Full text : Obrigkeit und Untertanen

herrschaftl(iche)n  Reservata  darinnen  stecken,  welche  mit  der  Zeit  wieder  in  Gang
gebracht  werden  mögtenl61.  Während  die  Städte  um  Bestätigung  und  Erweiterung
ihrer  Privilegien  kämpften,  dachte  die  Herrschaft  an  Wahrung  und  Ausdehnung  ihrer
eigenen  Rechte.  Dieser  Grundwiderspruch  zwischen  "Autonomie  und  Polizei",  d.h.
zwischen  politisch-polizeilicher  Machtausdehnung  und  ständisch-korporativen
Autonomierechten,  verlieh  dem  Privilegienstreit  der  beiden  Saarstädte  seinen  prinzipiellen
  Charakter162.
Am  9.November  1762,  also  ein  halbes  Jahr  nach  Übergabe  der  Supplik  war  das
gemeinsam  erabeitete  Regierungs-  und  Kameralgutachten  fertig  und  konnte  dem
Fürsten  übersandt  werden163.  Die  herrschaftlichen  Behörden  machten  dem  Fürsten
klar,  daß  es  nicht  möglich  sei,  die  städtischen  Privilegien  von  1322  -  wie  sie  es  noch
in  ihrem  Gutachten  von  1741  gefordert  hatten  -  mit  Vorbehalt  herrschaftlicher
Abänderung  zu  bestättigen\  ein  solcher  Vorbehalt  würde  nämlich  bey  uralten  hergebrachten
  Privilegiis  so  viel  als  eine  vorläufige  Aufhebung  derselben  bedeuten;
dagegen  sei  es  rechtlich  unbedenklich,  die  Privilegien  generaliter  zu  bestättigen,
dabey  aber  auch  die  darinn  enthaltenen  herrschaftlichen  Gerechtsamen  ebenfalls
vorzubehalten164.  Die  Behörden  plädierten  für  eine  dem  Rechtscharakter  der  Privilegien
  entsprechende  Handhabung,  die  wenn  nicht  die  Erweiterung,  so  doch  zumindest
die  Wahrung  der  herrschaftlichen  Rechte  ermöglichte.  Die  Stellungnahme  zu  den
einzelnen  speziellen  Forderungen  der  Städte  braucht  uns  hier  nicht  weiter  zu  interessieren,
  weil  allein  der  Bescheid  des  Fürsten  maßgeblich  war.  Die  Antwort  Wilhelm
Heinrichs  ließ  nochmals  fast  eineinhalb  Jahre  auf  sich  warten.  Der  Fürst  war  zwar
mit  dem  Antrag  seiner  Behörden  alles  in  allem  zufrieden,  wollte  aber  doch  noch  den
näheren  Bericht  erwarten,  wie  über  alle  Puncte  der  sogenannten  Freyheit  namentlich
schicklich  zu  decretiren  seye165.  Der  für  den  reformabsolutistischen  Polizeistaat
geradezu  typische  und  dem  Grundcharakter  der  Privilegien  so  zuwiderlaufende
Wunsch  der  Einzel-Begutachtung  war  allerdings  nicht  allein  verantwortlich  für  die
Verzögerung  der  Privilegienbestätigung.  Das  Haupthindernis  bestand  vielmehr  in  der
Forderung  der  Städte  nach  Ausdehnung  des  halben  Ohmgeldes  auf  die  beiden  herrschaftlichen
  Wirtshäuser  außerhalb  der  Stadtmauern166.  Genau  dies  sah  nämlich  die
Ohmgeldverleihung  aus  dem  Jahre  1457  nicht  vor,  so  daß  die  Städte  in  Beweisnot

161 Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lex  v.  20.Mai  1762:  LA  SB  22/2851,  fol  43r.
I6:  Vgl.  allgem.  zu  diesem  Widerspruch  Willoweit,  Intermediäre  Gewalten,  hier  bes.  S.17,  wo  es  heißt,
daß  sich  "Autonomie  und  Polizei  (...)  nicht  miteinander  vertragen".
163  Vgl.  das  Endgutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  9.November  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.77-85.
164  Ebd.,  fol.78f.
165  Vgl.  den  Vermerk  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lautz  über  die  Antwort  des  Fürsten  v.  15.Dezember
1762:  LA  SB  22/2851,  fol.85r.
Ifi6  Vgl.  das  Endgutachten  v.  9.11.1762,  wo  es  zu  diesem  Punkt  des  Ohmgeldes  heißt,  daß  die  Städte  die
Ausdehnung  erst  beweisen  müßten,  bevor  das  Hauptdecret  ausgestellt  werden  könnte  (LA  SB
22/2851,  fol.82v.).

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