Full text : Obrigkeit und Untertanen

größere  Geschäfte  vor184 185.  Die  Tagung'  und  Erhebung  gemeiner  Gelder,  worunter  in
dieser  Zeit,  wie  wir  gehört  haben,  hauptsächlich  die  Landkassengelder  verstanden
wurden,  blieb  ebenfalls  nach  der  hergebrachten  Vorschrift  in  Händen  der  Stadtgerichte,
  und  zwar  so  daß  darüber  wie  bisher  jährlich  richtige  Rechnung  vorgelegt
werde]ii.  Auch  dies  mußte  ganz  im  Sinne  des  Fürsten  sein,  die  staatliche  Aufsicht
blieb  gewahrt,  und  es  bestand  keinerlei  Grund,  den  herrschaftlichen  Behörden  auf
Kosten  der  Stadtgerichte  eine  zusätzliche  Arbeitsbelastung  zuzumuten,  die  zudem
noch  gegen  altes  Recht  verstieß.
Schließlich  beschied  der  Fürst  noch  die  städtischen  Freiheiten,  die  in  der  Folgezeit
nach  Erteilung  der  Freiheitsurkunde  gewährt  wurden,  sowie  die  im  Februar  1762
vorgebrachten  speziellen  Anliegen,  die  vor  allem  ökonomische  Aspekte  betrafen.  Die
uneingeschränkte  Befreiung  von  der  Leibeigenschaft  aus  dem  Jahre  1549  wurde
ihnen  ebenso  bestätigt  wie  die  Rathaus-Schenkung  von  1604  oder  die  verschiedenen
Vergleiche  von  1685  und  1694  über  den  Loskauf  herrschaftlicher  Dienste  und
Abgaben186;  auch  die  Zugeständnisse  von  1748  sollten  in  die  Privilegien  aufgenommen
  werden;  ja  die  Städte  wurden  sogar  von  einem  alten,  im  Freiheitsbrief  festgelegten
  Frondienst,  der  Lieferung  von  Heu  und  Stroh  für  die  Pferde  fremder  Hofgäste,
losgesprochen187.  Was  die  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  betraf,  so  befreite  der
Fürst  die  Bürgerschaften  nicht  wie  gewünscht  vom  Brückengeld  generell,  sondern
nur  von  den  Waren,  die  für  Ackerbau  und  Viehzucht  im  Land  benötigt  würden,
sowie  von  den  Mahlfrüchten  und  vom  Brennholz;  hinsichtlich  des  Ohmgeldes  blieb

184  Hier  begeht  er  allerdings  einen  Fehler,  der  sich  auch  schon  in  der  Begutachtung  zeigte:  Der  Fürst
bezog  sich  sowohl  beim  Gerichts-  als  auch  beim  Probstei-Siegel  auf  Art.31  des  Freiheitsbriefs  (vgl.
LA  SB  22/2851,  fol.l!4f.);  dort  ist  allerdings  nur  vom  städtischen  Siegel  die  Rede  (vgl.  Köllner,
Städte  1,  S.34,  hier  Art.33;  s.a.  die  wörtl.  Wiedergabe  bei  Klein,  Freiheitsbrief,  S.144);  das  Probstei-Siegel
  wurde  jedoch  laut  dem  Gutachten  des  Kammerassessors  Krebs  nicht  im  Freiheitsbrief,  sondern
in  der  Landcarte  festgelegt  (Gutachten  v.  17,8.1762:  LA  SB  22/2851,  fol.54r.,  Art.32);  es  scheint  auf
die  permanente  zeitgenössische  und  bis  in  die  Forschung  hineingetragene  Verwechslung  von  Landcharte
  und  Freiheitsbrief  zurückzuführen  sein,  daß  die  m.E.  korrekte  Angabe  von  Krebs  nachher
falsch  wiedergegeben  wurde  bis  hin  in  der  Punktation  des  Fürsten  selbst.
185  Vgl.  die  Punktation  v.l  1.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  15r.,  hier  Verweis  auf  die  Art.  29  u.32
des  Freiheitsbriefs,  womit  einmal  die  sog.  Rante,  eine  herrsch.  Abgabe,  und  im  zweiten  Fall  die
tatsächliche  Lagung  gemeint  waren  (vgl.  die  Art.30  u.34  bei  Köllner,  Städte  1,  S.33f.).
186  Vgl.  dazu  die  Punktation  v.l  1.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  15;  hier  wie  so  oft  das  falsche
Datum  1655  für  die  Befreiung  von  den  Metzgerritten  statt  1685  (s.  dazu  oben  das  Kap.  zur  Ausgangslage).

187  Vgl  dazu  ebd.,  diese  Befreiung  ist  nicht  auf  eine  bes.  Gnadengabe  des  Fürsten  zurückzuführen,
sondern  geht  auf  einen  Vorschlag  des  Regierungspräsidenten  Günderrode  zurück,  der  dem  Fürsten
klar  machte,  daß  es  nach  dem  bey  denen  meisten  teutschen  Höfen  eingeführten  Gebrauch  (...)  gar
nicht  mehr  üblich  (ist),  für  den  Unterhalt  der  fremden  Pferde  zu  sorgen  (vgl.  das  Votum  Günderrodes
v.26.August  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.öOr.);  diesem  Ratschlag  konnte  sich  ein  aufgeklärter  Fürst  wie
Wilhelm  Heinrich  nicht  entziehen,  weshalb  er  schon  am  24.September  1762  befahl,  von  diesem
Frondienst  abzusehen  (vgl.  die  Bekanntmachung  des  fürstl.  Befehls  durch  Günderrode  v.24.September
1762:  ebd.,  fol.51).

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