Full text : Obrigkeit und Untertanen

die  außerhalb  der  Stadtmauern  lagen;  und  schließlich  wollten  sie  die  Brückengeld-Befreiung,
  ein  gänzlich  neuer  Punkt,  der  mit  dem  aufblühenden  Handel  zusammenhing,
  in  den  Privilegienkatalog  aufgenommen  wissen.  Wirtschaftlich  gesehen  -  das
hat  die  Supplik  in  besonderer  Weise  gezeigt  -,  hatten  sich  die  Zeiten  geändert,  was
jedoch  die  politische  Kultur  betraf,  die  maßgeblich  von  herrschaftlichen  Vorgaben
abhing,  so  war  alles  beim  alten  geblieben:  So  wie  der  Fürst  selbst  seine  Politik  noch
mehr  auf  'Gnade'  denn  auf  'Recht'  setzte,  so  sahen  auch  die  Stadtgerichte  in  den
Privilegien  weiterhin  ausschließlich  Gnaden-Bezeugungen  der  Herrschaft  und  baten
den  Fürsten,  er  möge  ihnen  die  alten  Rechte  in  hohen  Gnaden  wieder  bestätigen.  Als
Gegenleistung  versprachen  sie  die  genaueste  Beobachtung  der  Pflichten  gehorsamer
und  getreuer  Unterthanen149.  Die  Verrechtlichungspolitik  Wilhelm  Heinrichs  war
noch  nicht  weit  genug  gediehen,  um  den  neuen,  auf  Zweckrationalität  basierenden
Rechtsbegriff  in  den  Köpfen  der  Untertanen  zu  verankern.
Was  jetzt  folgte,  war  eine  ausführliche  und  sehr  ins  Detail  gehende  Begutachtung  der
städtischen  Supplik,  die  von  den  Mitgliedern  der  Saarbrücker  Regierung  und  Rentkammer
  durchgeführt  wurde  und  sich  von  April  bis  November  1762  hinzog150.  Allein
schon  die  Tatsache,  daß  sich  die  herrschaftlichen  Behörden  nun  -  ebenso  wie  erstmals
  unter  vormundschaftlicher  Ägide  -  eingehend  mit  den  städtischen  Privilegien
befaßten,  zeigt  doch,  daß  "im  18.Jahrhundert  der  Staat  karg  im  Verteilen  von  Privilegien
  und  peinlich  genau  auf  die  Wahrung  seiner  Rechte  bedacht  (war)"151.  Aber  mehr
noch:  Die  Gutachten  bestätigten  auch  den  unauflöslichen  Zusammenhang  zwischen
der  Politik  der  'guten  Polizey'  und  der  Behandlung  der  städtischen  Privilegien.  So
fand  etwa  die  Saarbrücker  Rentkammer,  daß  die  Weinkaufzehrungen  auf  dem
Rathaus  mit  Recht  vor  ein  paar  Jahren  abgeschafft  worden  seien,  weil  dieser  Unfug
nur  zu  vielem  Nachtheil  derer  Unterthanen  gereichte  und  überhaupt  das  bonum
publicum  dem  bono  privato  vorgesezet  werden  mußI52 153.  Die  Saarbrücker  Regierung
schloß  sich  diesem  Votum  an  und  war  ebenso  dafür,  daß  die  ehemahlen  üblich
gewesenen  starcke(n)  Zehrungen  nicht  mehr  in  den  städtischen  Privilegienkatalog
aufgenommen  werden  sollten,  weilen  sie  gegen  eine  gute  Policey  laufen,53.  Unter  der
Vorgabe  des  Gemeinwohls  -  dies  sei  nochmals  betont  -  erhob  die  Politik  der  guten
Polizei  einen  landesweiten  Anspruch,  der  letztlich  keinen  Platz  mehr  für  ständischkorporative
  Freiheiten  ließ154.  Der  Saarbrücker  Hof-  und  Regierungsrat  von  Lüder
brachte  diese  gemeinwohlorientierte  Politik  auf  den  Punkt,  wenn  er  fand,  daß  einige
Pnvilegien  nach  veränderten  Umständen  wieder  entzogen  werden  könnten,  zumah¬149

  Petition  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien  v.  18.Februar  1762:  LA  SB  22/2851,
fol.3r.u.7r.
150  Vgl.  die  einzelnen  Gutachten  der  Saarbrücker  Behörden  in:  LA  SB  22/2851,  fol.35-85.
151  Ennen,  Organisation,  S.  140.
152  Votum  der  Saarbrücker  Rentkammer  v.  6  April  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.35v.
153  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Lex  v.  20.Mai  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.43r.
154  Vgl.  allgem.  dazu  Willoweit,  Intermediäre  Strukturen.

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