Full text : Obrigkeit und Untertanen

zumal  genügend  vorhanden  seien,  die  von  privater  Hand  betrieben  wurden;  zweitens
die  in  der  Punktation  allzu  sehr  eingeschränckt(e)  Befreiung  vom  Brückengeld,  die
sie  generell  von  allen  Waren  forderten,  die  ms  Land  gebracht  würden  und  dort
verblieben;  und  drittens  schließlich  die  nicht  erfüllte  Bitte  um  Ausdehnung  des
städtischen  Ohmgeld-Anteils  auf  die  beiden  herrschaftlichen  Wirtshäuser191.  Alle  drei
Punkte  betrafen  wirtschaftliche  Belange  und  bedeuteten  eine  faktische  Ausdehnung
der  städtischen  Privilegien.  In  der  Folgezeit  konnten  immerhin  zwei  Punkte  zur
vorläufigen  Zufriedenheit  beider  Seiten  geregelt  werden:  Die  Herrschaft  verzichtete
vorerst  darauf,  Bannmühlen  und  -backöfen  in  den  Städten  anzulegen,  behielt  sich
dieses  Recht  aber  grundsätzlich  vor;  und  hinsichtlich  des  Ohmgeldes  versprach  die
Herrschaft,  daß  sie  das  Wirtshaus  auf  der  Kohlwage  eingehen  lassen  wolle,  während
sich  die  Städte  bereiterklärten,  auf  ihren  Anspruch  auf  das  Brauhaus  im  Tal  dann  zu
verzichten,  wenn  dort  kein  Wein,  sondern  nur  Bier  für  den  Konsum  am  Hof  gebraut
würde192.  Die  gänzliche  Befreiung  vom  Brückengeld  hatte  nach  behördlichen  Angaben
  den  Städten  nie  zugestanden  und  wurde  daher  trotz  mehrfacher  Bitten  in  1764
und  1765  abgeschlagen193.  Außerdem  fand  die  Rentkammer,  daß  ohnehin  die  Bürgerschaft,
  da  sie  vielleicht  zum  ohnverantwortlichen  Schaden  der  Nachkommenschaft
sich  in  puncto  confirmationis  ihrer  Privilegien  so  gar  wiedersinnig  bezeiget,  eben
keine  besondere  Nachsicht  verdiene194.  Was  die  'Art  und  Weise’  der  Privilegienbestätigung
  betraf,  so  rückte  die  Herrschaft  nicht  mehr  von  ihrer  grundsätzlichen
Position  ab  und  ließ  den  Städten  unmißverständlich  bedeuten,  daß  auch  wann  sie  mit
der  Art,  wie  ihre  Privilegia  zu  bestättigen  ihnen  die  Versicherung  gegeben  worden,
sich  nicht  befriedigen  wollten,  der  Fürst  ihnen  eine  andere  Bestättigung  nicht  verwilligen
  würdefn]  und  dero  Rechte  allenthalben  sich  Vorbehalten  müßte[n],  ohne  an
irgendein  Privilegium  sich  vor  der  Hand  verbunden  zu  erklären195.  Deutlicher  konnten
  die  Maxime  des  reformabsolutistischen  Polizeistaates  nicht  formuliert  werden.
Fürst  Wilhelm  Heinrich  entschloß  sich  dennoch  auf  Anraten  seiner  Regierung,  die
Punktation  von  1764  zumindest  hinsichtlich  der  Ohmgeld-Regelung  zu  verändern196.
Im  Frühjahr  1768  erließ  er  nochmals  eine  Punktation,  die  sich  lediglich  in  diesem
einen  Punkt  von  der  alten  unterschied:  Jetzt  gestand  er  den  Städten  das  halbe  Ohm¬191

  Vgl  die  Petition  der  beiden  Städte  v.  6.März  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.  108-112  (zit.passim).
192  Die  Regelung  und  das  gemeinsame  Einverständnis  ergeben  sich  aus  der  Kammerresolution  vom
19.März  1764  und  der  Regierungsakte  vom  26.März  1764,  die  die  Stellungnahme  der  Gerichtsleute
zum  Inhalt  hat:  LA  SB  22/2851,  fol.117-119.
193  Vgl.  die  Bitten  der  beiden  Städte  und  die  Bescheide  der  Herrschaft  wegen  des  Brückengeldes  von
1764  und  1765:  LA  SB  22/2851,  fol.122-128.
194  Vgl.  die  Kammerresolution  vom  28.März  1765:  LA  SB  22/2851,  fol.l27r.
195  Bericht  über  die  gemeinsame  Konferenz  von  Saarbrücker  Regierung  und  Rentkammer,  Saarbrücken
3.April:  LA  SB  22/2851,  fol.  120r.
196  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lex  v.  11  .Dezember  1767:  LA  SB  22/2851,  fol.  133r.;
zum  Bescheid  des  Fürsten  s.u.  im  Text.

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