Full text : Obrigkeit und Untertanen

len  wenn  solche  zum  Präjudiz  und  Last  des  Publici  gereichen  oder  dieselben
mißbrauchet  worden  sind,  weilen  die  allgemeine  Wohlfahrt  allen  etablirten  Gesetzen,
mithin  weit  mehr  denen  allegirten  Freyheiten  vorzuziehen  ist155.  Das  war  nicht  bloß
eine  quantitative  Steigerung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts,  wie  es  seit  dem  Mittelalter
  bestanden  hat,  sondern  auch  eine  qualitativ  neuartige  Politik,  die  allein  schon
von  ihrem  Selbstverständnis  her  jeglichen  Sonderprivilegien  feindlich  gegenüber
stand156.
Auch  die  Tatsache,  daß  die  Privilegien  aus  dem  Freiheitsbrief  von  1322  nun  im
einzelnen  begutachtet  und  auf  ihre  Gültigkeit  hin  überprüft  wurden,  weist  in  diese
Richtung157;  denn  die  Einzel-Begutachtung  widersprach  eigentlich  dem  Grundcharakter
  der  städtischen  Privilegien,  die  -  wenn  überhaupt  -  dann  nur  als  Ganzes,  d.h.
'generaliter'  bestätigt  werden  konnten.  Der  Saarbrücker  Regierungsrat  Lautz,  der  die
ganze  Angelegenheit  noch  am  objektivsten  beurteilte,  wußte  um  diesen  Sachverhalt,
wenn  er  feststellte,  daß  derartige  Vorbehaltej  nicht  Platz  finden  (könnten),  dann
wann  etwas  bestätigt  wird,  nur  solange  es  ratio  status  wohl  leiden  kan,  so  ist  es  kein
Privilegium  mehr,  wie  es  war,  sondern  in  ein  bloßes  Precarium  (=Gnade,  K.R.)
verwandeltl58.  Der  reformabsolutistische  Polizeistaat  hätte  aus  den  alten  Rechten  der
Städte  am  liebsten  eine  'Gnadengabe'  der  Herrschaft  gemacht  und  sie  damit  letzten
Endes  herrscherlicher  Willkür  unterworfen.  Aber  auch  die  absolutistische  Herrschaft
war  keine  'despotische'  Herrschaft,  sondern  an  das  alte  Recht  gebunden.  Eine  Beseitigung
  der  städtischen  Privilegien  war  nicht  möglich,  sondern  bestenfalls  eine  'Aushöhlung'159.
  Die  Mitglieder  der  Saarbrücker  Regierung  und  Rentkammer  waren  daher
einhellig  der  Meinung,  daß  die  städtischen  Privilegien  von  1322  ruhig  'generaliter'
bestätigt  werden  könnten,  weil  im  Freiheitsbrief  so  viele  herrschaftliche  Vorbehalte
enthalten  seien,  die  im  Laufe  der  Zeit  in  Vergessenheit  geraten  seien  und  nun  wieder
eingeführt  werden  könnten160.  Der  Saarbrücker  Regierungsrat  Lex  bekannte  unumwunden,
  daß  die  'Freiheiten'  von  1322  mit  der  Clausel  -  insofeme  sie  seit  der  Zeit
auf  eine  zu  Recht  beständige  Art  nicht  abgeändert  -  und  dermahlen  noch  applicables
sind,  ohne  Bedencken  und  um  so  mehr  confirmiert  werden  können,  als  manche

155 Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lüder  v.  25.Mai  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.47r.
Ii<s  Vgl.  dagegen  Ennen,  die  bloß  eine  kontinuierliche  Ausdehnung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  seit
der  Zeit  der  Städtegründungen  im  Hochmittelalter  mit  einem  Höhepunkt  im  18.Jahrhundert  konstatiert
(Organisation,  vor  allem  die  Zusammenfassung,  S.  189-224).  Die  neuzeitliche  Rechtsentwicklung
beruht  dagegen  auf  einem  quantitativen  und  qualitativen  Sprung,  vgl.  etwa  Grimm,  Recht,  S.22f.
Ii7  Vgl.  vor  allem  das  Gutachten  v.  Krebs  v.1762  u.  das  von  1732,  wo  erstmals  damit  begonnen  wurde:
LA  SB  22/2850  u.2851.
158  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lautz  v.  9.November  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.66r.
159  Vgl.  Willoweit,  Strukturen,  der  deutlich  macht,  daß  eine  Aufhebung  der  alten  Rechte  unmöglich  war,
weil  der  Landesherr  selbst  daran  gebunden  war:  "Im  Wege  polizeilicher  Maßnahmen,  und  nur  so,
nämlich  durch  gemeinwohlorientierte  Politik,  kann  der  Landesherr  die  alten  Rechte  zwar  unterlaufen
und  aushöhlen.  Aufheben  kann  er  sie  nicht"  (S.19f  ).
160  Vgl.  die  Gutachten  in:  LA  SB  22/2851,  fol.35ff;  bes.  das  Endgutachten  v.  9.11.62  ebd.,  fol.77-85.
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