es bei der alten Regelung, d.h. die gewünschte Ausdehnung auf die beiden herr¬
schaftlichen Wirtshäuser außerhalb der Stadtmauern wurde abgeschlagen; und auch
den Bitten um Wiedergewährung der Weinkaufzehrungen auf dem Rathaus und um
völlige Überlassung der Weinkompetenz wurde nicht entsprochen. Zusätzlich aber
hob der Fürst zu beßerer Aufnahme des Handels das Koppel- und Kreuzergeld gegen
eine jährliche Zahlung von 200 Gulden auf188. Alles in allem hatte der Protest der
Städte einiges bewirkt: Die wichtigsten Privilegien waren ihnen bestätigt worden -
die Befreiung von der Leibeigenschaft, die Zivilgerichtsbarkeit in innerstädtischen
Angelegenheiten, das Gerichtssiegel und die relativ autonome Verwaltung der städti¬
schen Finanzen; auch hatten sie zusätzliche Freiheiten erhalten, wie die Befreiung
letzter Überbleibsel herrschaftlicher Frondienste aus dem Freiheitsbrief oder die
(wenn auch nicht entschädigungslose) Aufhebung des lästigen Koppel- und Kreuzer¬
geldes. Aber die neuerlichen, ganz spezifischen ökonomischen Forderungen, die sich
aus dem Kontext der Zeit ergaben, wurden entweder gänzlich abgeschlagen oder nur
partiell erfüllt: Gerade die gewünschte Ausdehnung des Ohmgeld-Anteils auf die
herrschaftlichen Wirtshäuser, wegen der sich die ganze Angelegenheit verzögert
hatte, wurde nicht zugestanden; und der aus wirtschaftlicher Sicht so bedeutenden
Bitte um uneingeschränkte Befreiung vom Brückengeld wurde nur zum Teil entspro¬
chen. Vor allem aber litt die 'Punktation' an einem Hauptmangel: Sie stellte nicht die
bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme üblich gewesene generelle
Pnvilegienkonfirmation dar, um die die Städte eigentlich gebeten hatten. Im Gegen¬
teil, sie listete an erster Stelle statt der städtischen Privilegien die herrschaftlichen
Rechte und bürgerlichen Pflichten des alten Freiheitsbriefes auf. Damit signalisierte
die Herrschaft, wie sie sich künftig das Verhältnis zu den Bürgern vorstellte -'ein¬
seitig', auf Befehl und Gehorsam reduziert, und nicht mehr wie früher 'zweiseitig' als
ein mehr oder minder harmonisches Miteinander189 *.
Als den Gerichtsleuten und einige(n) aus der Bürgerschaft am 14.Februar 1764 die
Urkunde Wilhelm Heinrichs bekannt gemacht wurde, da erbaten sie sogleich eine
Abschrift zu näherer Überlegung,90. Schon drei Wochen später meldeten sich die
Gerichtsmänner im Namen der Städte beim Fürsten und brachten ihren Unmut über
die Art und Weise zum Ausdruck, wie die städtischen Privilegien in der Punctation
bestätigt wurden. Dabei störten sie insbesondere drei Punkte: Erstens die Tatsache,
daß die Herrschaft nun gerade bei diesen theuren Frucht Zeiten von ihrem Recht
Gebrauch machen wolle, Bannmühlen und Bannbacköfen in den Städten anzulegen,
188 Vgl. die Punktation v.11.Februar 1764: LA SB 22/2851, fol.l 16r.; die Befreiung vom Koppel- und
Kreuzergeld war bereits unmittelbar zuvor erlassen worden, sie ging auf eine Konvention vom
3.Februar 1764 zurück, vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats Lautz v. 9.Februar 1764: ebd.,
fol.l 05r.
189 Vgl. nochmals allgem. dazu Maier, Genesis, S. 18-35; Oestreich, Strukturprobleme, S.188f.
I9I) Vgl. den Vermerk des Saarbrücker Regierungsrats Lautz, Saarbrücken 14.Februar 1764: LA SB
22/2851, fol.l07r.
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