Full text : Obrigkeit und Untertanen

alle  Kauf-,  Tausch-,  Pfand-  und  sonstigen  Geschäfte  nun  vor  dem  Propsteiamt,  das
"eine  unselbständige  Abteilung  des  Oberamts"  darstellte,  eingetragen  und  besiegelt
werden  sollten,  war  eine  solche  Folgeerscheinung146.  Eine  weitere  Wirkung  der
Oberamts-Gründung,  die  sich  erst  nach  und  nach  in  der  Praxis  niederschlug,  war  die
Verdrängung  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  als  Appellationsinstanz  der  Bürger.  Die
Bürger  selbst  wandten  sich  nämlich  seither  immer  häufiger  ans  Oberamt,  von  dessen
geschulten  Juristen  sie  sich  eine  unparteiischere  und  zudem  noch  kostengünstigere
Urteilsfindung  versprachen  als  von  den  Laienrichtern  des  Stadtgerichts,  die  unter
Umständen  pro  domo  entschieden147.  Dagegen  wehrten  sich  nun  die  Gerichtsmitglieder
  und  verwiesen  auf  die  Klausel  des  Freiheitsbriefs,  die  von  Graf  Philipp  im
Jahre  1549  anläßlich  der  uneingeschränkten  Befreiung  von  der  Leibeigenschaft
ausdrücklich  bestätigt  wurde,  daß  nämlich  bei  innerstädtischen  Streitigkeiten  vom
Stadtgericht  nirgendswohin  als  an  die  damahlige(n)  Herrn  Hofrichter  und  Räthe,  die
nunmehro  das  preißliche  Regierungscollegium  repraesentiret,  appelliret  werden
soltel48.  Diese  letzte  Beschwerde  zeigt  doch,  wie  sehr  die  ganze  städtische  Privilegienangelegenheit
  zunächst  einmal  Sache  des  Stadtgerichts  war.  Die  Gerichtsmitglieder
  waren  sozusagen  qua  Amt  die  Sachwalter  der  städtischen  Autonomie.  Gewiß
hatten  sie  dabei  auch  ihre  eigenen  Interessen  im  Auge,  aber  diese  Interessen  waren
geradezu  deckungsgleich  mit  den  kommunalen  Autonomierechten.  Von  daher  war
der  Interessenkampf  der  Stadtgerichte  immer  auch  ein  Prinzipienstreit,  ein  Kampf
nämlich  um  prinzipielle  Stadtrechte.
Wir  haben  gesehen,  wie  eng  die  neuerliche  Bitte  um  Privilegienbestätigung  mit  der
neuen  Polizeiordnung  zusammenhing.  Wieder  -  wie  schon  1745/48  -  war  es  ein
äußerer  Anlaß,  eine  herrschaftliche  Vorgabe,  die  die  Städte  zu  einer  Gegenbewegung
provozierte,  die  über  die  defensiven  Ziele  und  Motive  hinausging;  denn  wie  damals
so  begnügten  sich  die  Stadtgerichte  auch  jetzt  nicht  mehr  mit  einer  bloßen  Bestätigung
  der  alten  städtischen  Privilegien,  sie  wollten  erneut  eine  Ausdehnung,  die  sich
nunmehr  -  analog  zur  herrschaftlichen  Politik  -  primär  im  ökonomischen  Bereich
niederschlug:  Die  völlige  Weinkompetenz,  zu  der  auch  das  Weinkaufgeld  gehörte,
das  sie  durch  den  Vergleich  von  1702  entzogen  bekamen,  beanspruchten  sie  erneut;
auch  mit  dem  halben  Ohmgeld  auf  Wirtshäuser  innerhalb  der  Städte  gaben  sie  sich
nicht  mehr  zufrieden,  sie  wollten  es  ausdehnen  auf  die  herrschaftlichen  Wirtshäuser,

146  Vgl.  zum  Probsteiamt  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.  195ff.  (zit.  S.196).
147  Vgl.  dazu  Ennen,  Organisation,  S.  103f.;  die  Behauptung  Ennens,  daß  die  Gerichte  "der  Schmälerung
ihrer  Befugnisse  im  allgemeinen  gleichgültig"  zusahen,  entbehrt  jedoch  jeglicher  Grundlage;  denn
gerade  der  hier  zu  behandelnde  städtische  Privilegienstreit  ist  ein  schlagendes  Beispiel  gegen  dieses
Urteil,  Übrigens  auch  der  Forstkonflikt  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft.
148  Petition  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien  v.  18.Februar  1762:  LA  SB  22/2851,
fol.2r.;  s.a.  den  entsprechenden  Artikel  im  Freiheitsbrief  v.1322  bei  Köllner,  Städte  I,  S.29f.  (Art,9);
für  die  ausdrückliche  Bestätigung  dieser  Berufungsklausel  durch  Graf  Philipp  im  Jahre  1549  anläßlich
der  bedingunglosen  Befreiung  v.d.  Leibeigenschaft  vgl.  die  Urkunde  v.1549:  LA  SB  22/2851,  fol.9-14.

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