alle Kauf-, Tausch-, Pfand- und sonstigen Geschäfte nun vor dem Propsteiamt, das
"eine unselbständige Abteilung des Oberamts" darstellte, eingetragen und besiegelt
werden sollten, war eine solche Folgeerscheinung146. Eine weitere Wirkung der
Oberamts-Gründung, die sich erst nach und nach in der Praxis niederschlug, war die
Verdrängung des gemeinsamen Stadtgerichts als Appellationsinstanz der Bürger. Die
Bürger selbst wandten sich nämlich seither immer häufiger ans Oberamt, von dessen
geschulten Juristen sie sich eine unparteiischere und zudem noch kostengünstigere
Urteilsfindung versprachen als von den Laienrichtern des Stadtgerichts, die unter
Umständen pro domo entschieden147. Dagegen wehrten sich nun die Gerichtsmitglieder
und verwiesen auf die Klausel des Freiheitsbriefs, die von Graf Philipp im
Jahre 1549 anläßlich der uneingeschränkten Befreiung von der Leibeigenschaft
ausdrücklich bestätigt wurde, daß nämlich bei innerstädtischen Streitigkeiten vom
Stadtgericht nirgendswohin als an die damahlige(n) Herrn Hofrichter und Räthe, die
nunmehro das preißliche Regierungscollegium repraesentiret, appelliret werden
soltel48. Diese letzte Beschwerde zeigt doch, wie sehr die ganze städtische Privilegienangelegenheit
zunächst einmal Sache des Stadtgerichts war. Die Gerichtsmitglieder
waren sozusagen qua Amt die Sachwalter der städtischen Autonomie. Gewiß
hatten sie dabei auch ihre eigenen Interessen im Auge, aber diese Interessen waren
geradezu deckungsgleich mit den kommunalen Autonomierechten. Von daher war
der Interessenkampf der Stadtgerichte immer auch ein Prinzipienstreit, ein Kampf
nämlich um prinzipielle Stadtrechte.
Wir haben gesehen, wie eng die neuerliche Bitte um Privilegienbestätigung mit der
neuen Polizeiordnung zusammenhing. Wieder - wie schon 1745/48 - war es ein
äußerer Anlaß, eine herrschaftliche Vorgabe, die die Städte zu einer Gegenbewegung
provozierte, die über die defensiven Ziele und Motive hinausging; denn wie damals
so begnügten sich die Stadtgerichte auch jetzt nicht mehr mit einer bloßen Bestätigung
der alten städtischen Privilegien, sie wollten erneut eine Ausdehnung, die sich
nunmehr - analog zur herrschaftlichen Politik - primär im ökonomischen Bereich
niederschlug: Die völlige Weinkompetenz, zu der auch das Weinkaufgeld gehörte,
das sie durch den Vergleich von 1702 entzogen bekamen, beanspruchten sie erneut;
auch mit dem halben Ohmgeld auf Wirtshäuser innerhalb der Städte gaben sie sich
nicht mehr zufrieden, sie wollten es ausdehnen auf die herrschaftlichen Wirtshäuser,
146 Vgl. zum Probsteiamt Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S. 195ff. (zit. S.196).
147 Vgl. dazu Ennen, Organisation, S. 103f.; die Behauptung Ennens, daß die Gerichte "der Schmälerung
ihrer Befugnisse im allgemeinen gleichgültig" zusahen, entbehrt jedoch jeglicher Grundlage; denn
gerade der hier zu behandelnde städtische Privilegienstreit ist ein schlagendes Beispiel gegen dieses
Urteil, Übrigens auch der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft.
148 Petition der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien v. 18.Februar 1762: LA SB 22/2851,
fol.2r.; s.a. den entsprechenden Artikel im Freiheitsbrief v.1322 bei Köllner, Städte I, S.29f. (Art,9);
für die ausdrückliche Bestätigung dieser Berufungsklausel durch Graf Philipp im Jahre 1549 anläßlich
der bedingunglosen Befreiung v.d. Leibeigenschaft vgl. die Urkunde v.1549: LA SB 22/2851, fol.9-14.
386