die außerhalb der Stadtmauern lagen; und schließlich wollten sie die Brückengeld-Befreiung,
ein gänzlich neuer Punkt, der mit dem aufblühenden Handel zusammenhing,
in den Privilegienkatalog aufgenommen wissen. Wirtschaftlich gesehen - das
hat die Supplik in besonderer Weise gezeigt -, hatten sich die Zeiten geändert, was
jedoch die politische Kultur betraf, die maßgeblich von herrschaftlichen Vorgaben
abhing, so war alles beim alten geblieben: So wie der Fürst selbst seine Politik noch
mehr auf 'Gnade' denn auf 'Recht' setzte, so sahen auch die Stadtgerichte in den
Privilegien weiterhin ausschließlich Gnaden-Bezeugungen der Herrschaft und baten
den Fürsten, er möge ihnen die alten Rechte in hohen Gnaden wieder bestätigen. Als
Gegenleistung versprachen sie die genaueste Beobachtung der Pflichten gehorsamer
und getreuer Unterthanen149. Die Verrechtlichungspolitik Wilhelm Heinrichs war
noch nicht weit genug gediehen, um den neuen, auf Zweckrationalität basierenden
Rechtsbegriff in den Köpfen der Untertanen zu verankern.
Was jetzt folgte, war eine ausführliche und sehr ins Detail gehende Begutachtung der
städtischen Supplik, die von den Mitgliedern der Saarbrücker Regierung und Rentkammer
durchgeführt wurde und sich von April bis November 1762 hinzog150. Allein
schon die Tatsache, daß sich die herrschaftlichen Behörden nun - ebenso wie erstmals
unter vormundschaftlicher Ägide - eingehend mit den städtischen Privilegien
befaßten, zeigt doch, daß "im 18.Jahrhundert der Staat karg im Verteilen von Privilegien
und peinlich genau auf die Wahrung seiner Rechte bedacht (war)"151. Aber mehr
noch: Die Gutachten bestätigten auch den unauflöslichen Zusammenhang zwischen
der Politik der 'guten Polizey' und der Behandlung der städtischen Privilegien. So
fand etwa die Saarbrücker Rentkammer, daß die Weinkaufzehrungen auf dem
Rathaus mit Recht vor ein paar Jahren abgeschafft worden seien, weil dieser Unfug
nur zu vielem Nachtheil derer Unterthanen gereichte und überhaupt das bonum
publicum dem bono privato vorgesezet werden mußI52 153. Die Saarbrücker Regierung
schloß sich diesem Votum an und war ebenso dafür, daß die ehemahlen üblich
gewesenen starcke(n) Zehrungen nicht mehr in den städtischen Privilegienkatalog
aufgenommen werden sollten, weilen sie gegen eine gute Policey laufen,53. Unter der
Vorgabe des Gemeinwohls - dies sei nochmals betont - erhob die Politik der guten
Polizei einen landesweiten Anspruch, der letztlich keinen Platz mehr für ständischkorporative
Freiheiten ließ154. Der Saarbrücker Hof- und Regierungsrat von Lüder
brachte diese gemeinwohlorientierte Politik auf den Punkt, wenn er fand, daß einige
Pnvilegien nach veränderten Umständen wieder entzogen werden könnten, zumah¬149
Petition der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien v. 18.Februar 1762: LA SB 22/2851,
fol.3r.u.7r.
150 Vgl. die einzelnen Gutachten der Saarbrücker Behörden in: LA SB 22/2851, fol.35-85.
151 Ennen, Organisation, S. 140.
152 Votum der Saarbrücker Rentkammer v. 6 April 1762: LA SB 22/2851, fol.35v.
153 Votum des Saarbrücker Regierungsrats Lex v. 20.Mai 1762: LA SB 22/2851, fol.43r.
154 Vgl. allgem. dazu Willoweit, Intermediäre Strukturen.
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