiren würden, keine
desfallsige(n) Behelligungen in Zukunft mehr werden gestattet oder angenommen
werden'99. Die Stadtgerichte ließen sich jedoch von dieser Drohung nicht beein¬
drucken: Als ihnen die geänderte Punktation vorgelesen wurde, entschlossen sie sich
sofort, eine mündliche Vorstellung an den Fürsten zu richten, in der sie trotz aller
vorangegangenen Vereinbarungen bzw. negativen Bescheide auf der restlosen
Erfüllung aller drei Forderungen bestanden: Die Herrschaft solle auf den Vorbehalt,
Bannmühlen und -backöfen in den Städten zu errichten, grundsätzlich verzichten,
weil sie sich dieses Rechts seit 400 Jahren und darüber gar nicht bedienet habe, die
Städte sollten von Entrichtung des Brückengeldes ohne Einschränckung, gäntzlich
befreit werden, und schließlich erhoben sie nun doch wieder Anspruch auf das halbe
Ohmgeld vom Brauhaus im Tal200. Man kann also nicht sagen, daß sich die beiden
Saarstädte mit der geänderten Punktation vom Frühjahr 1768 zufrieden gaben, weil
sie "einen gewissen Erfolg" errungen hatten - im Gegenteil: Das geradezu intransi¬
gente Insistieren auf Abstellung aller Beschwerden belegt einmal mehr den prinzi¬
piellen Charakter des städtischen Privilegienstreits201.
197 Vgl. die undatierte Urkunde Wilhelm Heinrichs über die städtischen Privilegien: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 1, unpag. (im Kopf steht: Punctationes)\ zum Datum der Veröffentlichung vgl. die Regie¬
rungsresolution vom 31 .Mai 1768: ebd.; vgl. dazu auch Jung, Ackerbau, S.142 u. Anm.514.
198 Vgl. das undatierte Gutachten des Saarbrücker Regierungsrats Lautz zur Abfassung einer fürstlichen
Urkunde für die beiden Städte, Februar 1764: LA SB 22/2851, foU05v.-107r., hier die Marginalie auf
fol.l07r.
199 Vgl. die Regierungsresolution über die Publikation der geänderten Punktation, Saarbrücken 31 Mai
1768: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 1, unpag.; s.a. LA SB 22/2851, fol.137.
200 Vgl. die Stadtgerichtsakte v. 8.Juni 1768: LA SB 22/2851, fol.138.
201 Vgl. dagegen Jung, Ackerbau, S.142, der davon ausging, daß die Ohmgeld-Regelung einen Erfolg für
die Städte bedeutete, mit dem sie sich zufrieden gaben; wenn Jung den weiteren Fortgang der Angele¬
genheit mit in seine Untersuchung einbezogen hätte, wäre er nicht zu dem Urteil gelangt: "Prinzipiel¬
len Widerstand gegen den herrschaftlichen Zugriff auf die städtische Verwaltung gab es nicht" (ebd.,
S. 140).
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