zumal genügend vorhanden seien, die von privater Hand betrieben wurden; zweitens
die in der Punktation allzu sehr eingeschränckt(e) Befreiung vom Brückengeld, die
sie generell von allen Waren forderten, die ms Land gebracht würden und dort
verblieben; und drittens schließlich die nicht erfüllte Bitte um Ausdehnung des
städtischen Ohmgeld-Anteils auf die beiden herrschaftlichen Wirtshäuser191. Alle drei
Punkte betrafen wirtschaftliche Belange und bedeuteten eine faktische Ausdehnung
der städtischen Privilegien. In der Folgezeit konnten immerhin zwei Punkte zur
vorläufigen Zufriedenheit beider Seiten geregelt werden: Die Herrschaft verzichtete
vorerst darauf, Bannmühlen und -backöfen in den Städten anzulegen, behielt sich
dieses Recht aber grundsätzlich vor; und hinsichtlich des Ohmgeldes versprach die
Herrschaft, daß sie das Wirtshaus auf der Kohlwage eingehen lassen wolle, während
sich die Städte bereiterklärten, auf ihren Anspruch auf das Brauhaus im Tal dann zu
verzichten, wenn dort kein Wein, sondern nur Bier für den Konsum am Hof gebraut
würde192. Die gänzliche Befreiung vom Brückengeld hatte nach behördlichen An¬
gaben den Städten nie zugestanden und wurde daher trotz mehrfacher Bitten in 1764
und 1765 abgeschlagen193. Außerdem fand die Rentkammer, daß ohnehin die Bürger¬
schaft, da sie vielleicht zum ohnverantwortlichen Schaden der Nachkommenschaft
sich in puncto confirmationis ihrer Privilegien so gar wiedersinnig bezeiget, eben
keine besondere Nachsicht verdiene194. Was die 'Art und Weise’ der Privilegienbe¬
stätigung betraf, so rückte die Herrschaft nicht mehr von ihrer grundsätzlichen
Position ab und ließ den Städten unmißverständlich bedeuten, daß auch wann sie mit
der Art, wie ihre Privilegia zu bestättigen ihnen die Versicherung gegeben worden,
sich nicht befriedigen wollten, der Fürst ihnen eine andere Bestättigung nicht verwil-
ligen würdefn] und dero Rechte allenthalben sich Vorbehalten müßte[n], ohne an
irgendein Privilegium sich vor der Hand verbunden zu erklären195. Deutlicher konn¬
ten die Maxime des reformabsolutistischen Polizeistaates nicht formuliert werden.
Fürst Wilhelm Heinrich entschloß sich dennoch auf Anraten seiner Regierung, die
Punktation von 1764 zumindest hinsichtlich der Ohmgeld-Regelung zu verändern196.
Im Frühjahr 1768 erließ er nochmals eine Punktation, die sich lediglich in diesem
einen Punkt von der alten unterschied: Jetzt gestand er den Städten das halbe Ohm¬
191 Vgl die Petition der beiden Städte v. 6.März 1764: LA SB 22/2851, fol. 108-112 (zit.passim).
192 Die Regelung und das gemeinsame Einverständnis ergeben sich aus der Kammerresolution vom
19.März 1764 und der Regierungsakte vom 26.März 1764, die die Stellungnahme der Gerichtsleute
zum Inhalt hat: LA SB 22/2851, fol.117-119.
193 Vgl. die Bitten der beiden Städte und die Bescheide der Herrschaft wegen des Brückengeldes von
1764 und 1765: LA SB 22/2851, fol.122-128.
194 Vgl. die Kammerresolution vom 28.März 1765: LA SB 22/2851, fol.l27r.
195 Bericht über die gemeinsame Konferenz von Saarbrücker Regierung und Rentkammer, Saarbrücken
3.April: LA SB 22/2851, fol. 120r.
196 Vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats Lex v. 11 .Dezember 1767: LA SB 22/2851, fol. 133r.;
zum Bescheid des Fürsten s.u. im Text.
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