Full text : Obrigkeit und Untertanen

es  bei  der  alten  Regelung,  d.h.  die  gewünschte  Ausdehnung  auf  die  beiden  herrschaftlichen
  Wirtshäuser  außerhalb  der  Stadtmauern  wurde  abgeschlagen;  und  auch
den  Bitten  um  Wiedergewährung  der  Weinkaufzehrungen  auf  dem  Rathaus  und  um
völlige  Überlassung  der  Weinkompetenz  wurde  nicht  entsprochen.  Zusätzlich  aber
hob  der  Fürst  zu  beßerer  Aufnahme  des  Handels  das  Koppel-  und  Kreuzergeld  gegen
eine  jährliche  Zahlung  von  200  Gulden  auf188.  Alles  in  allem  hatte  der  Protest  der
Städte  einiges  bewirkt:  Die  wichtigsten  Privilegien  waren  ihnen  bestätigt  worden  -
die  Befreiung  von  der  Leibeigenschaft,  die  Zivilgerichtsbarkeit  in  innerstädtischen
Angelegenheiten,  das  Gerichtssiegel  und  die  relativ  autonome  Verwaltung  der  städtischen
  Finanzen;  auch  hatten  sie  zusätzliche  Freiheiten  erhalten,  wie  die  Befreiung
letzter  Überbleibsel  herrschaftlicher  Frondienste  aus  dem  Freiheitsbrief  oder  die
(wenn  auch  nicht  entschädigungslose)  Aufhebung  des  lästigen  Koppel-  und  Kreuzergeldes.
  Aber  die  neuerlichen,  ganz  spezifischen  ökonomischen  Forderungen,  die  sich
aus  dem  Kontext  der  Zeit  ergaben,  wurden  entweder  gänzlich  abgeschlagen  oder  nur
partiell  erfüllt:  Gerade  die  gewünschte  Ausdehnung  des  Ohmgeld-Anteils  auf  die
herrschaftlichen  Wirtshäuser,  wegen  der  sich  die  ganze  Angelegenheit  verzögert
hatte,  wurde  nicht  zugestanden;  und  der  aus  wirtschaftlicher  Sicht  so  bedeutenden
Bitte  um  uneingeschränkte  Befreiung  vom  Brückengeld  wurde  nur  zum  Teil  entsprochen.
  Vor  allem  aber  litt  die  'Punktation'  an  einem  Hauptmangel:  Sie  stellte  nicht  die
bis  zur  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  üblich  gewesene  generelle
Pnvilegienkonfirmation  dar,  um  die  die  Städte  eigentlich  gebeten  hatten.  Im  Gegenteil,
  sie  listete  an  erster  Stelle  statt  der  städtischen  Privilegien  die  herrschaftlichen
Rechte  und  bürgerlichen  Pflichten  des  alten  Freiheitsbriefes  auf.  Damit  signalisierte
die  Herrschaft,  wie  sie  sich  künftig  das  Verhältnis  zu  den  Bürgern  vorstellte  -'einseitig',
  auf  Befehl  und  Gehorsam  reduziert,  und  nicht  mehr  wie  früher  'zweiseitig'  als
ein  mehr  oder  minder  harmonisches  Miteinander189 *.
Als  den  Gerichtsleuten  und  einige(n)  aus  der  Bürgerschaft  am  14.Februar  1764  die
Urkunde  Wilhelm  Heinrichs  bekannt  gemacht  wurde,  da  erbaten  sie  sogleich  eine
Abschrift  zu  näherer  Überlegung,90.  Schon  drei  Wochen  später  meldeten  sich  die
Gerichtsmänner  im  Namen  der  Städte  beim  Fürsten  und  brachten  ihren  Unmut  über
die  Art  und  Weise  zum  Ausdruck,  wie  die  städtischen  Privilegien  in  der  Punctation
bestätigt  wurden.  Dabei  störten  sie  insbesondere  drei  Punkte:  Erstens  die  Tatsache,
daß  die  Herrschaft  nun  gerade  bei  diesen  theuren  Frucht  Zeiten  von  ihrem  Recht
Gebrauch  machen  wolle,  Bannmühlen  und  Bannbacköfen  in  den  Städten  anzulegen,

188  Vgl.  die  Punktation  v.11.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  16r.;  die  Befreiung  vom  Koppel-  und
Kreuzergeld  war  bereits  unmittelbar  zuvor  erlassen  worden,  sie  ging  auf  eine  Konvention  vom
3.Februar  1764  zurück,  vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lautz  v.  9.Februar  1764:  ebd.,
fol.l  05r.
189  Vgl.  nochmals  allgem.  dazu  Maier,  Genesis,  S.  18-35;  Oestreich,  Strukturprobleme,  S.188f.
I9I)  Vgl.  den  Vermerk  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lautz,  Saarbrücken  14.Februar  1764:  LA  SB
22/2851,  fol.l07r.
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