Full text : Obrigkeit und Untertanen

standen  und  die  Herrschaft  ihnen  im  Dezember  1762  eine  Frist  von  drei  Wochen  auferlegte,
  um  diese  Forderung  glaubhaft  zu  erweisen'61.  Die  Bitte,  die  die  Stadtgerichte
dann  Anfang  Januar  1763  an  den  Fürsten  richteten,  belegt  einmal  mehr  den  im  politischen
  Rechts  Verständnis  zu  diesem  Zeitpunkt  noch  vorhandenen  Primat  der  Gnade.
Die  Gerichtsleute  mußten  schweren  Herzens  eingestehen,  daß  in  dem  Stadt  Archiv
ein  Document,  durch  welches  wir  dießen  Beweis  klar  fuhren  könnten,  sich  nicht
vorfinde-,  sie  glaubten  aber,  in  der  fortdauernden  Gnade  des  Fürsten  hinlängliche
Ursachen  zu  finden,  ihn  darum  zu  bitten,  ihnen  eine  Gnade  zuzugestehen,  die  ihm
wenig  Nachtheil,  den  Städten  hingegen  großen  Vortheil  bringen  würde;  denn  dadurch,
  daß  in  diesen  herrschaftlichen  Wirtshäusern  nun  auch  Wein  ausgeschenkt
werde,  gehe  den  Städten  einiges  an  ihrem  Ohmgeld  verloren  und  entstehe  ein  considerabler
  Schade(n).  Als  'Beweis'  der  Rechtmäßigkeit  ihrer  Forderung  konnten  sie
lediglich  darauf  verweisen,  daß  all  das  zu  einer  Stadt  gehöre,  was  in  deren  Zwing  und
Bann  liege,  und  da  die  beiden  Wirtshäuser  sich  auf  städtischen  Bännen  befänden,
fanden  sie  ihre  Bitte,  den  städtischen  Ohmgeld-Anteil  auf  diese  Wirtshäuser  auszudehnen
  und  dies  in  die  gnädigst  zu  ertheilenden  Privilegien  mit  ein(zu)verleiben,
ausreichend  legitimiert167 168.  Die  Regierung  erkannte  diesen  in  der  Tat  recht  schwachen
Beweis  nicht  an  und  schlug  die  Bitte  sogleich  ab169.  Daraufhin  versuchten  die
Stadtgerichte  durch  Zeugenverhöre  und  alte  Gerichtsprotokolle  aus  dem  17.Jahrhundert
  wenigstens  nachzuweisen,  daß  das  sogenannte  'Tal'  früher  fester  Bestandteil  der
Stadt  gewesen  sei  und  deswegen  auch  das  Ohmgeld  vom  dortigen  Brauhaus  an  die
Stadt  entrichtet  werden  müßte170.  Aber  auch  dies  erkannten  die  Behörden  nicht  an
und  blieben  bei  ihrer  ablehnenden  Haltung171.  Als  nun  erneut  eine  längere
Begutachtungsphase  eingeleitet  wurde,  die  sich  übers  ganze  Jahr  hinwegzog172 173,
drangen  die  Stadtgerichte  Anfang  1764  auf  eine  Entscheidung,  damit  endlich  wegen
Bestättigung  der  Stattprivilegien  ein  Schluss  gemacht  werden  könne'11.  Der  Fürst
hatte  mittlerweile  den  'Kunstgriff  unternommen  und  das  auf  St.Johanner  Bann
gelegene  Brauhaus  auf  der  Kohlwage  zum  Malstatter  Bann  gezogen  -  in  der  Hoffnung,
  daß  sich  damit  die  Ansprüche  der  Städte  erübrigen  würden174.  Am  27.Januar
wurde  das  Ohmgeld-Gesuch  offiziell  abgeschlagen  und  die  Privilegienkonfirmation
in  Aussicht  gestellt175.

167  Vgl.  das  Dekret  v.  15.Dezember  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.87r.
168  Vgl.  die  Bitte  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  v.  4.Januar  1763:  LA  SB  22/2851,  fol.88-90.
169  Vgl.  das  Dekret  der  Regierung  v.  10.Januar  1763:  LA  SB  22/2851,  fol.91.
|7fl  Vgl.  die  Supplik  der  Statdtgerichte  v.  29.Januar  1763  inkl.  der  Zeugenverhöre:  LA  SB  22/2851,
fol.92-97.
171  Vgl.  etwa  die  Kammerresolution  v.  8.Februar  1763:  LA  SB  22/2851,  fol.98f.
Vgl.  die  Regierungsresolution  v.15.Februar  1763  und  den  Kameralbericht  v.l  l.Novmeber  1763:
LA  SB  22/2851,  fol.  100-102.
173  Regierungsakte  v.20.Januar  1764:  LA  SB  22/2851,  fo).103r.
174  Vgl.  die  furstl.  Resolution  v.27.Januar  1764:  LA  SB  22/2851,  fo!.104r.
175  Vgl.  das  Dekret  als  Regierungsentwurf  v.  27.Januar  1764:  LA  SB  22/2851,  fol.  104.
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