Full text : Obrigkeit und Untertanen

nannte  auch  noch  die  wenigen  herrschaftlichen  Frondienste,  zu  denen  der  Freiheitsbrief
  die  Bürger  in  Notfällen  anhielt;  ja  der  Fürst  beabsichtigte  gar,  das  längst  in
Vergessenheit  geratene  Recht  der  Anlegung  von  Bannmühlen  und  Bannbacköfen  in
den  Städten  nach  Beschaffenheit  der  Erfordernüß  wieder  in  Anspruch  zu  nehmen180,
Wilhelm  Fleinrich  dachte  bei  der  städtischen  Privilegienbestätigung  zunächst  einmal
an  seine  eigenen  Rechte,  die  sich  auf  der  Rechtsgrundlage  des  Freiheitsbriefs
wiederbeleben  ließen.  Erst  an  zweiter  Stelle  ging  er  auf  die  Privilegien  und  Forderungen
  der  Städte  ein.  Aber  auch  hier  wurden  die  alten  Rechte  nicht  kursorisch  bestätigt,
sondern  im  einzelnen  genannt.  Sehr  wichtig  war  es,  daß  er  den  Stadtgerichten  in
innerstädtischen  Angelegenheiten  sowie  in  Streitigkeiten  zwischen  Bürgern  und
Fremden  die  hergebrachte  Gerichtsbarkeit  gemäß  den  entsprechenden  Artikeln  des
Freiheitsbriefs  beließ181.  Daran  ist  zu  erkennen,  daß  dem  Fürst  nicht  an  einer  vollständigen
  Beseitigung  kommunaler  Autonomierechte  gelegen  war  -  im  Gegenteil:  Er
mußte  vielmehr  darauf  bedacht  sein,  daß  nicht  jeder  kleine  Streit  vors  Oberamt  kam
und  dadurch  eine  nicht  mehr  zu  bewältigende  Überlastung  seiner  eigenen  Behörde
entstand.  Die  Bestätigung  der  städtischen  Gerichsbarkeit  war  ein  ganz  eigennütziges
Unterfangen  Wilhelm  Heinrichs,  sie  hat  nichts,  aber  auch  gar  nichts  mit  einem  ernsthaften
  Versuch  zu  tun,  "durch  innere  Reform  das  Stadtgericht  wieder  in  besseren
Stand  zu  setzen"182.  Im  gleichen  Atemzug  nämlich  schlug  der  Fürst  die  spezielle  Bitte
des  Stadtgerichts  um  Wiedereinführung  seiner  ehemaligen  Funktion  als  bürgerlicher
Appellationsinstanz  ab;  wenn  es  ihm  wirklich  um  eine  Aufwertung  städtischer
Gerichtsbarkeit  gegangen  wäre,  dann  hätte  er  hier  wenigstens  mit  sich  reden  lassen
müssen183.  Auch  das  Gerichtssiegel  für  bürgerliche  Geschäfte  beließ  er  gemäß  des
Freiheitsbriefs  den  Stadtgerichten,  behielt  sich  aber  zugleich  das  Probstei-Siegel  für

180  Vgl.  die  Punktation  v.l  l.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  14r.;  zu  den  Bannmühlen  u.  Bannöfen
vgl.  den  Art.20  des  Freiheitsbriefs  bei  Köllner,  Städte  I,  S.32.
181  Vgl.  die  Punktation  v.l  l.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  14v,,es  handelt  sich  um  die  Artikel  2-10
des  Freiheitsbriefs,  vgl.  dazu  Köllner,  Städte  I.
182  So  Ennen,  Organisation,  S.104  (allgem.  zu  dieser  These,  ebd.  S.102ff.);  dieser  angebliche  'Reformvorschlag’
  wird  1768  exakt  so  nochmals  von  Wilhelm  Heinrich  vorgebracht  und  scheitert  am  Widerstand
der  Stadt  St.Johann  (vgl.  dazu  LA  SB  22/2852,  fol.123-150);  in  der  Forschung  wird  dieser  Fall  immer
wieder  als  'Beleg'  angeführt,  daß  die  Herrschaft  die  städtische  Selbstverwaltung  nicht  nur  beschneiden,
  sondern  auch  wiederbeleben  wollte  und  dies  dann  sogar  am  Widerstand  der  Bürger  und  ihrer
Repräsentanten  selbst  gescheitert  sei  (vgl.  dazu  Jung,  Ackerbau,  S.137f.  u.  Ennen,  ebd,).  Der  Widerstand
  St.Johanns  hängt  m.E.  mit  dem  gleichzeitigen  Streit  der  Stadt  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich
wegen  Besetzung  des  Stadtgerichts  zusammen,  der  so  prinzipiell  ausgetragen  wurde,  daß  er  1786
sogar  vors  Reichskammergericht  kam  (s.dazu  weiter  unten).  Die  Forschung  urteilt  m.E.  sowohl  über
die  Absicht  der  Herrschaft  als  auch  über  das  Verhalten  der  Bürger  falsch.
183  Vgl.  die  Schlußpassage  der  Punktation  v.l  1  .Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  16v.;  Ennen  erwähnt
dies  auch  (Organisation,  S.  103),  erkennt  aber  nicht  den  inneren  Widerspruch  zu  ihrer  Hauptthese
aufgrund  ihrer  strikten  u.  m.E.  künstlichen  Trennung  der  beiden  Spähren  staatlicher  Zugriffspolitik
und  städtischer  Selbstverwaltung;  beide  Bereiche  werden  von  ihr  als  relativ  autonome  Komplexe
behandelt,  statt  auf  das  Interaktionsverhältnis  einzugehen  (sehr  deutlich  bei  den  jeweiligen  Fragestellungen
  zu  Anfang  der  Kapitel:  ebd.,  S.l  12ff.  u.l38ff.).
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