standen und die Herrschaft ihnen im Dezember 1762 eine Frist von drei Wochen auferlegte,
um diese Forderung glaubhaft zu erweisen'61. Die Bitte, die die Stadtgerichte
dann Anfang Januar 1763 an den Fürsten richteten, belegt einmal mehr den im politischen
Rechts Verständnis zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Primat der Gnade.
Die Gerichtsleute mußten schweren Herzens eingestehen, daß in dem Stadt Archiv
ein Document, durch welches wir dießen Beweis klar fuhren könnten, sich nicht
vorfinde-, sie glaubten aber, in der fortdauernden Gnade des Fürsten hinlängliche
Ursachen zu finden, ihn darum zu bitten, ihnen eine Gnade zuzugestehen, die ihm
wenig Nachtheil, den Städten hingegen großen Vortheil bringen würde; denn dadurch,
daß in diesen herrschaftlichen Wirtshäusern nun auch Wein ausgeschenkt
werde, gehe den Städten einiges an ihrem Ohmgeld verloren und entstehe ein considerabler
Schade(n). Als 'Beweis' der Rechtmäßigkeit ihrer Forderung konnten sie
lediglich darauf verweisen, daß all das zu einer Stadt gehöre, was in deren Zwing und
Bann liege, und da die beiden Wirtshäuser sich auf städtischen Bännen befänden,
fanden sie ihre Bitte, den städtischen Ohmgeld-Anteil auf diese Wirtshäuser auszudehnen
und dies in die gnädigst zu ertheilenden Privilegien mit ein(zu)verleiben,
ausreichend legitimiert167 168. Die Regierung erkannte diesen in der Tat recht schwachen
Beweis nicht an und schlug die Bitte sogleich ab169. Daraufhin versuchten die
Stadtgerichte durch Zeugenverhöre und alte Gerichtsprotokolle aus dem 17.Jahrhundert
wenigstens nachzuweisen, daß das sogenannte 'Tal' früher fester Bestandteil der
Stadt gewesen sei und deswegen auch das Ohmgeld vom dortigen Brauhaus an die
Stadt entrichtet werden müßte170. Aber auch dies erkannten die Behörden nicht an
und blieben bei ihrer ablehnenden Haltung171. Als nun erneut eine längere
Begutachtungsphase eingeleitet wurde, die sich übers ganze Jahr hinwegzog172 173,
drangen die Stadtgerichte Anfang 1764 auf eine Entscheidung, damit endlich wegen
Bestättigung der Stattprivilegien ein Schluss gemacht werden könne'11. Der Fürst
hatte mittlerweile den 'Kunstgriff unternommen und das auf St.Johanner Bann
gelegene Brauhaus auf der Kohlwage zum Malstatter Bann gezogen - in der Hoffnung,
daß sich damit die Ansprüche der Städte erübrigen würden174. Am 27.Januar
wurde das Ohmgeld-Gesuch offiziell abgeschlagen und die Privilegienkonfirmation
in Aussicht gestellt175.
167 Vgl. das Dekret v. 15.Dezember 1762: LA SB 22/2851, fol.87r.
168 Vgl. die Bitte der beiden Städte an den Fürsten v. 4.Januar 1763: LA SB 22/2851, fol.88-90.
169 Vgl. das Dekret der Regierung v. 10.Januar 1763: LA SB 22/2851, fol.91.
|7fl Vgl. die Supplik der Statdtgerichte v. 29.Januar 1763 inkl. der Zeugenverhöre: LA SB 22/2851,
fol.92-97.
171 Vgl. etwa die Kammerresolution v. 8.Februar 1763: LA SB 22/2851, fol.98f.
Vgl. die Regierungsresolution v.15.Februar 1763 und den Kameralbericht v.l l.Novmeber 1763:
LA SB 22/2851, fol. 100-102.
173 Regierungsakte v.20.Januar 1764: LA SB 22/2851, fo).103r.
174 Vgl. die furstl. Resolution v.27.Januar 1764: LA SB 22/2851, fo!.104r.
175 Vgl. das Dekret als Regierungsentwurf v. 27.Januar 1764: LA SB 22/2851, fol. 104.
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