Full text : Obrigkeit und Untertanen

Am  11.Februar  1764  war  es  endlich  soweit:  Zwei  Jahre  nach  Überreichung  der
letzten  Supplik  und  über  zwanzig  Jahre  nach  dem  Herrschaftswechsel,  bei  dem
eigentlich  die  Privilegienbestätigung  hätte  stattfmden  sollen,  erließ  Wilhelm  Heinrich
eine  sogenannte  'Punktation'  über  die  Privilegien  der  beiden  Saarstädte176.  Allein
schon  der  Titel  -'Punktation'-  war  Programm:  Die  Privilegien  wurden  nämlich  nicht
mehr  wie  früher  in  einem  'General-Dekret'  ganz  kursorisch  bestätigt,  sondern  alle
Rechte  und  Pflichten  der  Bürger  sowie  die  herrschaftlichen  Vorbehalte,  die  ja  ebenfalls
  im  Freiheitsbrief  festgeschrieben  waren,  wurden  Punkt  für  Punkt  aufgefuhrt  und
je  nach  Gutdünken  des  Fürsten  beschieden.  Vor  allem  aber  wurden  gleich  zu  Anfang
der  Urkunde  nicht  etwa  die  städtischen  Privilegien  genannt,  sondern  ausschließlich
die  herrschaftlichen  Gerechtsamen  und  die  Verpflichtungen  der  Bürger,  wie  sie  sich
aus  den  einzelnen  Artikeln  des  Freiheitsbriefs  ergaben  und  gegebenenfalls  den  neuen
Policey-  und  andern  Landes-Verordnungen  anzupassen  waren177.  Der  reformabsolutistische
  Polizeistaat  schuf  eine  völlig  neue  Lesart  der  städtischen  Freiheitsurkunde
von  1322:  Nicht  mehr  die  Privilegien  der  beiden  Saarstädte  standen  im  Zentrum,
sondern  die  Rechte  und  Vorbehalte  der  Herrschaft.  Damit  wurde  die  dem  Freiheitsbrief
  zugrundeliegende  Absicht  geradezu  auf  den  Kopf  gestellt.  Unter  den  Prämissen
einer  gemeinwohlorientierten  Politik  der  guten  Polizei  wurde  die  mittelalterliche
Freiheitsurkunde  der  beiden  Saarstädte  zugunsten  der  Herrschaft  zweckentfremdet!
Was  der  Herrschaft  am  wichtigsten  war,  nannte  sie  gleich  zu  Beginn:  Sie  behielt  sich
weiterhin  die  Bestellung  herrschaftlicher  Diener,  wie  etwa  des  städtischen  Schultheißen,
  vor  und  war  darauf  bedacht,  daß  die  städtischen  Vorsteher  und  Gerichtsleute
ihr  in  guten  Treuen  zugethan  sein  sollten178;  auch  die  Kriminalgerichtsbarkeit  behielt
sie  sich,  wie  bereits  im  Freiheitsbrief  festgeschrieben,  nochmals  ausdrücklich  vor179;
sie  erinnerte  die  Städte  an  ihre  Pflicht,  die  Wachen  der  Stadt  selbst  zu  halten,  und

176  Vgl.  dazu  den  Vermerk  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lautz  v.  14.Februar  1764,  der  das  Datum
nennt:  LA  SB  22/2851,  fol.107;  die  Urkunde  selbst  liegt  nur  als  undatierte  Abschrift  vor:  ebd.,
fol.l  13-116;  sie  wird  später  stets  ’Punktation'  genannt.
177  Vgl.  ebd.,  fol.l  14.
178  Vgl.  die  Punktation  v.  11.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  14r.;  vgl.  dazu  die  entsprechenden  Art.
bei  Köllner,  Städte  I,  S.28ff.;  die  Artikel-Nummerierung  ist  nicht  immer  identisch;  der  etwa  in  der
Punktation  genannte  Art.27  der  Bestellung  herrsch.  Diener  entspricht  bei  Köllner  dem  Art.28;  der
1  .Art.  betrifft  die  Treue  der  städtischen  Diener  gegenüber  der  Herrschaft.
179  Vgl,  die  Punktation  v.  1  l.Februar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.l  14r.;  vgl.  auch  den  entsprechenden
Art.l  1  des  Freiheitsbriefs  bei  Köllner,  Städte  I,  S.30.  Ich  erwähne  dies  auch  deswegen,  um  mit  der
'Legende'  in  der  landesgeschichtlichen  Forschung  aufzuräumen,  daß  im  Jahre  1762  hinsichtlich  der
justiziellen  Funktion  des  Stadtgerichts  eine  Zäsur  eintrat,  indem  "nicht  nur  die  gesamte  freiwillige
Gerichtsbarkeit,  sondern  auch  die  Kriminalgerichtsbarkeit  den  Städten  genommen  (wurde)",  so
Ennen,  Organisation,  S.102;  s.a.  Jung,  Ackerbau,  S.136L;  van  Ham  (Gerichtsbarkeit,  S.141)  spricht
hier  in  offensichtlicher  Anlehnung  an  Ennen  -  ohne  jedoch  sie,  sondern  ihre  Quelle,  das  Kameralgutachten
  v.Krebs  v.1762,  zu  nennen  -  sogar  von  der  "Entziehung  der  ganzen  Halsgerichtsbarkeit".  Die
Kriminial-  bzw.  Halsgerichtsbarkeit  hatten  die  beiden  Saarstädte  allerdings  gemäß  des  Freiheitsbrief
nie  besessen.

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